Aufgrund der ab 01. Januar 2025 geltenden neuen Rechtslage kam und kommt es zu Änderungen bei der Bewertung der Grundstücke. Gleichzeitig wird auch die Festsetzung der Grundsteuern den neuen gesetzlichen Regelungen angepasst.
Die Stadt Bad Lausick informiert, dass die im Moment noch aktuellen Grundsteuerbescheide nur bis zum 31.12.2024 gelten. Ab 01.01.2025 sind sie somit aufgehoben. Eine Zusendung von Abmeldebescheiden erfolgt nicht, da die bisherigen Veranlagungen nach § 266 (4) Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz GrStRefG) vom 26.11.2019 automatisch ihre Gültigkeit verlieren.
Sofern für Ihren Grundbesitz eine Grundsteuer für 2025 festzusetzen ist, wird in jedem Fall (nach dem 01. Januar 2025) ein neuer Grundsteuerbescheid versandt.
Sollten Sie bei Ihrem Kreditinstitut zur Bezahlung der Grundsteuer einen Dauerauftrag eingerichtet haben, stornieren Sie diesen bitte.
Haben Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt, ist nichts weiter zu tun. Ein Lastschrifteinzug erfolgt erst wieder, nachdem ein neuer Steuerbescheid erlassen wurde.
In einigen Fällen ist es aus technischen Gründen nicht möglich, ein bisher erteiltes SEPA-Mandat zu übernehmen. Bitte prüfen Sie dies bei Erhalt des neuen Grundsteuerbescheides!
Der jeweilige Grundsteuerbetrag wird auf Grundlage des vom Finanzamt mitgeteilten Grundsteuermessbetrages ermittelt. Der Grundsteuer-messbetrag wird mit dem Hebesatz multipliziert. Der Hebesatz der Stadt Bad Lausick wird im Rahmen der Aufkommensneutralität vor der Festsetzung der Grundsteuer ab 2025 überprüft und ggf. in neuer Höhe festgesetzt. Aufkommensneutralität bedeutet, dass das Gesamtauf-kommen der Grundsteuer 2025 in etwa den Einnahmen in 2024 entsprechen sollte. Die Aufkommensneutralität kann allerdings nicht für das einzelne Steuerobjekt bzw. Steuerschuldner gewährleistet werden.
Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die Festsetzungen der Grundsteuer ab 2025 auf Grundlage der uns bisher bereitgestellten Daten vom Finanzamt erfolgt. Es ist deshalb möglich, dass Änderungen von Steuerpflichtigen (Eigentumswechsel) oder anderen Festsetzungen im Zeitraum ab der Hauptfeststellung (Stichpunkt 01.01.2022) für die Grundsteuer ab 2025 noch nicht vorliegen.
Widersprüche die sich auf die Höhe der Grundsteuer, resultierend aus der Höhe des Grundsteuermessbetrages, beziehen, sind deshalb an das Finanzamt Grimma, Lausicker Straße 2-4, 04668 Grimma zu richten.