Stadt Bad Schmiedeberg
Der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg hat in seiner öffentlichen Sitzung am 15.10.2024 mit Beschluss-Nr. I/34-2024 die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 Stadt Bad Schmiedeberg beschlossen.
Der Landkreis Wittenberg hat mit Bescheid vom 11.12.2024 (Aktenzeichen: 63-03324-2024-40) die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 Stadt Bad Schmiedeberg in der Fassung vom 12.09.2024 gemäß § 6 Abs. 1 BauGB genehmigt.
Mit dieser Bekanntmachung wird die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes 2030 Stadt Bad Schmiedeberg rechtswirksam.
Der Änderungsbereich umfasst den Geltungsbereich der beiden vorhabenbezogenen Bebauungspläne Photovoltaikanlage „Solarpark Söllichau 1“ (Südliche Anlage) und Photovoltaikanlage „Solarpark Söllichau 2“ (Nördliche Anlage) und befindet sich westlich des bebauten Dorfkerns von Söllichau. Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Flurstücke 30, 31/3 und 28/6, Flur 4 (Südliche Anlage) und die Flurstücke 63/3, 65 und 66/1, Flur 1 (Nördliche Anlage) der Gemarkung Söllichau. Er ist nachfolgender Abbildung zu entnehmen. Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes soll dieser Bereich künftig als Sonstiges Sondergebiet Photovoltaik dargestellt werden.
Gemäß § 6 Abs. 5 BauGB kann jedermann die 1. Änderung mit der Begründung und Umweltbericht sowie der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Abs. 1 BauGB in der Stadtverwaltung, Bauverwaltung, Markt 3 in 06905 Bad Schmiedeberg während den Dienstzeiten einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen. Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 6a Abs. 2 BauGB dauerhaft auf der Homepage der Stadt Bad Schmiedeberg unter https://www.bad-schmiedeberg.de/bekanntmachungen und im zentralen Landesportal des Landes Sachsen-Anhalt unter https://wwwgeodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/viewer_v40/index.html?lang=de eingestellt.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach
| • | eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, |
| • | eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und |
| • | nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, |
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Schmiedeberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
Bad Schmiedeberg, 17.12.2024