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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 1/2023
Amtlich
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(Gästebeitragssatzung)

Auf Grund der §§ 5, 8, 45 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2014 (GVBI. LSA S. 288) und aufgrund der §§ 1, 2, 3 und 9 des Kommunalabgabengesetzes i.d.F.d.B. vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405), beide in der zurzeit geltenden Fassung, hat der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg in seiner Sitzung am 01.12.2022 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Stadt Bad Schmiedeberg hält eine touristische Infrastruktur vor. Zur teilweisen Deckung ihres Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Tourismus dienen, erhebt die Stadt Bad Schmiedeberg für die Ortschaften Korgau, Meuro, Pretzsch, Priesitz, Schnellin, Söllichau und Trebitz einen Gästebeitrag. Für die Ortschaft Bad Schmiedeberg wird über eine gesonderte Satzung eine Kurtaxe erhoben.

(2) Der Gästebeitrag ist unabhängig davon zu zahlen, ob und in welchem Umfang die Einrichtungen benutzt oder in Anspruch genommen werden. Ausreichend ist diesbezüglich allein die bestehende Möglichkeit der Benutzung der jeweiligen Einrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen nach besonderen Vorschriften bleibt unberührt.

§ 2

Beitragspflichtige

Beitragspflichtige sind alle Personen, die sich in den unter § 1 Abs. 1 genannten Ortschaften zu Erholungszwecken oder allgemein touristischen Zwecken aufhalten und übernachten, ohne dort eine Hauptwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen oder die Teilnahme an den zu Zwecken des Tourismus durchgeführten Veranstaltungen geboten wird.

§ 3

Höhe des Gästebeitrages

(1) Der Gästebeitrag beträgt pro Person und Übernachtung 1,50 €.

(2) Gästebeitragspflichtige gemäß § 2, die Inhaber von

1.

Ferienhäusern,

2.

Bungalows oder

3.

Dauercamper

sind, haben, unabhängig von Dauer und Häufigkeit des Aufenthaltes, an Stelle des § 3 Abs. 1 einen pauschalen Jahresgästebeitrag für das jeweilige Objekt zu entrichten. Der pauschale Jahresgästebeitrag beträgt: 80,00 €, unabhängig davon, wie viele Personen das Objekt tatsächlich innehaben.

§ 4

Befreiung des Gästebeitrages

(1) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:

1.

Personen, die sich zur Berufsausübung oder Ausbildung in der Stadt aufhalten

2.

Kinder im Alter von 0 – 12 Jahren

3.

jede fünfte und weitere Person eines Haushaltes

4.

Besucher von Einwohnern, die ihren Hauptsitz in der Stadt haben, wenn sie unentgeltlich aufgenommen werden

5.

Personen, die Bewohner von Altersheimen sind

6.

Schwerbehinderte mit einem Behinderungsgrad von mindestens 80 %

7.

Begleitpersonen von Schwerbehinderten, die gemäß amtlichen Ausweis völlig auf ständige Begleitungen angewiesen sind, sofern sie nicht selbst die touristische Einrichtung in Anspruch nehmen

8.

Teilnehmende an den von der Stadt anerkannten Tagungen, Sportwettkämpfen und weiteren Veranstaltungen.

(2) Die Voraussetzungen für die Befreiung sind nachzuweisen.

§ 5

Ermäßigung des Gästebeitrages

(1) Eine Ermäßigung des Gästebeitrages um die Hälfte erhalten:

1.

Kinder im Alter von 13 - 18 Jahren, Schüler, Studenten und Auszubildende

2.

Schwerbehinderte, deren Behinderungsgrad mindestens 70 v.H. beträgt.

(2) Die Voraussetzungen für die Ermäßigung sind nachzuweisen. Die Ermäßigungen werden nicht nebeneinander gewährt.

§ 6

Entstehung und Fälligkeit des Gästebeitrages

(1) Die Gästebeitragspflicht entsteht am Tage der Ankunft in der Stadt. Berechnet wird sie nach der Anzahl der Übernachtungen.

(2) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 1 - 2 entsteht der pauschale Gästebeitrag am 1. Januar jeden Jahres. Er wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gästebeitragsbescheides fällig. Für diejenigen Beitragspflichtigen, die für das Kalenderjahr den gleichen Gästebeitrag wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird kein neuer Bescheid bekannt gegeben. Der Bescheid behält seine Gültigkeit bis ein neuer Bescheid ergeht.

(3) In den Fällen des § 3 Abs. 2 Nr. 3 entsteht der pauschale Gästebeitrag mit Aushändigung der Gästekarte. Die Aushändigung erfolgt über den Meldepflichtigen vor Ort. Der Erhalt der Meldebescheinigung ersetzt eine separate Bescheiderstellung durch die Stadt Bad Schmiedeberg.

§ 7

Gästekarte

(1) Jede Person, die gästebeitragspflichtig ist, bekommt eine Gästekarte.

(2) Derjenige, der einen Jahresgästebeitrag zu entrichten hat, bekommt für sich und eine weitere Person jeweils eine auf deren Namen ausgestellte Jahresgästekarte.

(3) Die ausgestellten Gästekarten sind nicht übertragbar.

(4) Die Gästekarte berechtigt zur Nutzung der Tourismus- und Erholungseinrichtungen. Die Erhebung von Gebühren und Entgelten für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen bleibt unberührt.

§ 8

Meldepflicht, Einzug und Abführung

(1) Wer Personen gegen Entgelt Gelegenheiten zum Quartiernehmen bietet, ist verpflichtet, das von der Stadt vorgeschriebene Formular und die Gästekarte mit Angaben des Gästebeitragspflichtigen am Ankunftstag auszufüllen und den Gästebeitrag einzuziehen (Meldepflichtiger).

(2) Der Gästebeitrag eines Monats ist bis zum 10. Werktag des Folgemonats abzuführen, ebenso die von der Stadt vorgegebenen Formular.

Wird die durchschnittliche Anzahl der Übernachtungen von 40 Übernachtungen/ Monat nicht überschritten, ist der Gästebeitrag quartalsmäßig zum 10. des Folgemonats an die Stadt, inklusive der ausgefüllten Formulare, abzuführen. Damit ist die Meldepflicht erfüllt.

(3) Die Meldepflichtigen haften der Stadt gegenüber für den Einzug des Gästebeitrages.

(4) Zur ordnungsgemäßen Einziehung des Gästebeitrages haben die Quartiernehmer die erforderlichen Angaben gemäß dem Meldeformular und die Gästekarte abzugeben.

§ 9

Abrechnung und Verteilung

Der eingenommene Gästebeitrag wird entsprechend des gültigen Stadtratsbeschlusses über die Verwendung des Gästebeitrages zur Deckung der Kosten eingesetzt bzw. an den Leistungserbringer abgeführt.

§ 10

Kontrolle

Beauftragte der Stadt überprüfen, ob Gäste gemeldet sind, auf Verlangen sind ihnen die Nachweise vorzulegen.

§ 11

Zuwiderhandlungen

Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 3, §§ 8 und 9 dieser Satzung gelten als Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 Euro geahndet werden.

§ 12

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gästebeitragssatzung vom 05.11.2021 außer Kraft.

Bad Schmiedeberg, 02.12.2022

Röthel
Bürgermeister