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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 3/2023
Amtlich
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5. Änderungssatzung Wassergebührensatzung

zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Wasserversorgung des Ortsteiles Söllichau (Wassergebührensatzung)

Aufgrund der §§ 8, 11 und 45 des Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. Juni 2022 (GVBl. LSA S. 130) und des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Dezember 1996(GVBl. LSA S. 405), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2020 (GVBl. LSA S. 712) hat der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg in seiner Sitzung am 02.02.2023 folgende 5. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel 1

§ 1 Absatz 2

wird wie folgt geändert:

Die auf der Grundlage dieser Satzung zu erhebenden Gebühren werden durch den kaufmännischen Betriebsführer, dem Wasser- und Abwasserzweckverband Elbaue/Heiderand, Burgstr. 22/23, 06901 Kemberg, erhoben.

§ 3 Absatz 3

wird wie folgt geändert:

Die Leistungsgebühr wird ab 01.01.2023 in Höhe von 1,25 €/m³ Trinkwasser zuzüglich 7 % Umsatzsteuer erhoben.

§ 6 Absatz 5

wird wie folgt geändert:

Für das Verfahren bei Zahlungsverzug und für die Entstehung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen gelten die jeweiligen Vorschriften der Abgabenordung und des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

§ 7a Absatz 1

wird wie folgt geändert:

Die Aufwendungen für die Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Veränderung oder Beseitigung des Hausanschlusses sind der Stadt Bad Schmiedeberg in der tatsächlich entstandenen Höhe zu erstatten.

§ 7a Absatz 2

wird wie folgt geändert:

Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Beendigung der Maßnahme.

Artikel 2

Inkrafttreten

Die Änderungssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.

Bad Schmiedeberg, 03.02.2023

Röthel
Bürgermeister