Aufgrund der §§ 8 Abs. 1 und 99 Abs. 2 Nr. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288), in der derzeit gültigen Fassung, in Verbindung mit dem § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 in der derzeit gültigen Fassung und dem § 16 des Gewerbesteuergesetzes vom 15.10.2002 in der derzeit gültigen Fassung hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 07.12.2023 nachfolgende Satzung beschlossen:
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern werden für das Gebiet der Stadt Bad Schmiedeberg wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf — 360 v. H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 430 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf — 370 v. H. |
Die vorstehenden Hebesätze gelten für das Haushaltsjahr 2024.
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung zum 01.01.2024 in Kraft.
Bad Schmiedeberg, den 08.12.2024