Auf der Grundlage des § 4 Abs. I der Sächsischen Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekannt-machung vom 09.03.2018, zuletzt geändert am 29.05.2024 und § 6 Abs. 1 Ziffer 9 und § 22 des Sächsischen Brand-, Rettungs- und Katastrophenschutzgesetzes (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.2024 sowie §§ 15 bis 19 des Sächsischen Verordnung über die Feuerwehr und Brandverhütungsschau (SächsFwVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.2005, zuletzt geändert am 19.06.2024 beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Lausick folgende Satzung:
| 1. | Die Stadt Bad Lausick ist die Durchführung von Brandverhütungs-schauen auf dem Gemeindegebiet örtlich und sachlich zuständig (§ 6 Abs. I Ziffer 9 i. V. m. § 4 Abs. 2 SächsBRKG). |
| 2. | Grundstücke, Gebäude, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen mit einer erhöhten Brand- und Explosionsgefahr sind einer regelmäßigen Brandverhütungsschau zu unterziehen. Das gilt auch dann, wenn bei Ausbruch eines Brandes eine größere Anzahl von Personen oder unwiederbringliches Kulturgut gefährdet sind (§ 22 SächsBRKG). |
| 3. | Die Brandverhütungsschau dient dem vorbeugenden Erkennen und der Abwehr von Gefahren, die durch Brände oder Explosionen entstehen können, sowie der Vorbereitung möglicher Feuerwehreinsätze. |
| 4. | Die Brandverhütungsschau umfasst alle Maßnahmen, die der Entstehung und Ausbreitung von Bränden und Explosionen entgegenwirken und wirksame Lösch- und Rettungsmaßnahmen für Menschen, Tiere und unwiederbringliches Kulturgut ermöglichen. |
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| Sie umfasst außerdem Maßnahmen zur Abwendung von Gefahren für die Feuerwehr im Einsatz. |
| 5. | Im Rahmen der Brandverhütungsschau wird festgestellt, ob unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik zur Brandsicherheit brandgefährliche Zustände vorliegen. Brandgefährliche Zustände sind insbesondere solche, welche die Entstehung und Ausbreitung von Feuer und Rauch begünstigen, die Rettung von Menschen gefährden und die Brandbekämpfung verhindern. |
| 1. | Die Brandverhütungsschau kann durch geeignete Angehörige der Feuerwehr der Stadt Bad Lausick oder durch Angehörige der Feuerwehr benachbarter Gemeinden, soweit dies im Rahmen der Nachbarschaftshilfe nach dem Sächsischen Gesetz über Kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vereinbart wurde, durchgeführt werden. |
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| Die Angehörigen der Feuerwehr, welche die Brandverhütungsschauen durchführen, müssen die Voraussetzungen des § 15 SächsFwVO erfüllen. |
| 2. | Soweit kein eigenes geeignetes Personal zur Verfügung steht, kann geeignetes Personal des Landkreises Brandverhütungsschauen durchführen. |
| 3. | Soweit erforderlich, wirken bei der Durchführung der Brandverhütungsschauen das Bauaufsichtsamt, das Gewerbeaufsichtsamt, das Forstamt und wenn nötig andere Sachverständige auf schriftliche Anforderung mit. |
| 1. | Der Termin für die regelmäßige Brandverhütungsschau ist dem Eigentümer oder Besitzer des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes spätestens zwei Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. |
| 2. | Die Behebung von brandgefährlichen Zuständen oder Mängeln ist anzuordnen. Zur Beseitigung der festgestellten Mängel ist eine Frist zu setzen. |
| 3. | Die Beseitigung der festgestellten Mängel wird in angemessener Frist mittels Verwaltungsakt angeordnet. Bei Bedarf wird eine Nachschau durchgeführt. Dies kann entfallen, wenn auf geeignete Weise die Mängelbeseitigung nachgewiesen werden kann. |
| 1. | Die regelmäßige Brandverhütungsschau ist grundsätzlich entsprechend der Empfehlung des Sächsischen Staatsministerium des Innern zur Durchführung der Brandverhütungsschau (letzter Stand vom 29.04.2016) alle 3 bzw. 5 Jahre durchzuführen. Unberührt davon bleiben die in anderen Vorschriften besonders bestimmten Prüfzeiträume anderer Behörden. |
| 2. | Die Zeitabstände können für bauliche Anlagen, die in überdurch-schnittIichem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind, durch die örtliche Brandschutzbehörde bis auf ein Jahr verkürzt. |
| 3. | Eine außerordentliche Brandverhütungsschau ist auch in anderen Objekten oder außerhalb des Zeitabstandes durchzuführen, wenn Anhaltspunkte für Mängel vorliegen oder angezeigt werden. |
| 1. | Für die regelmäßige Brandverhütungsschau, die Anordnung zur Mängelbeseitigung sowie die Nachschau werden dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des der Brandverhütungsschau unterliegenden Objektes die durch die Brandverhütungsschau entstandenen Kosten nach Maßgabe der Anlage „Erhebung von Kosten für die Durchführung der Brandverhütungsschau in der Stadt Bad Lausick" auferlegt. Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner. |
| 2. | Der Kostenersatz wird nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals und der Fahrzeuge ermittelt. |
| 3. | Für die Vor- und Nachbereitung der Brandverhütungsschau werden pauschal je 0,5 Stunden in Ansatz gebracht. |
| 4. | Die Personalkosten werden nach dem gültigen Höchstsatz gemäß § 14 Abs. 1 SächsFwVO berechnet. |
| 5. | Die Verwaltungskosten werden gemäß dem geltenden Sächsischen Kostenverzeichnis (SächsKVZ) und dem festgelegten Personal-kostensatz gemäß der Verwaltungsvorschrift Kostenfestlegung (VwV Kostenfestlegung) berechnet. |
| 6. | Der Kostenersatz wird gegenüber dem Kostenschuldner durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. |
| 7. | Die Kosten entstehen mit Fertigstellung der Niederschriff und Anordnung zur Mängelbeseitigung sowie bei Erfordernis einer Nachschau. Bei Erfordernis einer Nachschau, wird diese nach den Grundsätzen dieser Satzung separat abgerechnet. |
| 8. | Der Kostenersatz wird 14 Tage nach Zugang des Bescheides fällig, sofern nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist. |
| 9. | Auf den Kostenersatz kann verzichtet werden, wenn dieser im Einzelfall eine unbillige Härte darstellen würde oder ein besonderes öffentliches Interesse an dem Verzicht besteht. |
Die Satzung tritt am Tag nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Lausick, den 25.10.2024