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Mitteilungsblatt der Stadt Bad Lausick mit den Ortsteilen
Ausgabe 9/2023
Amtlicher Teil
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Öffentliche Bekanntmachung

1. Der Stadtrat hat in seiner 41.öffentlichen Sitzung am 29.06.2023 nachfolgenden Beschluss gefasst, der mit dem heutigen Tag öffentlich bekannt gemacht wird:

Haushaltssatzung der Stadt Bad Lausick

für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am

29.06.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und

entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

15.330.350 €

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

15.837.600 €

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-507.250 €

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

201.700 €

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

130.450 €

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

71.250 €

-

Gesamtergebnis auf

-436.000 €

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0 €

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 €

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

960.700 €

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

35.200 €

veranschlagten Gesamtergebnis

559.900 €

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

14.427.300 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

14.272.250 €

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

155.050 €

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

1.145.150 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.045.900 €

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-900.750 €

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-745.700 €

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.216.850 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.824.500 €

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-607.650 €

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-1.353.350 €

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.854.450 € festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

350 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

440 v.H.

Gewerbesteuer auf

385 v.H.

§ 6

Die Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs der Verwaltungs-gemeinschaft zwischen der Stadt Bad Lausick und der Gemeinde Otterwisch wird wie folgt festgesetzt:

für die Aufgaben gemäß § 7 Absatz 1 SächsKomZG (Personenstandswesen/ Urkundenstelle, Ortspolizeibehörde - außer Feuerwehrwesen-, Pass- und Ausweiswesen, vorbereitende Bauleitplanung):

im Ergebnishaushalt (für die laufende Verwaltung, pro Einwohner) auf

35,822256 €

im Finanzhaushalt (für Investitionen, pro Einwohner) auf

0,00 €

für die Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 8 Absatz 1 SächsKomZG (Geschäfte der laufenden Verwaltung):

im Ergebnishaushalt (für die laufende Verwaltung) auf

104,336267 €

im Finanzhaushalt (für Investitionen) auf

0,00 €

§ 7

Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen erhalten gemäß § 19 Absatz 1 und 4 SächsKomHVO-Doppik einen Zweckbindungsvermerk. Die damit im Zusammenhang stehenden zweckgebundenen Aufwendungen und Auszahlungen werden gemäß § 21 Absatz 3 KomHVO für übertragbar erklärt.

Die Aufwendungskonten 4211, 4221 sowie die Auszahlungskonten 7211 und 7221 werden gemäß §21 Absatz 2 KomHVO für übertragbar erklärt.

Die Aufwendungskonten 4431 sowie die Auszahlungskonten 7431 beim Produkt 51110000 werden gemäß §21 Absatz 2 KomHVO für übertragbar erklärt.

Die Aufhebung der Sperrvermerke laut Haushaltsplan 2023, falls nicht anders in diesem bestimmt, richtet sich nach der Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Die Auszahlungen für Investitionen innerhalb einer Investitionsnummer sind gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.

Die Aufwendungen für laufende Verwaltungstätigkeit sowie die Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit innerhalb eines Amtes werden jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Zweckgebundene Aufwendungen und Auszahlungen bleiben davon unberührt.

Interne Leistungsverrechnungen des Ergebnishaushaltes bedürfen keiner Zustimmung für über- und außerplanmäßige Aufwendungen.

Die zweckgebundenen Verwendungen von Spenden bedürfen keiner Zustimmung für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen durch den Stadtrat oder die beschließenden Ausschüsse.

Bad Lausick, den 29.06.2023

Hultsch
Bürgermeister

Haushaltssatzung der Stadt Bad Lausick

für das Haushaltsjahr 2024

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am

29.06.2023 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und

entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishashalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf

15.912.100 €

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf

16.494.300 €

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf

-582.200 €

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf

0 €

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf

34.400 €

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

-34.400 €

-

Gesamtergebnis auf

-616.600 €

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf

0 €

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf

0 €

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

950.100 €

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

34.400 €

veranschlagten Gesamtergebnis

367.900 €

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

14.944.000 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit

14.453.300 €

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

490.700 €

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.373.800 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

3.126.000 €

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-752.200 €

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-261.500 €

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

0 €

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

967.800 €

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-967.800 €

-

Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

-1.229.300 €

festgesetzt

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf 2.890.660 € festgesetzt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf

350 v.H.

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

440 v.H.

Gewerbesteuer auf

385 v.H.

§ 6

Die Umlage zur Deckung des Finanzbedarfs der Verwaltungsgemeinschaft zwischen der Stadt Bad Lausick und der Gemeinde Otterwisch wird wie folgt festgesetzt:

für die Aufgaben gemäß § 7 Absatz 1 SächsKomZG (Personenstandswesen/ Urkundenstelle, Ortspolizeibehörde - außer Feuerwehrwesen-, Pass- und Ausweiswesen, vorbereitende Bauleitplanung):

im Ergebnishaushalt (für die laufende Verwaltung, pro Einwohner) auf

42,501795 €

im Finanzhaushalt (für Investitionen, pro Einwohner) auf

0,00 €

für die Übertragung weiterer Aufgaben gemäß § 8 Absatz 1 SächsKomZG (Geschäfte der laufenden Verwaltung):

im Ergebnishaushalt (für die laufende Verwaltung) auf

105,058368 €

im Finanzhaushalt (für Investitionen) auf

0,00 €

§ 7

Zweckgebundene Erträge und Einzahlungen erhalten gemäß § 19 Absatz 1 und 4 SächsKomHVO-Doppik einen Zweckbindungsvermerk. Die damit im Zusammenhang stehenden zweckgebundenen Aufwendungen und Auszahlungen werden gemäß § 21 Absatz 3 KomHVO für übertragbar erklärt.

Die Aufwendungskonten 4211, 4221, 4255 und 4431 sowie die Auszahlungskonten 7211, 7221, 7255 und 7431 werden gemäß §21 Absatz 2 KomHVO für übertragbar erklärt.

Die Aufwendungen der Kontengruppe 51 (realisierte außerordentliche Aufwendungen) werden gemäß §21 Absatz 2 KomHVO für übertragbar erklärt.

Die Aufhebung der Sperrvermerke laut Haushaltsplan 2024, falls nicht anders in diesem bestimmt, richtet sich nach der Zuständigkeitsregelung der Hauptsatzung über die Zustimmung zu über- und außerplanmäßigen Ausgaben.

Die Auszahlungen für Investitionen innerhalb einer Investitionsnummer sind gegenseitig deckungsfähig, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist.

Die Aufwendungen für laufende Verwaltungstätigkeit sowie die Auszahlungen für laufende Verwaltungstätigkeit innerhalb eines Amtes werden jeweils für gegenseitig deckungsfähig erklärt. Zweckgebundene Aufwendungen und Auszahlungen bleiben davon unberührt.

Interne Leistungsverrechnungen des Ergebnishaushaltes bedürfen keiner Zustimmung für über- und außerplanmäßige Aufwendungen.

Die zweckgebundenen Verwendungen von Spenden bedürfen keiner Zustimmung für über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen durch den Stadtrat oder die beschließenden Ausschüsse.

Bad Lausick, den 29.06.203

Hultsch
Bürgermeister

2. Der Haushaltsplan zum Doppelhaushalt für das Haushaltsjahr 2023 und 2024 der Stadt Bad Lausick liegt für jedermann zur kostenlosen Einsichtnahme für die Dauer von einer Woche

vom Dienstag, den 26. September 2023

bis zum Montag, den 02. Oktober 2023

öffentlich aus.

Die Auslegung erfolgt im Rathaus Bad Lausick, Kämmerei/ Sekretariat, während folgender Zeiten:

montags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 14.30 Uhr

dienstags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr

mittwochs

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

donnerstags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr

freitags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr.

Der Haushaltsplan ist während dieser Zeit auch auf der Homepage der Stadt Bad Lausick (www.bad-lausick.de) eingestellt.

3. Die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 der Stadt Bad Lausick erfolgte mit Bescheid vom 08. September 2023 durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Landkreis Leipzig.

4. Die Bestätigung der Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 der Stadt Bad Lausick erfolgte mit Bescheid vom 08. September 2023 durch die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde, dem Landratsamt Landkreis Leipzig.

Bad Lausick, den 22.September 2023

Hultsch
Bürgermeister

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. die Ausfertigung dieser Satzung ist nicht oder fehlerhaft erfolgt;
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung sind verletzt worden;
  3. der Bürgermeister hat den Beschluss nach § 52 Absatz 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen;
  4. vor Ablauf der o. g. Frist die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden.

Bad Lausick, den 22.September 2023

Hultsch
Bürgermeister