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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 10/2023
Amtlicher Teil
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Meldeauskünfte in besonderen Fällen § 50 Bundesmeldegesetz

Übermittlungssperren

Die Meldebehörde darf Mandatsträgern, Presse oder Rundfunk Auskunft über Vor-und Familiennamen, Doktorgrade, Anschrift sowie Datum und Art des Jubiläums von Alters-und Ehejubiläen übermitteln (§ 50 Abs. 2 BMG). Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. jeder folgende Geburtstag. Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Jubiläum.

Die Meldebehörde darf Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister erteilen über Familienname, Vorname, Doktorgrade, derzeitige Anschriften und sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache. (§ 50 Abs.1 BMG)

Des Weiteren darf die Meldebehörde Vor- und Familiennamen, Doktorgrade und derzeitige Anschriften von Einwohnern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben an Adressbuchverlage zum Zwecke der Herausgabe von Adressbüchern übermitteln (§ 50 Abs. 3 BMG)

Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften nach § 42 BMG

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentl.-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gemäß § 42 Abs.2 BMG von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:

Vor-und Familiennamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht, Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft, derzeitige Anschriften, Auskunftssperren sowie Sterbedatum.

Jede betroffene Person hat das Recht diesen Übermittlungen zu widersprechen. Das Widerspruchsrecht kann durch schriftliche oder persönliche Erklärung gegenüber der Meldebehörde ausgeübt werden. Es bedarf dazu keiner Begründung.

Datenübermittlung Wehrerfassung 2024

Die Meldebehörde der Stadt Bad Lausick übermittelt entsprechend § 58c Abs.1 Soldatengesetz jährlich bis zum 31.März dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:

Familienname, Vorname, gegenwärtige Anschrift.

Die Datenübermittlung ist nur zulässig, soweit die betroffenen Personen gem. § 36 Abs.2 Bundesmeldegesetz nicht im Einwohnermeldeamt widersprochen haben.

Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz-SG) § 58c Übermittlung personenbezogener Daten durch die Meldebehörde

(1)

Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach Abs.2 Satz 1 übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden: 1. Familienname, 2. Vorname, 3. Gegenwärtige Anschrift. Die Datenübermittlung unterbleibt, wenn die Betroffenen ihr nach § 36 Abs.2 Des Bundesmeldegesetzes widersprochen haben.

(2)

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darf die Daten nur dazu verwenden, Informationsmaterial über Tätigkeiten in den Streitkräften zu versenden.

(3)

Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat die Daten zu löschen, wenn die Betroffenen dies verlangen, spätestens jedoch nach Ablauf eines Jahres nach der erstmaligen Speicherung der Daten beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr.

Überprüfung der Gültigkeit von Personaldokumenten

Bitte überprüfen Sie die Gültigkeit Ihrer Personaldokumente und beantragen Sie diese ggf. neu. Bitte vereinbaren Sie telefonisch, online über unsere Homepage oder per E-Mail unter meldeamt@bad-lausick.de einen Termin.

Laskow
Einwohnermeldeamt