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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 1/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

Festsetzung der Grundsteuer

1. Steuerfestsetzung

Der Stadtrat hat durch die Haushaltsatzung die Hebesätze für die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2022 festgesetzt auf - 350 v. H. für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Stückländereien (Grundsteuer A) und - 440 v. H. für Grundstücke (Grundsteuer B).

Die Hebesätze für 2023 sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.

Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.

2. Zahlungsaufforderung

Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, einzuzahlen.

3. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach dieser öffentlichen Bekanntmachung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Stadtverwaltung Bad Lausick, Markt 1, 04651 Bad Lausick schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.

Bad Lausick, 06.01.2023
Hultsch
Bürgermeister