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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2023
Amtlicher Teil
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Information des Gewerbeamtes Bad Lausick

Sächsisches Gaststättengesetz

Vollzitat: Sächsisches Gaststättengesetz vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist.

§ 2 Anzeigeverfahren

(2)

1Wer aus besonderem Anlass nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der Gemeinde rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Betriebsbeginn, unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner Anschrift, des Ortes und der Betriebszeit sowie des besonderen Anlasses anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. 3Ein besonderer Anlass im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt. 4Nicht anzeigepflichtig nach Satz 1 ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe eine Reisegewerbekarte besitzt.

§ 12 Ordnungswidrigkeiten

(1)

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

(3)

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4)

Verwaltungsbehörden im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.

Gewerbeamt