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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Verschmutzung durch Pferdekot

Bei der Stadtverwaltung Bad Lausick gehen immer wieder Beschwerden über nicht beräumten Pferdekot auf öffentlichen Verkehrsflächen ein. Deshalb wird die Rechtslage hier kurz erläutert.

Zu den Öffentliche Verkehrsflächen zählen alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind einschließlich der Geh- und Radwege. Verschmutzungen dieser öffentlichen Verkehrsflächen sind gemäß § 17 Abs. 1 Sächsisches Straßengesetz (SächsStrG) vom Verursacher zu beseitigen. Verursacher bei Pferdekot ist in diesem Falle der Reiter bzw. der Führer von Gespannen.

Grund für die Beseitigungspflicht ist die Unfallgefahr, die von den Verschmutzungen ausgehen kann. Der liegen gebliebene Pferdekot kann z. B. bei Regen einen schmutzigen Schmierfilm bilden und stellt somit eine Gefährdung für Verkehrsteilnehmer dar. Der Reiter kann die Ausscheidung nicht verhindern, seiner Beseitigungspflicht tut dies allerdings keinen Abbruch. Das Gesetz verlangt eine unverzügliche Beseitigung, das bedeutet, der Reiter kann zum Stall zurückreiten und entsprechendes Werkzeug holen, mit dem der Kot beseitigt wird.

Öffentlich gewidmet sind sehr oft auch unbefestigte Wege, so z. B. Feld- oder Waldwege. Auf diesen Wegen ist die Beseitigung des Pferdekots nicht zwingend notwendig, da eine Verkehrsgefährdung hier allermeist nicht vorliegt. Diese Wege dienen überwiegend der landwirtschaftlichen Nutzung. Dennoch benutzen auch viele Fußgänger diese Wege. Deshalb appellieren wir hier an den Gemeinschaftssinn der Reiter. Der Pferdekot lässt sich mit einem kleinen Kehrblech, welches am Sattel befestigt wird, schnell beseitigen. Es genügt oft auch, den Kot auf diesen Wegen auf die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen oder Waldbereiche zu schieben.

Die beschriebenen Maßnahmen sollten im Sinne eines friedlichen Miteinander selbstverständlich sein. Eine Nichtbeachtung stellt nach dem SächsStrG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann geahndet werden.

Ordnungsamt