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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege

vom 19.02.1998 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 28.11.2024

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) i.V.m. §§ 51 Abs. 5 und 52 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 2 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBI S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20.August 2019 (SächsGVBl. S. 762; 2020 S. 29) hat der Stadtrat der Stadt Bad Lausick in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung gilt im gesamten Gebiet der Stadt Bad Lausick und deren Ortsteile für

-

alle öffentlichen Straßen und Wege innerhalb der geschlossenen Ortslage;

-

öffentlichen Straßen und Wege außerhalb der geschlossenen Ortslage, an die bebaute Grundstücke angrenzen;

-

außerhalb der geschlossenen Ortslage liegende Wohnsiedlungen.

(2) Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind und / oder als öffentliche Straßen im Sinne des SächsStrG gelten.

§ 2

Übertragung der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Den Straßenanliegern obliegt es, für den im § 1 benannten Geltungsbereich die Gehwege sowie das Schnittgerinne in einer Breite von 0,5m entlang des Gehweges oder dem Fahrbahnrand sofern kein Gehweg vorhanden ist, nach Maßgabe dieser Satzung zu reinigen.

(2) Den Straßenanliegern obliegt es, für den im § 1 benannten Geltungsbereich die Gehwege nach Maßgabe dieser Satzung bei Schnee zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu streuen.

(3) Die Pflichten der Straßenanlieger nach Abs. 1 bleiben auch dann bestehen, wenn Andere zusätzlich reinigen, räumen oder streuen.

§ 3

Verpflichtete

(1) Straßenanlieger im Sinne dieser Satzung sind Eigentümer, Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer Straße gem. § 1 liegen oder von ihr einen Zugang haben. Besitzer sind insbesondere Mieter und Pächter, die das Grundstück ganz oder teilweise in eigener Nutzung verwalten.

(2) Als Straßenanlieger gelten ferner auch die Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der öffentlichen Straße durch eine im Eigentum der Gemeinde oder des Trägers der Straßenbaulast stehenden, unbebauten Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.

(3) Sind nach dieser Satzung mehrere Straßenanlieger für dieselbe Fläche verpflichtet, besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortung. Sie haben durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die ihnen obliegenden Pflichten erfüllt werden.

(4) Bei einseitigen Gehwegen sind nur diejenigen Straßenanlieger zur Räum- und Streupflicht verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläuft.

(5) Straßenanlieger, die ihre Pflichten nach § 2 nicht persönlich wahrnehmen können, sind verpflichtet, diese durch Beauftragung Dritter durchgängig abzusichern.

(6) Liegen mehrere Grundstücke hintereinander zu der sie erschließenden Straße, so bilden das an die Straße angrenzende Grundstück (Kopfgrundstück) und die dahinterliegenden Grundstücke (Hinterliegergrundstücke) eine Straßenreinigungseinheit. Hinterliegergrundstücke sind nur solche Grundstücke, die nicht selbst an eine öffentliche Straße oder einen öffentlichen Weg angrenzen. Diese Grundstücke bilden auch dann eine Straßenreinigungseinheit, wenn sie durch mehrere Straßen erschlossen werden.

(7) Hintereinander zur sie erschließenden Straße liegen Grundstücke, wenn sie mit der Hälfte oder mehr ihrer dieser Straße zugekehrten Seite hinter dem Kopfgrundstück liegen. Die Eigentümer und Besitzer der zur Straßenreinigungseinheit gehörenden Grundstücke sind abwechselnd reinigungspflichtig. Die Reinigungspflicht wechselt von Woche zu Woche. Sie beginnt jährlich neu bei dem Verpflichteten des Kopfgrundstücks, fortfahrend in der Reihenfolge der dahinterliegenden Grundstücke.

§ 4

Gegenstand der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht

(1) Gehwege im Sinne dieser Satzung sind die für den Fußgänger ausdrücklich bestimmten und äußerlich von der Fahrbahn abgegrenzten Teile der Straße, ohne Rücksicht auf ihren Ausbauzustand und auf die Breite der Straße sowie räumlich von der Fahrbahn getrennte selbständige Fußwege. Als Gehwege gelten auch gemeinsame Geh- und Radwege nach § 41 Abs. 2 StVO und Verbindungswege.

(2) Sind sichtbare Gehwege nicht vorhanden, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,5 m Breite am Rande der Fahrbahn entlang der Grundstücksgrenze (ausgenommen sind klassifizierte Straßen – Kreisstraßen/Staatsstraßen/Bundesstraßen). Dies gilt auch, wenn sich hier Parkflächen, Grünstreifen, Pflanzungen u.ä. nahezu bis zur Grundstücksgrenze erstrecken.

(3) In Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und in verkehrsberuhigten Zonen (Zeichen 325 StVO) gilt Abs. 2 entsprechend.

(4) Schnittgerinne sind die Bereiche der Fahrbahn welche unmittelbar parallel der Gehwege, von Bordsteinen, sonstiger Fahrbahneinfassungen oder dem Bankettbereich / Randbereich verlaufen.

§ 5

Umfang der Reinigungspflicht, Reinigungszeit

(1) Die Reinigung erstreckt sich vor allem auf die Beseitigung von Schmutz, Unrat, Unkraut und Laub. Die Häufigkeit der Reinigungspflicht bestimmt sich nach den Bedürfnissen des Verkehrs und der öffentlichen Ordnung.

(2) Die Gehwege und Schnittgerinne sind bei Bedarf, jedoch mindestens 1 mal im Monat sowie vor gesetzlichen Feiertagen ohne Aufforderung zu reinigen.

(3) Bei der Reinigung ist der Staubentwicklung durch Besprengen mit Wasser vorzubeugen, soweit nicht besondere Umstände (z.B. Frostgefahr) entgegenstehen.

(4) Die zu reinigende Fläche darf nicht beschädigt werden. Der Kehricht ist sofort zu beseitigen. Er darf weder dem Nachbarn zugeführt, noch in die Straßenrinne oder andere Entwässerungsanlagen oder offene Abzugsgräben geschüttet werden.

(5) Aus den Grundstücken der Straßenanlieger auf Gehwege überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern sind zu beseitigen, wenn dadurch die öffentliche Sicherheit und Ordnung beeinträchtigt wird (Freihalten des Lichtraumprofils).

§ 6

Umfang des Schneeräumens

(1) Die Flächen, für die Straßenanlieger nach §§ 2-4 verpflichtet sind, sind auf solche Breite von Schnee und auftauendem Eis zu räumen, dass Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs gewährleistet und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. In der Regel ist mindestens auf 1,50 m Breite zu räumen.

(2) Der geräumte Schnee und das auftauende Eis ist auf dem restlichen Teil der Fläche, für die die Straßenanlieger verpflichtet sind (soweit der Platz dafür nicht ausreicht) am Rande der Fahrbahn bzw. am Rande der in § 4 genannten Fläche anzuhäufen. Nach Eintreten von Tauwetter sind die Straßenrinnen und Straßeneinläufe so freizumachen, dass das Schmelzwasser abziehen kann.

(3) Die von Schnee oder auftauendem Eis geräumten Flächen vor den Grundstücken müssen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende Benutzbarkeit der Fläche gewährleistet ist. Für jedes Hausgrundstück ist ein Zugang zur Fahrbahn in einer Breite von mindestens 1,50 m zu räumen.

(4) Soweit in Fußgängerzonen bzw. verkehrsberuhigten Bereichen keine Gehwege vorhanden sind, gelten die im § 4 Abs. 2 genannten Flächen.

(5) Bei an Gehwegen angrenzenden Gebäuden sind Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Dächern, Dachrinnen, Simsen oder ähnlichen Fassadenüberständen unverzüglich zu beseitigen.

(6) Die zu räumende Fläche darf nicht beschädigt werden.

§ 7

Beseitigung von Schnee- und Eisglätte

(1) Bei Schnee- und Eisglätte haben die Straßenanlieger die Gehwege und die weiteren in § 4 genannten Flächen sowie die Zugänge zur Fahrbahn rechtzeitig so zu bestreuen, dass sie von Fußgängern bei Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzt werden können. Der Umfang Streupflicht erstreckt sich auf die nach § 6 Abs. 1 und 4 zu räumende Fläche.

(2) Zum Bestreuen sind vorzugsweise abstumpfende Material wie Sand, Splitt oder ähnliches sowie geeignete auftauende Materialien zu verwenden.

(3) § 6 Abs.6 gilt entsprechend.

§ 8

Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte

Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 8.00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitpunkt Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, bei Bedarf auch wiederholt zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet um 20.00 Uhr.

§ 9

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig i.S. von § 52 Abs. 1 Nr. 13 SächsStrG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 5 Abs. 1 und 2 seiner Reinigungspflicht nicht oder nicht regelmäßig nachkommt

2.

entgegen den Vorschriften nach § 6 Abs. 1 und 3 sowie § 7 Abs. 1und 2 räumt;

3.

entgegen § 5 Abs. 4 den Straßenkehricht nicht ordnungsgemäß beseitigt;

4.

entgegen § 5 Abs. 5 vom Straßenanliegergrundstück überhängende Äste von Bäumen und Sträuchern nicht beseitigt;

5.

entgegen § 6 Abs. 1 bei Schneefall die Gehwege nicht innerhalb der in § 8 genannten Zeiten vom Schnee beräumt;

6.

entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 Straßenrinnen und Straßeneinläufe bei Tauwetter nicht von Schnee und Eis freihält;

7.

entgegen § 6 Abs.3 Satz 2 keinen Zu-/Abgang zwischen Hausgrundstück und Fahrbahn räumt;

8.

entgegen § 6 Abs. 5 Schneeüberhänge oder Eiszapfen an Dächern, Dachrinnen, Simsen oder ähnlichen Fassadenüberstände nicht beseitigt;

9.

entgegen § 7 Abs. 1 bei Schnee- und Eisglätte die Gehwege und Zugänge zu Grundstück und Fahrbahn nicht innerhalb der in § 8 genannten Zeiten derart oder so rechtzeitig bestreut, dass Gefahren bei der Beachtung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt nicht entstehen können;

(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 52 Abs. 2 SächsStrG mit einer Geldbuße von bis zu 500,00 Euro geahndet werden.

(3) Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten i. V. m. § 52 Abs. 3 Nr. 1 SächsStrG ist die Stadt Bad Lausick.

§ 10

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Lausick, den 20.12.2024

Michael Hultsch
Bürgermeister