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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 1/2023
Amtlich
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Amtlich

Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 99 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit dem § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 in der derzeit gültigen Fassung und dem § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 01.12.2022 nachfolgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Gebiet der Stadt Bad Schmiedeberg wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1

für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf

1.2

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

2.

Gewerbesteuer auf

§ 2

Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2023.

§ 3

Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung zum 01.01.2023 in Kraft.

Bad Schmiedeberg, 02.12.2022

Röthel
Bürgermeister