Titel Logo
Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 6/2024
Amtlicher Teil
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Benutzungs- und Gebührensatzung für das Archiv der Stadt Bad Lausick

Satzung der Stadt Bad Lausick über die Aufgaben, die Benutzung und die Benut­zungsgebühren für das Archiv

Auf der Grundlage des § 13 Abs. 4 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsArchivG) vom 17. Mai 1993, zuletzt geändert am 19.08.2022 sowie § 4 Abs. 1 der Gemeinde­ordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018, zuletzt geändert am 28.11.2023 sowie §§ 2,9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.03.2018, zuletzt geändert am 13.12.2023 beschließt der Stadtrat der Stadt Bad Lausick folgende Archivsatzung:

Abschnitt 1 – Allgemeine Grundsätze

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Stadt Bad Lausick unterhält ein Stadtarchiv als öffentliche Einrichtung.

(2) Das Archiv ist die Stelle für alle Fragen des städtischen Archivwesens sowie für die Hei­mat-, Regional- und Lokalgeschichte.

(3) Durch diese Satzung werden die Archivierung von Unterlagen sowie die Benutzung der Bestände des Stadtarchivs geregelt.

§ 2

Begriffsbestimmungen

(1) Archivgut sind alle archivwürdigen Unterlagen mit den zu ihrer Nutzung nötigen Hilfsmit­teln. Zum Archivgut zählt auch Dokumentationsmaterial, das vom Stadtarchiv ergänzend gesammelt wird. Als Entstehung gilt der Zeitpunkt der letzten Bearbeitung der Unterla­gen.

(2) Unterlagen sind alle Aufzeichnungen unabhängig von ihrer Speicherungsform, insbeson­dere Urkunden, Amtsbücher, Akten, Einzelschriftstücke, Karten, Risse, Pläne, Bilder, Me­daillen, Filme, Tonträger, maschinell lesbare Datenträger, einschließlich der für die Aus­wertung gespeicherte Daten erforderlichen Programme sowie andere Träger von Infor­mationen, die bei allen Organen, Behörden und öffentlichen Einrichtungen der Stadt Bad Lausick, sonstigen öffentlichen Stellen und bei natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts entstanden sind, sofern sie einen Bezug zur Stadt Bad Lausick besitzen.

(3) Archivwürdig sind Unterlagen, denen ein bleibender Wert für die Rechtsprechung, Ver­waltung, Wissenschaft, Forschung und Heimatgeschichte oder für die Sicherung berech­tigter Belange betroffener Personen und Institutionen oder Dritter zukommt.

(4) Das Archivieren beinhaltet das Erfassen, Übernehmen, Bewerten, Verwahren, Erhalten, Erschließen sowie Nutzbarmachen und Auswerten von Archivgut.

Abschnitt 2 - Aufgaben

§ 3

Aufgaben und Stellung des Stadtarchivs

(1) Das Stadtarchiv hat die Aufgabe, alle in der Verwaltung der Stadt Bad Lausick anfallen­den Unterlagen, die zur Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigt werden, zu überprüfen, und solche von bleibendem Wert sowie die entsprechenden Amtsdrucksachen zu ver­wahren, zu erhalten, zu erschließen und allgemein nutzbar zu machen. Archiviert wird das Archivgut aller städtischen Ämter, Einrichtungen, Stiftungen, der Eigenbetriebe sowie im Falle besonderer Vereinbarungen, der Zweckverbände und Beteiligungsgesellschaf­ten, in denen die Stadt Mitglied bzw. Gesellschafter ist. Außerdem sammelt das Archiv die für die Geschichte und Gegenwart der Stadt bedeutsamen Dokumentationsunterla­gen.

(2) Das Stadtarchiv unterhält das Verwaltungsarchiv der Stadtverwaltung Bad Lausick. Die Archivalien werden bis zur gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfrist und für die Nutzung der Mitarbeiter der Stadtverwaltung aufbewahrt. Nach Ablauf der Frist erfolgt die Bewertung durch den Archivar, welcher über die Vernichtung oder Verwahrung der Un­terlagen entscheidet.

(3) Das Stadtarchiv ist für sämtliche Fragen des städtischen Archivwesens fachlich zustän­dig. Es trifft die Entscheidung über Archivwürdigkeit von Unterlagen und entscheidet über deren Aufbewahrung oder Kassation nach Ablauf bestimmter Aufbewahrungsfristen. Das Stadtarchiv berät die Stellen nach Absatz 1 bei der Verwaltung und Sicherung Ihrer Un­terlagen.

(4) Das Stadtarchiv fördert die Erforschung der Stadtgeschichte und unterstützt die Tätigkeit der örtlichen Geschichts- und Heimatvereine.

(5) Übernommenes Archivgut geht in das Verfügungsrecht des Stadtarchivs über. Dieses ist für dessen Archivierung nach archivwissenschaftlichen Grundsätzen verantwortlich.

(6) Für übernommenes Archivgut gelten die Bestimmungen dieser Archivordnung und die gesetzlichen Bestimmungen, soweit die vertraglichen Vereinbarungen nichts anderes re­geln.

§ 4

Auftragsarchivierung

Das Stadtarchiv kann Unterlagen übernehmen, deren Aufbewahrungsfristen noch nicht ab­gelaufen sind und bei denen das Verfügungsrecht den abgebenden Stellen vorbehalten bleibt (Auftragsarchivierung). Für diese Unterlagen gelten die bisher für sie maßgebenden Rechtsvorschriften fort.

Abschnitt 3 – Benutzung des Stadtarchivs

§ 5

Grundsätze

(1) Jedermann kann nach Maßgabe dieser Satzung das Archivgut des Stadtarchivs benut­zen soweit gesetzliche Vorschriften oder Vereinbarungen mit dem früheren oder derzeiti­gen Eigentümer des Archivgutes nicht entgegenstehen.

(2) Als Benutzung des Archivs gelten

Auskunft und Beratung durch das Archivpersonal,

Bearbeitung von Anfragen,

Einsichtnahme in die Findhilfsmittel,

Einsichtnahme in das Archivgut.

(3) Zur Benutzung des Archivgutes ist ein schriftlicher formloser Benutzungsantrag erforder­lich.

§ 6

Benutzungsantrag

(1) Der Benutzer hat i.d.R. einen schriftlichen Antrag auf Nutzung von Archivgut zu stellen, welcher folgende Angaben enthalten muss:

Name, Vorname und Wohnanschrift des Antragstellers

Thematik und Zweck der Archivbenutzung

Name und Anschrift des Auftraggebers

bei minderjährigen Antragstellern Name und Vorname eines gesetzlichen Vertre­ters

Name und Vorname von Personen, die den Antragsteller bei der persönlichen Einsichtnahme unterstützen

(2) Die Schriftform ist auch auf elektronischem Weg gewahrt.

(3) Bei Antragstellung durch Minderjährige ist die schriftliche Genehmigung eines gesetzli­chen Vertreters notwendig.

(4) Der Benutzer hat sich auf Verlangen über seine Person auszuweisen.

(5) Der Einsatz von Computertechnik, Kameras und weiterer Technik bedarf einer gesonder­ten Genehmigung. Ein Anspruch auf diese besteht nicht.

(6) Mit der Antragstellung verpflichtet sich der Benutzer zur Anerkennung und Einhaltung der Archivsatzung. Gleichzeitig gibt der Benutzer mit der Unterschrift auf dem Benutzungsan­trag eine schriftliche Erklärung darüber ab, dass er bestehende Urheber- und Personen­rechte einhält.

§ 7

Benutzungsgenehmigung

(1) Die Benutzungsgenehmigung beschränkt sich auf den im Benutzungsantrag angegebe­nen Zweck bzw. Gegenstand.

(2) Die Benutzungsgenehmigung ist auf andere Personen nicht übertragbar und gilt nur für das angegebene Arbeitsthema.

(3) Die Benutzung des Archivs kann eingeschränkt oder versagt werden, wenn

das Archivgut einer Schutzfrist oder Geheimhaltungspflicht unterliegt,

das Archivgut von Seiten des Eigentümers bei Abgabe an das Stadtarchiv mit Auflagen übergeben wurde,

Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährdet würde,

Grund zu der Annahme besteht, dass das Wohl der Stadt Bad Lausick gefährdet würde,

Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Belange Dritter entgegen­stehen,

der Erhaltungszustand des Archivgutes gefährdet würde,

ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entstehen würde,

der Ordnungszustand des Archivgutes eine Benutzung nicht zulässt,

das Archivgut wegen anderweitiger Nutzung nicht zur Verfügung steht.

(4) Die Benutzung des Archivs kann auch aus anderen wichtigen Gründen eingeschränkt oder versagt werden.

(5) Die Benutzungsgenehmigung kann mit Auflagen erteilt werden. Sie kann widerrufen oder zurückgenommen werden, insbesondere wenn

der Benutzer wiederholt oder schwerwiegend gegen die Archivordnung verstößt oder ihm erteilte Auflagen nicht eingehalten hat,

Angaben im Benutzungsantrag nicht oder nicht mehr zutreffen,

nachträglich Gründe bekannt werden, die zur Versagung der Benutzungsgeneh­migung geführt hätten,

der Benutzer Urheber- und Persönlichkeitsschutzrechte sowie schutzwürdige Be­lange Dritter nicht beachtet.

§ 8

Schutzfristen

Es gelten die Regelungen des § 10 des SächsArchivG.

§ 9

Benutzung und Vorlage von Archivgut

(1) Archivgut kann nur im Büro des Stadtarchivs eingesehen werden. Das Betreten der Ma­gazine ohne Archivpersonal ist untersagt.

(2) Zur Benutzung wird das Archivgut im Original vorgelegt. In begründeten Ausnahmefällen kann das Archiv statt der Originale Kopien vorlegen oder Auskünfte aus den Archivalien geben.

(3) Es besteht kein Anspruch auf eine Vorlage von Archivgut zu einer bestimmten Zeit.

(4) Begehren mehrere Benutzer die Einsichtnahme in dasselbe Archivgut, so erfolgt die Be­nutzung in der Regel in der Reihenfolge des Eingangs ihrer Benutzungsersuchen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.

(5) Die Benutzung des Archivgutes kann zeitlich begrenzt werden.

(6) Das vorgelegte Archivgut ist vom Benutzer sorgfältig zu behandeln. Verändern der inne­ren Ordnung, Radieren, Schneiden, Ergänzungen, Streichungen, Entfernen von Teilen des Archivguts, Durchpausen oder andere zustandsbeeinflussende Tätigkeiten sind un­tersagt. Nach Beendigung der Benutzung ist das Archivgut in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben.

(7) Werden durch den Benutzer Schäden am Archivgut festgestellt, sind diese dem Archiv­personal unverzüglich anzuzeigen.

(8) Den Anordnungen des Archivpersonals ist Folge zu leisten.

(9) Der Benutzer hat sich im Stadtarchiv so zu verhalten, dass kein anderer behindert oder belästigt wird. Zum Schutz des Archivgutes ist es insbesondere untersagt im Stadtarchiv zu rauchen, zu essen oder zu trinken.

(10) Für die Verwendung technischer Geräte bei der Benutzung wie Schreibmaschine, Diktier­gerät, Computer, Fotoapparat, Handy, Smartphone oder dergleichen ist im Voraus eine Erlaubnis des Archivpersonals einzuholen.

§ 10

Auskunftserteilung

Auskünfte zu Art, Umfang und Zustand der benötigten Archivalien werden auf schriftliche An­frage schriftlich erteilt. Ein Anspruch auf die Bearbeitung von darüberhinausgehenden Anfra­gen besteht nicht.

§ 11

Beratung

(1) Die Benutzer werden vom Archivpersonal archivfachlich beraten.

(2) Es besteht kein Anspruch auf weitergehende Hilfe, z. B. Lese- und Forschungshilfe.

§ 12

Anfertigung von Kopien

(1) Von den vorgelegten Archivalien können vom Archivpersonal Kopien angefertigt werden, soweit der Erhaltungszustand des Archivguts dies erlaubt.

(2) Für das Fotografieren, Scannen, Filmen oder Kopieren mit eigenen Geräten (z. B. Foto­apparat, Scanner, Handy, Smartphone o. ä.) ist im Voraus eine Erlaubnis des Archivper­sonals einzuholen.

§ 13

Versendung von Archivgut

Auf die Versendung von Archivgut zur Benutzung außerhalb des Stadtarchivs besteht kein Anspruch. Sie kann nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen, insbesondere wenn das Archivgut zu amtlichen Zwecken bei öffentlichen Stellen benötigt wird und der Zweck durch Kopien nicht erreicht wird.

§ 13

Haftung

(1) Der Benutzer haftet für die von ihm verursachten Verluste oder Beschädigungen am Ar­chivgut sowie für die sonst bei der Benutzung des Stadtarchivs schuldhaft verursachten Schäden.

(2) Die Stadt Bad Lausick haftet nur für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter - insbesondere bei Vorlage von Archivgut oder Reproduktionen - zurück­zuführen sind.

§ 14

Auswertung und Veröffentlichung

(1) Der Benutzer hat bei der Auswertung des Archivgutes die Rechte und schutzwürdigen Belange der Stadt Bad Lausick, die Urheberrechte und die Persönlichkeitsrechte Dritter sowie deren schutzwürdige Interessen zu wahren. Belegstellen sind anzugeben. Der Be­nutzer stellt die Stadt von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

(2) Werden Arbeiten unter wesentlicher Verwendung von Archivgut des Archivs verfasst, sind die Benutzer verpflichtet, dem Archiv kostenlos und unaufgefordert ein Beleg­exemplar zu überlassen. Das gilt auch für ungedruckte Arbeiten.

(3) Beruht die Arbeit nur zum Teil auf Archivgut des Archivs, so hat der Benutzer die Druck­legung mit den genauen bibliographischen Angaben anzuzeigen und kostenlos Kopien der entsprechenden Seiten zur Verfügung zu stellen.

§ 15

Reproduktionen und Editionen

(1) Die Fertigung von Reproduktionen (Nachbildung einer Archivalie) sowie deren Publika­tion und die Edition (Publikation von Quellentexten) von Archivgut bedarf der Zustim­mung des kommunalen Archivträgers. Die Reproduktionen dürfen nur für den frei gege­benen Zweck verwendet und unter Angabe der Herkunft und der Belegstellen veröffent­licht werden.

(2) Von jeder Veröffentlichung einer Reproduktion ist dem Stadtarchiv kostenlos ein Beleg­exemplar zu überlassen.

(3) Die Verwendung von Archivgut für Reproduktionen und Editionen ist gebührenpflichtig.

§ 16

Kostenpflicht

(1) Die Stadt Bad Lausick erhebt für die Benutzung seines Stadtarchives und für die von ihm erbrachten Leistungen Benutzungsgebühren und Auslagen (Kosten) nach dieser Sat­zung.

(2) Mit der Benutzungsgebühr werden Amtshandlungen, die mit der Erbringung der Leistung in engem Zusammenhang stehen abgegolten.

(3) Auslagen sind Kosten, die dem Stadtarchiv durch die Benutzung oder durch sonstige Leistungen für einen Benutzer entstehen.

§ 17

Kostenschuldner

(1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird,

wer die Kosten einer Behörde gegenüber schriftlich übernommen hat oder für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet,

im Rechtsbehelfsverfahren und in streitentscheidenden Verwaltungsverfahren derje­nige, dem die Kosten auferlegt werden.

(2) Auslagen im Sinne des § 21 Abs. 1 dieser Satzung, die durch unbegründete Einwendun­gen eines Beteiligten oder durch Verschulden eines Beteiligten oder eines Dritten ent­standen sind, können diesem auferlegt werden.

(3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 18

Kostenhöhe

(1) Die Höhe der Kosten richtet sich, unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes der an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot), nach dem als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Ausnahmen vom Kostendeckungsge-bot sind nur zulässig, wenn dies aus Gründen der Billigkeit erforderlich ist. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zu der Amtshandlung stehen.

(2) Für Amtshandlungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwal­tungsgebühr erhoben, die nach den im Gebührenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.

§ 19

Ermäßigung/Nichterhebung von Kosten

(1) Eine Ermäßigung erfolgt bei der Benutzung des Archivs

für nachweisbar wissenschaftliche Vorhaben, insofern keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden.

für Schüler und Studenten sowie sonstige Benutzer, die sich in der Ausbildung befin­den, wenn die Nutzung im Zusammenhang mit der Ausbildung steht.

(2) Eine Nichterhebung von Kosten erfolgt bei der Benutzung des Archivs

für nachweisbar heimatkundliche gemeinnützige Vorhaben, insofern keine gewerbli­chen Zwecke verfolgt werden.

für Amts- und Rechtshilfesachen für den Bund, die Länder und Gemeinden, Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts der Bundesrepublik Deutschland.

für Beratung und Auskunftserteilung, die ohne Hinzuziehung von Archivalien oder ar­chivarische Hilfsmittel möglich ist.

(3) Ein schriftlicher Nachweis ist stets zu erbringen.

§ 20

Entstehung, Fälligkeit und Zahlung der Gebühr

(1) Die Kosten entstehen mit der Inanspruchnahme der Leistungen des Stadtarchivs oder mit der Benutzung seiner Einrichtung unabhängig vom Ergebnis der Recherche. Bei der Zurücknahme oder Erledigung eines Antrages entstehen die Kosten mit der Zurück­nahme oder Erledigung. Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt sich auf andere Weise, bevor die Behörde mit der sachlichen Bearbeitung begonnen hat, ist keine Ge­bühr zu erheben.

(2) Die Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Kostenschuld­ner fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Gebühren sind grundsätzlich kostenfrei an die Stadtkasse zu zahlen.

(4) Schriftstücke und sonstige Sachen können bis zur Entrichtung der Gebühr zurückbehal­ten oder an den Gebührenschuldner auf dessen Kosten unter Nachnahme der Gebühr übersandt werden.

(5) Die Vornahme einer Amtshandlung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Ge­bühr ganz oder teilweise vorausgezahlt oder für die Sicherheit geleistet wird. Von der An­forderung einer Vorauszahlung oder der Anordnung einer Sicherheitsleistung ist abzuse­hen, wenn dadurch eine für den Gebührenschuldner unzumutbare Verzögerung entste­hen würde oder dies aus sonstigen Gründen unbillig wäre.

§ 21

Auslagen

(1) Auslagen sind Aufwendungen, die im Einzelfall im Zusammenhang mit der Amtshandlung im Sinne von § 16 dieser Satzung entstehen.

(2) Auslagen werden grundsätzlich in tatsächlich entstandener Höhe erhoben.

§ 22

Inkrafttreten

Diese Archivordnung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Bad Lausick, den 28.06.2024

Michael Hultsch
Bürgermeister