| 1. | Am 9. Juni 2024 finden in der Stadt Bad Lausick gleichzeitig |
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| die | Europawahl |
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| die | Wahl des Stadtrats und |
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| die | Kreistagswahl |
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| sowie | die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortschaften |
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| Ballendorf, Buchheim, Ebersbach, Etzoldshain, Glasten, Lauterbach, Steinbach und Thierbaum |
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| in denselben Wahlräumen statt. | |
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| Die Wahlzeit dauert von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr. | |
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| 2. | Die Stadt ist in 12 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. | |
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| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten im Zeitraum vom 28. April 2024 bis zum 19. Mai 2024 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die oder der Wahlberechtigte wählen kann. | |
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| Wenn der Wahlraum barrierefrei erreichbar ist, befindet sich auf der Wahlbenachrichtigung unter dem Wahlraum das entsprechende Symbol für Barrierefreiheit (Rollstuhlpiktogramm). | |
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| Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung der Briefwahlergebnisse für die Wahl zum Europäischen Parlament und für die Kommunalwahlen am Wahltag um 14:00 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses, Markt 1, 04651 Bad Lausick zusammen. | |
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| 3. | Ausübung des Wahlrechts | |
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| Jede bzw. jeder Wahlberechtigte kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. | |
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| Die Wählerinnen und Wähler haben die Wahlbenachrichtigung sowie einen amtlichen Personalausweis – bei ausländischen Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern den gültigen Identitätsausweis – oder einen Reisepass zur Wahl mitzubringen. | |
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| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
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| Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält bei Betreten des Wahlraums die Stimmzettel ausgehändigt, für die sie oder er wahlberechtigt ist. Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise einzeln gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. | |
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| Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind (§ 6 Absatz 4 des Europawahlgesetzes). | |
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| Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung eingeschränkt sind, ihre Stimme alleine abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. | |
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| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
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| Die Wahlhandlung sowie anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede/r hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
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| Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wählerinnen und Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten (§ 17 Absatz 2 KomWG). | |
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| Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Befragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidungen ist vor Ablauf der Wahlzeit unzulässig (§ 17 Absatz 3 KomWG). | |
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| 4. | Stimmzettel, Stimmenzahl, Stimmabgabe | |
| 4.1 | Wahl zum Europäischen Parlament | |
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| Der Stimmzettel für die Wahl zum Europäischen Parlament (Farbe: weiß/gräulich) enthält jeweils unter fortlaufender Nummer | |
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| • | die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie |
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| • | jeweils die ersten 10 Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und |
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| • | rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. |
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| Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Stimme. | |
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| Die Wählerin bzw. der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. | |
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| 4.2 | Kommunalwahlen (Stadtratswahl/Kreistagswahlen/Ortschaftsrats-wahlen) | |
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| Die Stimmzettel sind von folgender Farbe: | |
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| • | Wahl zum Kreistag: gelb |
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| • | Wahl zum Stadtrat: rosa |
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| • | Wahl zu den Ortschaftsräten: blau |
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| Jede Wählerin/Jeder Wähler hat bei der Wahl zum Stadtrat/Kreistag und zum Ortschaftsrat jeweils drei Stimmen. | |
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| Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer | |
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| a) | die für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Absatz 5 und 6 SächsKomWO bestimmten Reihenfolge, |
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| b) | die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand in der zugelassenen Reihenfolge. Bei der Kreistagswahl sind ferner die Postleitzahl und der Wohnort entsprechend der nach § 20 Absatz 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift angegeben. |
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| Sofern in einem Wahlkreis/Wahlgebiet nur ein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel den für den Wahlkreis/das Wahlgebiet zugelassenen Wahlvorschlag unter Angabe seiner Bezeichnung, die Familiennamen, Vornamen und Beruf oder Stand seiner Bewerber/innen in der zugelassenen Reihenfolge sowie drei freie Zeilen. | |
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| Sofern in einem Wahlkreis/Wahlgebiet kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, enthält der Stimmzettel drei freie Zeilen. | |
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| Die Wahlen werden in folgender Form durchgeführt: | ||
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| • | Stadtratswahl | (Wahlgebiet: Bad Lausick) - Verhältniswahl |
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| • | Kreistagswahl | (Wahlgebiet: Landkreis Leipzig) - Verhältniswahl |
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| • | Ortschaftsratswahl | Ballendorf (Wahlgebiet Ballendorf) - Verhältniswahl |
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| Buchheim (Wahlgebiet Buchheim) - Verhältniswahl | |
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| Ebersbach (Wahlgebiet Ebersbach) - Mehrheitswahl | |
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| Etzoldshain (Wahlgebiet Etzoldshain)-Verhältniswahl | |
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| Glasten (Wahlgebiet Glasten) - Mehrheitswahl | |
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| Lauterbach (Wahlgebiet Lauterbach)-Mehrheitswahl | |
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| Steinbach (Wahlgebiet Beucha, Steinbach, Stockheim) - Mehrheitswahl | |
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| Thierbaum (Wahlgebiet Thierbaum) - Mehrheitswahl | |
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| Bei Verhältniswahl: | |
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| Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. | |
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| • | Die/Der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimmen Bewerberinnen/ Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). |
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| • | Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
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| Bei Mehrheitswahl: | |
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| Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Die/Der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Die/Der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel | |
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| a) | eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise, |
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| b) | andere Personen durch eindeutige Benennung mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Anschrift auf den freien Zeilen, |
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| als gewählt kennzeichnet. | |
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| 5. | Wahl mit Wahlschein oder durch Briefwahl | |
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| Die Briefwahl für die Europawahl und die Kommunalwahlen finden mit jeweils eigenen Vordrucken statt; lediglich für den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheins gibt es einen gemeinsamen Vordruck auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung. Die Wahlscheine werden jeweils gesondert mit Briefwahlunterlagen erteilt. Es sind jeweils gesonderte farblich unterscheidbare Wahlbriefe abzusenden. | |
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| 5.1 | Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl besitzen, können an der Wahl in dem Kreis oder der kreisfreien Stadt, in dem/der der Wahlschein ausgestellt ist, | |
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| • | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises/der kreisfreien Stadt |
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| oder | |
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| • | durch Briefwahl teilnehmen. |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen: | |
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| • | einen amtlichen Wahlschein, |
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| • | einen amtlichen Stimmzettel für die Europawahl, |
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| • | einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag für die Europawahl |
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| und | |
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| • | einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. |
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| 5.2 | Für die Kommunalwahlen wird ein gemeinsamer Wahlschein ausgestellt, auf dem angegeben ist, für welche Wahl (Stadtrat, Kreistag, Ortschaftsrat) er gilt. Wahlberechtigte, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen besitzen, können an den Wahlen | |
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| • | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für sie zuständigen Wahlgebiets/Wahlkreises |
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| oder | |
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| • | durch Briefwahl teilnehmen. |
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| Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen, kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen. | |
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| Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde die folgenden Unterlagen beschaffen: | |
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| • | einen amtlichen Wahlschein |
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| • | die seiner Wahlberechtigung entsprechenden amtlichen Stimmzettel |
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| • | einen amtlichen gelben Stimmzettelumschlag für die Kommunalwahlen und |
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| • | einen amtlichen orangefarbenen Wahlbriefumschlag auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist. |
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| 5.3 | Die orangefarbenen und roten Wahlbriefe mit den jeweils dazugehörenden Stimmzetteln in den jeweils richtig verschlossenen Stimmzettelumschlägen und den jeweils unterschriebenen Wahlscheinen mit der Versicherung an Eides statt müssen so rechtzeitig an die auf den Wahlbriefumschlägen angegebene Stelle übersendet werden, dass sie dort jeweils spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingehen. Später eingehende Wahlbriefe werden bei den Wahlen nicht berücksichtigt. Die Wahlbriefe können auch bei der auf den Umschlägen genannten Stelle abgegeben werden. | |
Bad Lausick, den 14.05.2024