Auf Grund der §§ 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) und aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F.d.B. vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), beide in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg in seiner Sitzung am 01.12.2022 folgende Satzung über die Erhebung einer Kurtaxe beschlossen:
Als staatlich anerkanntes Moor-, Mineral- und Kneippheilbad ist die Stadt Bad Schmiedeberg berechtigt, zur teilweisen Deckung des Kostenaufwandes für die Herstellung, Unterhaltung und den Betrieb der Kureinrichtungen eine Kurtaxe zu erheben. Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten der Eisenmoorbad Bad-Schmiedeberg-Kur-GmbH gehören zum Aufwand im Sinne des Satzes 1. Die Kurtaxe ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen genutzt werden.
Kurtaxepflichtig sind alle Personen, die in der Ortschaft Bad Schmiedeberg übernachten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben und die Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen zu nutzen.
(1) Die Kurtaxe beträgt pro Person und Übernachtung 3,50 €.
(2) Kurtaxepflichtige gemäß § 2, die Inhaber von
| 1. | Ferienhäusern, |
| 2. | Bungalows oder |
| 3. | Dauercamper |
sind, haben, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes, an Stelle des § 3 Abs. 1 eine pauschale Jahreskurtaxe für das jeweilige Objekt zu entrichten. Der pauschale Jahresgästebeitrag beträgt: 100,00 €, unabhängig davon, wie viele Personen das Objekt tatsächlich innehaben.
(1) Von der Entrichtung der Kurtaxe sind befreit:
| 1. | Personen, die sich zur Berufsausübung oder Ausbildung in der Stadt aufhalten |
| 2. | Kinder im Alter von 0 – 12 Jahren |
| 3. | jede fünfte und weitere Person eines Haushaltes |
| 4. | Besucher von Einwohnern, die ihren Hauptsitz in der Stadt haben, wenn sie unentgeltlich aufgenommen werden |
| 5. | Personen, die Bewohner von Altersheimen sind |
| 6. | Patienten einer Anschlussheilbehandlung und Nachsorgeleistung |
| 7. | Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 % |
| 8. | Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die gemäß amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitungen angewiesen sind, sofern sie nicht selbst die Kureinrichtungen in Anspruch nehmen |
| 9. | Wehrdienstleistende/Grundwehrdienstleistende für die Dauer der Stationierung und Zivildienstleistende im Erhebungsgebiet |
| 10. | Teilnehmende an den von der Stadt anerkannten Tagungen, Sportwettkämpfen und weiteren Veranstaltungen. |
(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind nachzuweisen.
(1) Eine Ermäßigung des Kurtaxebeitrages um die Hälfte erhalten:
| 1. | Kinder im Alter von 13 - 18 Jahren, Schüler, Studenten und Auszubildende |
| 2. | Schwerbehinderte, deren Behinderungsgrad mindestens 70 v.H. beträgt |
| 3. | Personen, die über Träger der Kriegsopferfürsorge (Landesversorgungsämter) ein Heilverfahren vollziehen. |
(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind nachzuweisen. Die Ermäßigungen werden nicht nebeneinander gewährt.
(1) Die Kurtaxepflicht entsteht am Tage der Ankunft in der Stadt. Berechnet wird sie nach der Anzahl der Übernachtungen.
(2) Die pauschale Jahreskurtaxe entsteht am 1. Januar jeden Jahres. Sie wird einen Monat nach Bekanntgabe des Kurtaxebescheides fällig. Für diejenigen Kurtaxepflichtigen, die für das Kalenderjahr den gleichen Kurtaxebeitrag wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird kein neuer Bescheid bekannt gegeben; der Bescheid behält seine Gültigkeit.
(1) Jede Person, die kurtaxepflichtig ist, bekommt eine Kurkarte.
(2) Derjenige, der Jahreskurtaxe zu entrichten hat, bekommt für eine weitere Person eine auf deren Namen ausgestellte Kurkarte.
(3) Die ausgestellten Kurkarten sind nicht übertragbar.
(4) Die Kurkarte berechtigt zur Nutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleibt unberührt.
(5) Die Kurkarte gewährt dem Inhaber bestimmte Vergünstigungen.
(1) Wer Personen gegen Entgelt Gelegenheiten zum Quartiernehmen bietet, ist verpflichtet, das von der Stadt vorgeschriebene Formular und die Kurkarte mit Angaben des Kurtaxepflichtigen am Ankunftstag auszufüllen und die Kurkarte einzuziehen.
(2) Die Betreiber/Inhaber der Rehabilitationskliniken sind verpflichtet, der Stadt bis zum 10. Werktag eines Monats die Zahl der kurtaxepflichtigen Übernachtungen mitzuteilen, die in ihren Kliniken im vorangegangenen Monat realisiert worden.
(3) Die Kurtaxe eines Monats ist bis zum 10. Werktag des Folgemonats an die Stadt abzuführen, ebenso die ausgefüllten Formulare, damit ist die Meldepflicht erfüllt.
(4) Die Meldepflichtigen haften der Stadt gegenüber für den Einzug der Kurtaxe.
(5) Zur ordnungsgemäßen Einziehung der Kurtaxe haben die Quartiernehmer die erforderlichen Angaben gemäß dem Meldeformular und die Kurkarte abzugeben.
Jeweils bis zum 20. Werktag eines Monats wird die Stadt die im vorangegangenen Monat eingenommene Kurtaxe abrechnen und entsprechend des gültigen Stadtratsbeschlusses über die Verwendung der Kurtaxe an die Eisenmoorbad Bad-Schmiedeberg-Kur-GmbH abführen.
(1) Beauftragte der Stadt überprüfen, ob Gäste gemeldet sind, auf Verlangen sind ihnen die Nachweise vorzulegen.
(2) Die Meldepflichtigen haben jeweils halbjährlich zum 15. Mai und zum 15. November ihren Meldeblock bei der Stadt vorzulegen.
Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kurtaxesatzung vom 29.10.2009 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 05.11.2021 außer Kraft.
Bad Schmiedeberg, 02.12.2022