Aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 (Amtsblatt 1995, S. A 81) hat der Kirchenvorstand des Ev.-Luth. Kirchspiels Muldental die folgende Gebührenordnung für die o.g. Friedhöfe (zugehörig zur politischen Gemeinde Bad Lausick) beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
| 1. | wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, |
| 2. | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, |
| 3. | wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
| 1. | wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Eine Erhebung für den gesamten Nutzungszeitraum im Voraus ist möglich.
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
| Reihengrabstätten |
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| 1.1 | für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahresfür Sargbestattung oder Urnenbeisetzung (Ruhezeit 10 Jahre) | 275,00 € |
| 1.2 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahresfür Sargbestattung oder Urnenbeisetzung (Ruhezeit 20 Jahre) | 550,00 € |
| 2. | Wahlgrabstätten (Ruhezeit 20 Jahre) |
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| 2.1 | Einzelwahlgrab für Sargbestattung, wahlweise eine weitere Urne | 650,00 € |
| 2.2 | Doppelwahlgrab für Sargbestattungen, wahlweise eine weitere Urne |
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| je Grablager | 1.300,00 € |
| 2.3 | Einzelwahlgrab für Urnenbeisetzung, wahlweise eine weitere Urne | 650,00 € |
| 2.4 | Doppelwahlgrab für Urnenbeisetzungen, wahlweise eine weitere Urne |
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| je Grablager | 1.300,00 € |
| 2.5 | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten |
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| (Verlängerungsgebühr je Grablager und Jahr) | 32,50 € |
| Mindestverlängerungszeit 2 Jahre |
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| 2.6 | Sondergrabstellen je Grablager (Wandstelle) | 650,00 € |
| 2.7 | Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts pro Jahr an Sondergrabstellen |
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| je Grablager (Wandstelle) | 32,50 € |
| Mindestverlängerungszeit 2 Jahre |
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II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- u. Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
| 1.1 | Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) | 300,00 € |
| 1.2 | Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) | 625,00 € |
| 1.3 | Urnenbeisetzung | 300,00 € |
III. Umbettungen, Ausbettungen
| Umbettung von Erdbestattungen wird nach § 8 berechnet |
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| 1.2 | Umbettung von Urnen innerhalb des Friedhofes | 400,00 € |
| 1.3 | Urnenausbettung bei Überführung auf einen anderen Friedhof | 300,00 € |
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 26 € pro Grablager.
V. Gebühr für die Benutzung der Feierhalle (Leichenhalle) und Friedhofskapelle, Sondergebühr:
| 1. | Gebühr für die Benutzung der Feierhalle Stockheim pro Benutzung | 50,00 € |
| 2. | Gebühr für die Benutzung der Feierhalle Glasten pro Benutzung | 110,00 € |
| 3. | Musikalische Begleitung (Sonderarrangements nach Aufwand) | 100,00 € |
Für die Benutzung der Kirchen für Trauerfeierlichkeiten wird, sofern im Einzelfall unter besonderen Ausnahmeumständen möglich, ein Benutzungsentgelt auf der Basis einer Entgeltordnung/Preisliste erhoben.
VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen
Die Gebühren enthalten die Kosten für Erstgestaltung, Namensträger, Unterhaltung, Nutzungs-, Friedhofsunterhaltungs- sowie die Bestattungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren.
| 1. | Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber) |
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| 1.1 | für Urnenbestattung |
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| Glasten ……………………………….................... | 5.031,00 € |
Die vorstehenden Gemeinschaftsanlagen werden auf den einzelnen Friedhöfen lediglich unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte angeboten.
B. Verwaltungsgebühren / Sonstige Gebühren
| 1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 45,00 € |
| 2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 45,00 € |
| 3. | Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden | 50,00 € |
| 4. | Ermittlung der Wohnanschrift | 22,50 € |
| 5. | Umschreibung von Nutzungsrechten | 22,50 € |
| 6. | Mahngebühr | 10,00 € |
| 7. | Verwaltungsgebühr bei Ausrichtung einer Feier und Beisetzung auf einem anderen Friedhof | 35,00 € |
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im Amtsblatt der Stadt Bad Lausick.
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme in der Friedhofsverwaltung (August-Bebel-Straße 14) und im Pfarramt (Mühlstraße 15) Grimma, im Pfarrhaus Großbothen (Alte Kirchstraße 6) aus.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Leipzig am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten folgende Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft:
Friedhof Glasten v. 19.01.2005
Friedhof Stockheim v. 20.09.2016 i.d.F. des Nachtrages v. 18.06.2019
Grimma, den 28.06.2023