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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 2/2024
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung der Durchführung der Wahl zum Stadtrat und zu den Ortschaftsräten am 09. Juni 2024

1. Wahltag

Die Wahl zum Stadtrat der Stadt Bad Lausick und den Ortschaftsräten der Ortschaften der Stadt Bad Lausick findet am Sonntag, den 09. Juni 2024 statt.

Die genannten Wahlen werden gemäß § 57 Abs. 2 KomWG organisatorisch mit den am selben Tag stattfindenden Wahlen zum Europäischen Parlament sowie zum Kreistag des Landkreises Leipzig verbunden.

2. Zu wählen sind:

Stadt / Ortschaft

Anzahl Mit-glieder

Höchstzahl Bewerber je Wahlvorschlag

Mindestzahl Unterstützungs-unterschriften

Stadtrat in

Bad Lausick

18

27

60

Ortschaftsrat in

Ballendorf

6

9

10

Ortschaftsrat in

Buchheim

8

12

10

Ortschaftsrat in

Ebersbach

8

12

10

Ortschaftsrat in

Etzoldshain

6

9

10

Ortschaftsrat in

Glasten

6

9

10

Ortschaftsrat in

Lauterbach

6

9

10

Ortschaftsrat in

Steinbach

8

12

20

Ortschaftsrat in

Thierbaum

5

8

10

3. Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

3.1

Es ergeht hiermit die Aufforderung, Wahlvorschläge für die oben benannten Stadtrats- und Ortschaftsratswahlen

frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung und bis

spätestens 04. April 2024, 18:00 Uhr

schriftlich bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses bzw. deren Stellvertreterin einzureichen.

Stadtverwaltung Bad Lausick

Frau Dietze Zi. 15 / Frau Wiener Zi. 13

Markt 1

04651 Bad Lausick

Die elektronische Form der Einreichung ist ausgeschlossen.

3.2

Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei und jede Wählervereinigung kann für jeden Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.

4. Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetzes - KomWG) und der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Durchführung des Kommunalwahlgesetzes (Sächsische Kommunalwahlordnung - SächsKomWO) aufzustellen und einzureichen. Sie müssen den Bestimmungen über Inhalt und Form der Wahlvorschläge in den §§ 6a bis 6e in Verbindung mit § 32 KomWG sowie § 16 SächsKomWO entsprechen.

4.1

Wahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 16 (zu § 16 Abs. 1 SächsKomWO) eingereicht werden. Sie müssen enthalten:

als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder ein Kennwort, wenn die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt,

Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberinnen und Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit,

Die Namen der Bewerberinnen und Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jede Bewerberin und jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein. Für niemanden dürfen Stimmzahlen vorgeschlagen sein.

Als Beruf der Bewerberin oder des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig. Zusätzlich kann ein eingetragener Ordens- oder Künstlername angegeben werden.

4.2

Dem Wahlvorschlag sind die im § 16 Abs. 3 SächsKomWO genannten Unterlagen beizufügen:

Erklärung jeder Bewerberin und jedes Bewerbers, dass sie oder er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich zustimmt und sie oder er nicht für dieselbe Wahl in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,

Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über die Wählbarkeit für jede Bewerberin und jeden Bewerber,

Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder-/Vertreterversammlung zur Bewerberaufstellung einschließlich der zugehörigen Versicherungen an Eides statt,

im Falle der Anwendung von § 6c Abs. 1 Satz 4 KomWG eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,

beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Abs. 3 des Parteiengesetzes der Bundeswahlleiterin oder dem Bundeswahlleiter mitgeteilt worden ist, die gültige Satzung zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation,

beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jede Unterzeichnerin und jeden Unterzeichner des Wahlvorschlages eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über ihr bzw. sein Wahlrecht,

bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Abs. 3 KomWG.

4.3

Wählbar sind Bürgerinnen und Bürger der Stadt Bad Lausick (inkl. der Ortschaften) für den Stadtrat bzw. Bürgerinnen und Bürger der Ortschaften für den jeweiligen Ortschaftsrat, sofern sie nicht nach § 31 Abs. 2 der Sächsischen Gemeindeordnung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Bürgerinnen und Bürger der Stadt bzw. der Ortschaften ist jeder Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes

und jeder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Bad Lausick bzw. in der jeweiligen Ortschaft wohnt.

4.4

Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung kann in einem Wahlvorschlag nur benannt werden, wer in

einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Mitglieder im Wahlgebiet (Mitgliederversammlung) oder

einer Versammlung der aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) hierzu in geheimer Wahl gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Hierzu sind im Rahmen der Mitglieder- bzw. Vertreterversammlung für jeden Wahlkreis getrennte Wahlen durchzuführen. Jede stimmberechtigte Teilnehmerin und jeder stimmberechtigte Teilnehmer der Versammlung ist vorschlagsberechtigt. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

Das Nähere über die Wahl von Vertreterinnen und Vertretern für Vertreterversammlungen, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlungen sowie über das Verfahren für die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber regeln die Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen durch ihre Satzungen.

Als Bewerberin oder Bewerber in Wahlvorschlägen nicht mitgliedschaftlich organisierter Wählervereinigungen kann nur benannt werden, wer in einer Versammlung der im Zeitpunkt ihres Zusammentritts wahlberechtigten Angehörigen der Wählervereinigung von der Mehrheit der anwesenden Angehörigen hierzu gewählt worden ist. In gleicher Weise ist die Reihenfolge der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen.

Mit dem Wahlvorschlag ist eine Niederschrift über die Wahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Angaben zu Ort, Art und Zeit der Versammlung, Zahl der erschienenen Stimmberechtigten und dem Ergebnis der Wahlen einzureichen. Außerdem haben die Leiterin oder der Leiter und zwei von der Versammlung festgelegte stimmberechtigte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberinnen und Bewerber in geheimer Wahl bestimmt wurden und die Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung vorzustellen.

4.5.

Die Wahlvorschläge von Parteien und mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

Die Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen der Vereinigung, die an der Versammlung zur Bewerberaufstellung teilgenommen haben, eigenhändig zu unterzeichnen.

4.6

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen erfordern jeweils drei Unterschriften nach § 6a Abs. 4 KomWG für jeden der beteiligten Wahlvorschlagsträger. Die Wahlvorschlagsträger haben unabhängig voneinander jeder ein Aufstellungsverfahren nach § 6c KomWG durchzuführen.

4.7

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die erste Unterzeichnerin bzw. der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und die zweite Unterzeichnerin bzw. der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.

5. Vordrucke

Die Vordrucke für Wahlvorschläge, Zustimmungserklärungen, Wählbarkeits- und Wahlrechtsbescheinigungen, Niederschriften über die Mitglieder-/Vertreterversammlungen zur Bewerberaufstellung einschließlich zugehöriger eidesstattlicher Versicherungen für die Stadtrats-/Ortschaftsratswahlen sind während der allgemeinen üblichen Öffnungszeiten in der

Stadtverwaltung Bad Lausick

Markt 1

Zimmer 15 bzw. 13

04651 Bad Lausick

oder in elektronischer Form per E-Mail unter c.dietze@bad-lausick.de erhältlich.

6. Hinweise auf Unterstützungsunterschriften

6.1

Jeder Wahlvorschlag muss entsprechend der unter Punkt 1. angegebenen Mindestzahl von Wahlberechtigten des Wahlgebietes/Wahlkreises, die keine Bewerberinnen oder Bewerber des Wahlvorschlages sind, unterstützt werden (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags gegeben sein.

Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten bei der Stadtverwaltung Bad Lausick auf einem Unterschriftsformblatt unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Hauptwohnung sowie des Tages der Unterschrift eigenhändig geleistet werden. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nur für einen Wahlvorschlag eine Unterstützungsunterschrift leisten. Hat eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter für dieselbe Wahl für mehrere Wahlvorschläge eine Unterstützungsunterschrift geleistet, sind alle ihre oder seine Unterschriften ungültig. Eine geleistete Unterstützungsunterschrift kann nicht zurückgenommen werden.

6.2

Die Unterstützungsunterschriften können nach Einreichung des Wahlvorschlags spätestens bis zum 04. April 2024 18:00 Uhr bei der

Stadtverwaltung Bad Lausick

Markt 1

Zimmer 13

04651 Bad Lausick

während der üblichen Öffnungszeiten geleistet werden.

Die Wahlberechtigten haben sich auf Verlangen auszuweisen.

Wahlberechtigte, die infolge Krankheit oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterstützung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies haben sie bei der Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses (für die Stadtrats- u. Ortschaftratswahl) bis spätestens 28. März 2024 schriftlich zu beantragen; dabei sind die Hinderungsgründe glaubhaft zu machen.

6.3

Der Wahlvorschlag einer Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags

im Sächsischen Landtag vertreten ist oder

seit der letzten Wahl im Stadtrat der Stadt Bad Lausick vertreten ist

bedarf keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Stadtrat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist.

Bei der Einreichung der Wahlvorschläge zur Wahl der Ortschaftsräte ist wie vorstehend zu verfahren. Darüber hinaus bedarf auch der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung für eine Ortschaftsratswahl, die aufgrund eigenen Wahlvorschlages seit der letzten regelmäßigen Wahl im jeweiligen Ortschaftsrat vertreten ist, keiner Unterstützungsunterschriften. Für nicht mitgliedschaftlich organisierte Wählervereinigungen gilt dies wieder unter der Maßgabe, dass der Wahlvorschlag zusätzlich von der Mehrheit der zum Zeitpunkt der Einreichung im Ortschaftsrat für die Wählervereinigung vertretenen Gewählten unterzeichnet ist.

Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.

7. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen

Indem die Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen oder Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin und dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).

Bad Lausick, den 09.02.2024

Hultsch, Bürgermeister