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Stadt Bad Dürrenberg Heimatzeitung mit den Ortschaften
Ausgabe 7/2024
Stadt Bad Dürrenberg
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Straßenreinigung und Winterdienst ist Anliegerpflicht

Bei Kontrollen der Straßenreinigung wurde festgestellt, dass einige Grundstückseigentümer ihren Anliegerpflichten gemäß der Straßenreinigungssatzung nicht im genügenden Maß nachgekommen sind.

Die Straßenreinigung und der Winterdienst werden im Rahmen der Straßenreinigungssatzung geregelt. Bestimmte Pflichten sind dabei auf die Eigentümer der Anliegergrundstücke (Verpflichtete) übertragen.

Die Reinigungspflicht umfasst die Beseitigung von Fremdkörpern auf allen Bestandteilen der öffentlichen Straße, einschließlich der Fahrbahnen und Gehwege. Die Reinigung beinhaltet insbesondere die Beseitigung von Abfällen, Schmutz, Kehricht, Laub, Schlamm und sonstigem Unrat sowie Gras und Unkraut.

Maßgebend für den Umfang der Reinigung sind die Verkehrsbelastung sowie der Verschmutzungsgrad. Dem sich hieraus ergebenden Reinigungsbedürfnis entsprechend, sind die Straßen und Gehwege, einschließlich der Straßenrinne und Bankette mindestens einmal vierzehntäglich zu reinigen.

Die sonstigen Bestandteile der Straße nach dem Straßengesetz des Landes Sachsen-Anhalt einschließlich der Trenn-, Baum-, Grünstreifen und sonstige zwischen dem anliegenden Grundstück und der Fahrbahn gelegenen Teile der Fahrbahn, öffentliche Parkplätze und Radwege sowie selbständige Rad- und Gehwege sind bei Notwendigkeit zu reinigen.

Die Fahrbahnen der aufgeführten Straßen, in der Anlage 1 der Satzung, werden durch die Stadt gereinigt. Für die Inanspruchnahme dieser öffentlichen Straßenreinigung besteht für die Anliegergrundstücke Anschluss- und Benutzungszwang, das heißt sie werden entsprechend der Straßenreinigungsgebührensatzung gebührenpflichtig.

Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht haben die Verpflichteten bei Schneefall und Eisglätte die Gehwege und Zugänge zu Überwegen vor ihren Grundstücken in einer solchen Breite von Schnee oder Eis zu räumen oder abzustumpfen, dass nach Möglichkeit keine Behinderungen mehr bestehen. Die bei der Durchführung des Winterdienstes geräumten Schnee- und Eismassen dürfen nicht so gelagert werden, dass dadurch der Verkehr auf der Fahrbahn, dem Radweg oder dem Gehweg gefährdet oder mehr, als nach Umständen vermeidbar behindert wird. Benachbarte Verpflichtete haben die Durchführung des Winterdienstes so aufeinander abzustimmen, dass sich für den Benutzer der geräumten Verkehrsfläche eine zusammenhängende benutzbare Fläche ergibt. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg, Radweg und die Fahrbahnen geschafft werden.

Sind Straßen, Wege und Plätze nicht in Fahrbahnen und Gehwege aufgeteilt, besteht die Streu- und Räumungspflicht für Gehwege an jeder Seite auf einem Randstreifen von 1,50 m. Dabei sollte der geräumte Schnee, wenn möglich, unmittelbar an der Grundstücksgrenze abgelagert werden. Festgetretener oder auftauender Schnee ist ebenfalls - soweit möglich und zumutbar - zu lösen und abzulagern.

Bei Schnee- und Eisglätte sind Gehwege sowie Zugänge zur Fahrbahn und zu Überwegen sowie dem Fußgängerverkehr dienende Bereiche in einer solchen Breite abzustumpfen, dass der Fußgängerverkehr so weit wie möglich gewährleistet ist. Als Streumaterial sind nur abstumpfende Streumittel, wie Granulat, Splitt, dosierte Mengen an Salz und Sand zu verwenden. Das Streugut ist nach der Eis- und Schneeschmelze unverzüglich zu entfernen und sachgerecht zu entsorgen.

Die Räum- Und Streupflicht besteht in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind bis 07:00 Uhr des folgenden Tages zu entfernen bzw. abzustumpfen.

Bei Straßen, die nicht im Straßenverzeichnis der Anlage 2 erfasst sind, müssen die Fahrbahnen durch den Anlieger geräumt werden.

Für die Beschaffung und Entsorgung von Streumaterial sind die Eigentümer der Anliegergrundstücke verantwortlich.

Verletzt der Anlieger seine Verpflichtungen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und haftet unter Umständen für dadurch eingetretene Schäden. Eine Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die Straßenreinigungssatzung mit den Anlagen 1. für die Reinigung und 2. für den Winterdienst kann auf unserer Homepage www.badduerrenberg.de heruntergeladen werden.

Holger Riedel
Sachgebietsleiter Ordnung und Sicherheit