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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 1/2025
Amtlich
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Bekanntmachung der Nachtragshaushaltssatzung

Die vorstehende Nachtragshaushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2024 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Der Nachtragshaushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA1 zur Einsichtnahme vom 20.01.2025 bis 31.01.2025 (an den Werktagen) in der Finanzverwaltung der Stadtverwaltung Bad Schmiedeberg, Markt 10, 06905 Bad Schmiedeberg, während der Dienstzeiten öffentlich aus.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 erging nachfolgendes Genehmigungsschreiben der Kommunalaufsichtsbehörde des Landkreises Wittenberg, geführt unter Aktenzeichen 15.2/Lehnert:

Zum Antrag auf kommunalaufsichtliche Prüfung und Genehmigung ergehen folgende Entscheidungen:

  1. Von einer Beanstandung des Beschlusses über die 1. Nachtragshaushaltssatzung 2024, Beschluss-Nummer I/42-2024 vom 21. November 2024 wird abgesehen.
  1. Die Genehmigung des im § 2 der 1. Nachtragshaushaltssatzung von bisher 1.878.400 € auf nunmehr 2.708.400 € festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird in Höhe von 2.708.400 € erteilt. Die Genehmigung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahme setzt voraus, dass die Stadt Bad Schmiedeberg bei kreditfinanzierten Maßnahmen stets die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit überprüft und diese nach Prüfung gegeben ist. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
  1. Der im § 4 der 1. Nachtragshaushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag des Liquiditätskredites in Höhe von 22.950.000 € ist unverändert gegenüber der Festsetzung in der Haushaltssatzung und wurde mit Bescheid vom 17. Mai 2024 genehmigt. Eine erneute Genehmigung ist nicht erforderlich.
  1. Es wird angeordnet, dass die durch die Bürgermeisterin der Stadt Bad Schmiedeberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO² LSA verfügten Haushaltssperren für 2024 weiterhin uneingeschränkte Gültigkeit behalten. Die haushaltswirtschaftlichen Sperren sollen sicherstellen, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Bad Schmiedeberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.
  1. Verwaltungskosten werden nicht erhoben.

Die Haushaltsverfügung ergeht gemäß § 36 Absatz 2 Ziffer 4 VwVfG³ nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:

a.

Durch die Stadt Bad Schmiedeberg ist jeweils zum Monatsanfang der Kommunalaufsichtsbehörde die Liquiditätsplanung, einschließlich des stichtagsbezogenen tatsächlichen Kassenbestandes, für den abgelaufenen Monat mitzuteilen.

b.

Die Stadt Bad Schmiedeberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement / Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c.

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

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1 Kommunalverfassungsgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung

² Kommunalhaushaltsverordnung KomHVO LSA vom 16. Dez. 2015 (GVBl. LSA S. 636) in der zurzeit gültigen Fassung

³ Verwaltungsverfahrensgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003, BGBl. S. 102, in der zurzeit gültigen Fassung

Bad Schmiedeberg, 16.12.2024

Dorczok
Bürgermeisterin