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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2023
Amtlicher Teil
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32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV)

Neben dem Rasenmäher können auch viele andere Gartengeräte zu einem echten Ärgernis in Sachen Lärm werden. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und daher die alte Rasenmäherlärm-Verordnung durch die allgemeiner gefasste Geräte- und Maschinenlärm-schutzverordnung ersetzt. Die (neue) Verordnung bezieht sich auf eine ganze Reihe von Gerätearten (Anhang der 32. BImSchV), die typischerweise zur Gartenarbeit eingesetzt werden und dabei viel Lärm erzeugen können.

Neben Rasenmähern unterliegt die Nutzung folgender Gerätetypen zeitlichen und örtlichen Einschränkungen:

  • Freischneider mit Verbrennungsmotor
  • Heckenscheren
  • Laubsauger und Laubbläser
  • Grastrimmer/Graskantenschneider mit Verbrennungsmotor
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider
  • Motorkettensägen
  • Motorhacke
  • Motorhäcksler
  • Vertikutierer

Ein Betrieb der genannten Geräte ist an Sonn- und Feiertagen in den Geltungsgebieten grundsätzlich ganztägig untersagt. Auch werktags (Montag bis Samstag) zwischen 20 Uhr abends und 7 Uhr morgens dürfen sie nicht genutzt werden.

Für bestimmte Geräteklassen sind die Einschränkungen restriktiver, um der Mittagsruhe Rechnung zu tragen. Zwischen 13 und 15 Uhr dürfen Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger nicht betrieben werden.

Allerdings greift die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung nur in bestimmten Gebieten. Vor allem Wohngebiete werden hierdurch gegen übermäßigen Lärm durch Gartengeräte abgesichert. Hinzu kommen weitere Arten von Gebieten, die eines besonderen Lärmschutzes bedürfen, etwa Kur- und Klinikgebiete sowie allgemein die Gelände, auf denen sich Krankenhäuser und Pflegeanstalten befinden, Sondergebiete zu Erholungszwecken und Kleinsied-lungsgebiete.

Geräte ohne Umweltzeichen mit höheren Lärmemissionen wie Freischneider, Grastrimmer und Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsammler dürfen nur an Werktagen zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden.

Ausgenommen von diesen Zeiten sind Geräte mit dem europäischen Umweltzeichen und dürfen betrieben werden,werktags von 7 bis 20 Uhr

Unter einem Werktag sind die Tage Montag bis Sonnabend zu verstehen

Im Allgemeinen sollte eine Mittagsruhe von 13 bis 15 Uhr eingehalten werden.

Mit den Nachbarn reden!

Bei vielen Nachbarrechtsstreitigkeiten kann das Problem durch Gespräche auch ohne die Bemühung von Polizei, Anwalt oder Gerichten aus der Welt geschafft werden.

Trotzdem kann man als vom Lärm Betroffener bei einmaligem Vorkommen zunächst das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Denn vielleicht ist ihm nur bislang die Rechtslage nicht bekannt gewesen und er wird sich nach einem Gespräch an die Regeln halten.

Lärmprotokoll bei anhaltenden Ruhestörungen

Sollte das friedliche Gespräch nicht möglich sein, oder zu keinem befriedigenden Ergebnis führen, so empfiehlt sich das Führen eines Lärmprotokolls. Es reicht nämlich im Falle einer Beschwerde nicht aus, lediglich von “laufenden Ruhestörungen” zu sprechen. Es ist notwendig dieses Lärmprotokoll (Datum, Uhrzeit, Dauer, Gerät, Verursacher) über einen längeren Zeitraum zu führen. Im Beschwerdefall kann dieses an das Landratsamt Landkreis Leipzig (Umweltamt) übermittelt werden, das im Einzelfall auf Antrag auch Ausnahmen von den Einschränkungen zulassen kann.

Ordnungsamt
Stadtverwaltung Bad Lausick