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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 12/2024
Amtlicher Teil
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Bekanntmachungssatzung

Aufgrund von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) sowie § 4 des Sächsischen E-Government-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) hat der Stadtrat der Stadt Bad Lausick in öffentlicher Sitzung am 28.11.2024 beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Lausick einschließlich aller Ortsteile, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Verkündung von Rechtsverordnungen,

2.

die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und

3.

sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben.

(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese gemäß § 5 vorgenommen.

§ 2

Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bad Lausick erfolgen durch öffentliche Zugänglichmachung der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Bad Lausick mit dem Titel „Stadt Bad Lausick – Kurstadt in Sachsen - Mitteilungsblatt“ auf der Internetseite der Stadt Bad Lausick https://www.bad-lausick.de unter der Rubrik Rathaus-Aktuelles-Mitteilungsblatt. Dies stellt die authentische Form dar.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages, an dem sie auf der Internetseite der Stadt Bad Lausick verfügbar ist, vollzogen.

(3) Jede Person kann unentgeltlich Ausdrucke des Amtsblattes der Stadt Bad Lausick während der allgemeinen Öffnungszeiten erhalten oder in sogenannten Verteilstellen auf die Publikation zugreifen.

(4) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

§ 3

Ersatzbekanntmachung

(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass

1.

ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird,

2.

sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus der Stadt Bad Lausick, Markt 1, 04651 Bad Lausick zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und

3.

hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird.

(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

(3) Die Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist vollzogen. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 4

Notbekanntmachung

(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(2) Die Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung vollzogen. Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.

§ 5

Ortsübliche Bekanntgabe und ortsübliche Bekanntmachung

(1) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen des Stadtrates und dessen Ausschüsse werden vom Bürgermeister unter Einhaltung der Frist von 6 Tagen elektronisch auf der Internetseite der Stadt Bad Lausick und an der Bekanntmachungstafel der Stadt Bad Lausick auf dem Marktplatz der Stadt Bad Lausick bekanntgegeben. Dies gilt nicht bei Einberufung der Sitzungen in Eilfällen.

(2) Zeit, Ort und Tagesordnung öffentlicher Sitzungen der Ortsvorstände werden vom jeweiligen Ortsvorsteher unter Einhaltung einer Frist von 6 Tagen durch Aushang an den in der jeweiligen Ortschaft vorhandenen Bekanntmachungstafeln bekanntgegeben.

(3) Soweit darüber hinaus durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach den Bestimmungen über die öffentliche Bekanntgabe nach § 2 dieser Satzung.

§ 6

Sonstige Veröffentlichungen

(1) Beschlüsse des Stadtrates, deren öffentliche Bekanntmachung oder öffentliche Bekanntgabe nicht durch besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften vorgeschrieben ist, können ebenfalls im Amtsblatt der Stadt Bad Lausick veröffentlicht werden.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Bad Lausick vom 23.04.2021 außer Kraft.

Bad Lausick, den 20.12.2024

Michael Hultsch
Bürgermeister