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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 3/2023
Amtlich
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Amtlich

Stadt Bad Schmiedeberg

Bekanntmachung der Satzung

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Ferienhausgebiet Waldschlösschen Moschwig“

Der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg hat in seiner Sitzung am 02.02.2023 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Ferienhausgebiet Waldschlösschen Moschwig“ in der Fassung vom 21.12.2022, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), unter der Beschluss-Nummer I/153-2023 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 50/1, 52/1, 195, 196, 373/46, 374/46 (Teilfläche) und 520/33 (Teilfläche) der Flur 13 in der Gemarkung Schmiedeberg (s. Planzeichnung).

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die Satzung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Absatz 1 BauGB können ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadtverwaltung, Bauverwaltung, Markt 3 in 06905 Bad Schmiedeberg während der Dienstzeiten

montags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

dienstags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr

mittwochs

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

donnerstags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 13.00 Uhr bis 16.00 Uhr

freitags

9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

eingesehen werden. Außerhalb der Dienstzeiten können Termine zur Einsichtnahme beim Bauamt vereinbart werden. Ebenso sind die Unterlagen auf der Homepage der Stadt Bad Schmiedeberg unter www.bad-schmiedeberg.de/bekanntmachungen eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Schmiedeberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Des Weiteren wird hingewiesen auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 8 Abs. 3 KVG LSA ist die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift, die auf landesrechtlichen Regelungen beruht unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht werden.

Bad Schmiedeberg, 22.02.2023

Röthel
Bürgermeister