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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 3/2025
Amtlich
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Friedhofssatzung der Stadt Bad Schmiedeberg

Aufgrund der §§ 5, 8, 11 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in der zurzeit geltenden Fassung und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 26) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg in seiner Sitzung am 06.02.2025 folgende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Friedhofssatzung gilt für alle kommunalen Friedhöfe der Stadt Bad Schmiedeberg, einschließlich der kommunalen Trauerhallen.

(2) Kommunale Friedhöfe der Stadt Bad Schmiedeberg sind die Friedhöfe in den Ortsteilen:

• Pretzsch (Elbe)

• Merschwitz

• Priesitz

• Trebitz

• Großwig

• Patzschwig

• Kleinkorgau

• Großkorgau

• Schnellin

• Merkwitz

• Sackwitz

• Scholis

§ 2 Friedhofszweck und Friedhofsverwaltung

(1) Die Friedhöfe der Stadt Bad Schmiedeberg werden von ihr als öffentliche Einrichtungen betrieben. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die

1.

zum Zeitpunkt ihres Ablebens Einwohner der Stadt Bad Schmiedeberg waren oder

2.

innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind, soweit sie nicht auf einen anderen Friedhof überführt werden oder

3.

ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf den Friedhöfen der Stadt Bad Schmiedeberg besitzen.

(2) Die Bestattung anderer verstorbener Personen auf den Friedhöfen kann zugelassen werden, bedarf jedoch der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Schmiedeberg.

(3) Da die Friedhöfe der Stadt Bad Schmiedeberg als Orte der Besinnung und Ruhe dienen, ist einem Jeden gestattet, sich zur ortsangemessenen inneren Einkehr dort aufzuhalten.

(4) Die Verwaltung der Friedhöfe, Gräber und Trauerhallen der Stadt Bad Schmiedeberg obliegt der Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Schmiedeberg. Die Friedhofsverwaltung handelt für und im Namen der Stadt Bad Schmiedeberg.

(5) Der Nutzungsberechtigte bzw. Grabinhaber hat unverzüglich jeden Wohnungswechsel der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die durch Unterlassung dieser Mitteilungspflicht entstehen.

§ 3 Bestattungsbezirke

(1) Das Stadtgebiet wird in Bestattungsbezirke eingeteilt. Die Festlegung der Bestattungsbezirke erfolgt in der Anlage 1 dieser Satzung. Sie ist Bestandteil der Satzung.

(2) Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bezirks bestattet werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht oder die vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung eingeholt wurde.

(3) Die Stadt kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

§ 4 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, der Friedhof als Ruhestätte bleibt jedoch erhalten; durch die Entwidmung geht die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt.

(2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung/Teilentwidmung sind jeweils mindestens 1 Monat vorher öffentlich bekanntzumachen.

(3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen.

(4) Die Stadt kann die Entwidmung/Teilentwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. Bei noch nicht abgelaufener Ruhe- oder Nutzungsfrist wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten von der Stadt eine Ersatzgrabstätte zur Verfügung gestellt. Die Kosten der Umbettung und der erstmaligen gärtnerischen Anlage der Grabstätte trägt die Stadt.

(5) Die Absätze 1 – 4 gelten entsprechend für Grabstätten.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsverwaltung sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere verboten:

a.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen, lnlineskater) zu befahren; ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, kleine Handwagen und Schubkarren zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung oder Stadt bzw. derer Beauftragter und zugelassener Gewerbetreibender für Friedhofsarbeiten,

b.

der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen,

d.

die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video -und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e.

Druckschriften zu verteilen, mit Ausnahme der bei Bestattungsfeierlichkeiten üblichen und notwendigen Drucksachen,

f.

Abraum und Abfälle, die auf den Friedhöfen anfallen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

h.

zu lärmen und zu spielen, Musikwiedergabegeräte zu nutzen (ausgenommen sind Musikwiedergabegeräte bei Trauerfeiern) sowie zu essen, zu trinken und zu lagern,

i.

Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde

j.

die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege zu nutzen.

Die Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Schmiedeberg kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen sind 4 Tage vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden.

(5) Für schuldhaft zugefügte Schäden haftet der Verursacher.

(6) Auf dem Gelände gefundene Gegenstände sind ohne Rücksicht auf ihren Wert der Friedhofsverwaltung zu übergeben.

(7) In der Regel erfolgt auf den kommunalen Friedhöfen kein Winterdienst.

§ 7 Dienstleistungserbringer

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Dienstleistungserbringer bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Die zugelassenen Dienstleister erhalten eine Berechtigungskarte.

(2) Zugelassen werden auf Antrag:

a.

für Bestattungen: Bestattungsinstitute

b.

für die Einrichtung von Grabstätten: Bestattungsinstitute und Steinmetzbetriebe

c.

für das Errichten von Grabmalen: Steinmetzbetriebe und Bildhauer

d.

für Pflanz- und Grabpflegearbeiten: Gärtnereibetriebe, Floristen, Hausmeisterdienste u.ä.

e.

für Einebnungen von Gräbern: Bestattungsinstitute, Steinmetze, Kleinstbetriebe (z.B. Garten- und Landschaftsbaubetriebe, Hausmeisterdienste u.ä.)

(3) Die Zulassung erfolgt durch Zulassungsbescheid. Sie ist befristet (1 Jahr oder 2 Jahre) und gebührenpflichtig. Die Gebühren der Zulassung richten sich nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Schmiedeberg.

(4) Dienstleister haben vor Beginn jeglicher Arbeiten auf den Friedhöfen, diese bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die Anmeldung kann telefonisch oder schriftlich erfolgen.

(5) Die Dienstleister und ihre Beschäftigten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleister haften für alle Schäden. die sie oder ihre Beschäftigten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(6) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Abs. 3 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.

(7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die gegen die Vorschriften dieser Satzung verstoßen, die Zulassung entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Die Friedhofsverwaltung bestimmt im Einvernehmen mit dem Verfügungsberechtigten Ort, Zeit und Art der Trauerfeier sowie der Bestattung. Bestattungsunternehmen handeln als Vertreter der Verfügungsberechtigten.

(3) Bestattungen finden Montag bis Samstag statt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung und sind nur in begründeten Fällen möglich. Notwendige Handlungen für Bestattungsfeierlichkeiten werden von den durch die Verfügungsberechtigten beauftragten Bestattungsunternehmen getätigt.

(4) Die Bestattungsfristen regelt das Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt. Leichen und Urnen, die nicht innerhalb der gesetzlichen Bestattungsfristen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Reihen-/ Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Für die Bestattung sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen nur Särge aus leicht abbaubarem und umweltfreundlichem Material erlaubt. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubarem, umweltfreundlichem Material bestehen.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang; 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Grabstätten werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung oder einem dazu berechtigten Bestattungsunternehmen nach vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m; bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

(5) Das Ausmauern der Gräber ist nicht gestattet.

§ 11 Ruhe- bzw. Nutzungszeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt für alle Friedhöfe der Stadt Bad Schmiedeberg 20 Jahre.

(2) Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen Gräber – abgesehen von polizeilich oder gerichtlich angeordneten Graböffnungen – nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung geöffnet werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit können Wahlgrabstätten auf Antrag um bis zu 5 Jahre gegen Entrichtung einer entsprechenden Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

(4) Eine Verkürzung der Ruhefrist für Aschen auf 15 Jahre ist auf Antrag möglich. Gezahlte Gebühren werden nicht erstattet.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte oder jeder Angehörige des Verstorbenen mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten und des beteiligten Friedhofsträgers.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschereste mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in andere belegte Grabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden durch Bestattungsunternehmen durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wiederauszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

(9) Umbettungen von Urnen aus der Urnengemeinschaftsanlage sind nicht möglich.

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Bad Schmiedeberg. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten auf den Friedhöfen werden unterschieden in:

a)

Reihengrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,

b)

Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,

c)

Urnengemeinschaftsanlage mit anonymer Urnenstelle,

d)

Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Urnenstelle,

e)

Urnengemeinschaftsanlage mit anonymer Urnenstelle mit Stele,

d)

Kriegsgräberanlagen.

(3) Auf den einzelnen Friedhöfen müssen nicht alle Grabarten zur Verfügung stehen.

(4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihn das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über,

a)

auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b)

auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c)

auf die Stiefkinder,

d)

auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e)

auf die Eltern,

f)

auf die vollbürtigen Geschwister,

g)

auf die Stiefgeschwister,

h)

auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der an Jahren Älteste der Nutzungsberechtigte. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

(5) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätten, an Wahlgrabstätten, an Urnenwahlgrabstätten, an Kriegsgräberanlagen oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(6) Nach Ablauf der Ruhezeiten sind die Grabstätten gem. § 24 (6) einzuebnen, sofern keine Verlängerung des Grabnutzungsrechts durch einen Nutzungsberechtigten gestellt worden ist.

(7) Die Friedhofsverwaltung entscheidet über die Errichtung neuer Bestattungsanlagen entsprechend dieser Satzung. Auf die Errichtung neuer Anlagen auf den Friedhöfen besteht kein Anspruch.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben werden.

(2) Es werden eingerichtet

a)

Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, mit einer Länge von 1,20 m; Breite von 0,60 m und einem Abstand von 0,40 m;

b)

Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr, mit einer Länge von 2,60 m, einer Breite von 1,20 m und einem Abstand von 0,4 m.

Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Dauer der Belegung ist auf die Ruhezeit begrenzt.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber, soweit möglich, bestimmt wird. Die Vergabe von Nutzungsrechten zu Lebzeiten ist ausgeschlossen. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und die Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gem. § 4 beabsichtigt ist.

(2) Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden. Einzelgräber haben die Maße 2,60 m x 1,30 m; Doppelgräber 2,60 m x 3,00 m. Auf den einzelnen Friedhöfen kann aufgrund von Grabfeldplänen von den gegebenen Maßen abgewichen werden.

(3) In den Wahlgräbern können der Erwerber und seine Angehörigen bestattet werden. Die Beisetzung anderer Personen bedarf der besonderen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Angehörige sind

a.

Ehegatten und Lebenspartner aus eheähnlichen Gemeinschaften,

b.

Verwandte der auf- und absteigenden Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

c.

die Ehegatten und Lebenspartner der unter b. bezeichneten Personen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Nutzungsurkunde. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden im Todesfall vergeben.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich hingewiesen. Falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, kann die Grabstätte von Amts wegen eingeebnet werden.

(6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis des § 13 Abs. 4 übertragen; er bedarf dazu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Dies kann durch die Verleihung einer neuen Nutzungsurkunde durch die Friedhofsverwaltung erfolgen. § 13 Abs. 4 gilt entsprechend.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(11) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 16 Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a)

Urnenreihengrabstätten,

b)

Urnenwahlgrabstätten,

c)

Urnengemeinschaftsanlagen,

d)

vorhandenen Wahlgrabstätten für Erdbestattungen.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Die Größe der Reihengrabstätten beträgt 0,8 m x 0,8 m.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Zahl der beizusetzenden Urnen, ist auf 4 begrenzt. Die Größe der Urnenwahlgrabstätte beträgt 1,00 m x 1,00 m.

Auf den einzelnen Friedhöfen kann aufgrund von Grabfeldplänen von den gegebenen Maßen abgewichen werden.

(4) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

(5) Urnen dürfen in eine vorhandene Wahlgrabstätte für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn bei dieser Wahlgrabstätte zehn Jahre der Nutzungszeit der zweiten Grabstelle noch nicht abgelaufen sind und die Beisetzung von Familienangehörigen im Sinne des § 15 Abs. 3 erfolgt. Die Nutzungszeit dieser Grabstätte verlängert sich bis auf die festgelegte Dauer der Ruhezeit für Aschegrabstätten. Dabei ist die Anzahl der Urnen auf je zwei Urnen je Grabstelle der Wahlgrabstätte begrenzt.

§ 17 Urnengemeinschaftsanlage mit anonymen (namenlosen) Urnenstellen

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Flächengröße je Urne beträgt 0,5 m x 0,5 m. Die Zuweisung der Stelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Die namenlose Urnenbeisetzung erfolgt ohne individuelle Kennzeichnung.

(3) Blumen- und Trauerschmuck dürfen nur an zentraler Stelle (Gedenkstein/Gemeinschaftsstele) dieser Anlage abgelegt werden. Kranzgebinde dürfen nicht abgelegt werden, Bepflanzungen dürfen nicht vorgenommen werden.

(4) Ein Betreten der Wiesenfläche ist nach der Beisetzung nur den zur Pflege oder mit der Bestattung beauftragten Personen oder der Friedhofsverwaltung gestattet.

(5) Die Gestaltung und Pflege und Abräumung des Trauerschmucks in dieser Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Bad Schmiedeberg oder einem von ihr Beauftragten.

§ 17a Urnengemeinschaftsanlage mit namentlichen Urnenstellen

(1) In der Urnengemeinschaftsanlage mit namentlichen Urnenstellen werden die Urnen der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt. Die Flächengröße je Urnenstelle beträgt 0,8 m x 0,8 m. Die Zuweisung der Stelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Eine zweite namentliche Bestattung (Zweitbestattung) in einer bereits vergebenen Urnenstelle ist einmalig möglich. Die Beisetzung hat in derselben Urnenstelle zu erfolgen. Unter Beachtung der Ruhezeit für die Zweitbestattung ist die Ruhezeit dieser Urnenstelle zu verlängern.

(3) Die Urnenbeisetzung erfolgt mit namentlicher Kennzeichnung in Form eines Grabmales. Das Grabmal auf dieser Urnengemeinschaftsanlage muss erdeben sein, in Form einer Platte mit den Maßen von 0,4 m x 0,4 m. Bei einer Zweitbestattung ist die Anbringung eines weiteren Grabmales untersagt. Die namentliche Kennzeichnung der Zweitbestattung ist auf das für diese Urnenstelle bereits vorhandene Grabmal vorzunehmen.

(4) Eine einfache Grabvase mit Frischeblumen (ohne Folie) darf über der Namensplatte aufgestellt werden. Ab November darf bis einschließlich April ein Grabgesteck (nicht größer als die Namensplatte) vor der Namensplatte auf dem Pflasterring abgelegt werden. Bepflanzungen dürfen nicht vorgenommen werden.

(5) Individuelle Grabgestaltungselemente wie Figuren, Kerzen, Laternen, Spruchsteine, Blumenschalen, Gläser, Dekosteine sowie selbstgesetzte Einfassungen und dgl. können zur Wahrung der schlichten Ansicht einer Urnengemeinschaftsanlage und auch aus Platzgründen nicht aufgestellt werden.

(6) Ein Betreten der Urnengemeinschaftsanlage ist nach der Beisetzung nur den zur Pflege oder mit der Bestattung beauftragten Personen oder der Friedhofsverwaltung gestattet. Das Betreten der Grabmale ist untersagt.

(7) Die Gestaltung und Pflege und Abräumung des Trauerschmucks in dieser Urnengemeinschaftsanlage obliegt der Stadt Bad Schmiedeberg oder einem von ihr Beauftragten.

§ 17b - Urnengemeinschaftsanlage mit anonymer Urnenstelle und Anbringung eines Namenschildes an einer Gemeinschaftsstele

(1) Die Absätze 1, 3 bis 5 des § 17 gelten entsprechend.

(2) Die namenlose Urnenbeisetzung erfolgt mit individueller namentlicher Kennzeichnung an der Gemeinschaftsstele am Rand der Urnengemeinschaftsanlage. Die Kennzeichnung erfolgt mit einer Tafel 8 cm x 10 cm mit vorgeschriebenem Material. Die Kosten der Herstellung und Anbringung der Tafel trägt der Verfügungsberechtigte. Die Anbringung der Tafeln auf der Gemeinschaftsstele erfolgt in der Reihenfolge des Bestattungszeitpunktes.

§ 18 Kriegsgräberanlagen

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Kriegsgräberanlagen obliegt ausschließlich der Stadt Bad Schmiedeberg. Die Rechte und Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz zur Erhaltung der Gräber der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze und Grabmalarten

(1) Das Grabmal hat die Aufgabe, das Grab zu bezeichnen und das Andenken an die Verstorben zu wahren. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Die Grabstätten müssen stets den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entsprechen.

(2) Die Gestaltung der Grabfelder und -stätten sowie der Grabmale erfolgt entsprechend der Festlegungen dieser Satzung.

(3) Die Größe der Grabmale beträgt für:

Urnengrabstellen – maximale Breite = Breite der Grabstelle, maximale Höhe = 1,00 m

Erdbestattungen – maximale Breite = Breite der Grabstelle, maximale Höhe = 1,20 m

Die Mindeststärke der Steingrabmale beträgt für alle Grabstellen 0,12 m.

(4) Auf den einzelnen Friedhöfen kann in Abhängigkeit von Grabfeldplänen von diesen Maßen abgewichen werden. Grabmale, Einfassungen und Abdeckungen sind in einer Flucht mit bereits vorhandenen Grabmalen und Einfassungen zu errichten. Sie dürfen nicht in vorhandene Haupt- und Nebenwege hineinragen.

(5) Für jede Grabstätte ist nur ein Grabmal zugelassen. Wenn jedoch die Anbringung von Schriften auf dem Grabmal nicht möglich ist, können weitere Bestattungen durch Anbringung bescheidener, sich dem Gesamtbild von Grabstätten und Grabmalen unterordnender Grabmale kenntlich gemacht werden.

(6) Die Vergrößerung von Grabstätten durch Setzen eines aus dem Erdreich herausragenden Metallrahmens neben der eigentlichen Grabeinfassung sowie durch zusätzliche Einrahmung mit Kieselsteinen, Holzschnitzeln u. ä. oder Bepflanzungen über das Grabmaß hinaus sind nicht gestattet.

(7) Die Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist zulässig.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden.

(2) Die Anträge sind durch den Nutzungsberechtigten oder deren Vertreter zu stellen. Dem Antrag ist beizufügen:

a)

der Grabmalentwurf mit den sicherheitsrelevanten Daten gemäß der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ in aktueller Fassung sowie die Maße von Grabstein und Einfassung, der Frontansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

b)

Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole, sowie der Fundamentierung.

(3) Nicht genehmigte Grabmale oder gestalterische Veränderungen, für die keine Zustimmung seitens der Friedhofsverwaltung vorliegt, sind nach Aufforderung innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu beseitigen. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ in der aktuellen Fassung so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden und die Standsicherheit der Grabmale gewährleistet ist.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. wer das Gestaltungs- und Pflegerecht besitzt.

(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren, es besteht auch kein Ersatzanspruch. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung, für die Dauer von einem Monat, in den Bekanntmachungskästen der Friedhöfe. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Verletzung der ihnen obliegenden Unterhaltungspflicht versursacht wird.

§ 23 Entfernung von Grabmalen und Grabstätten (Einebnung)

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Erfolgt die Entfernung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten kostenpflichtig abräumen zu lassen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte oder der jeweilige verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen zu tragen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen aufzubewahren.

(3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird das Abräumen von Grabfeldern oder Teile durch die Friedhofsverwaltung der Stadt Bad Schmiedeberg nach Ablauf der Ruhezeiten bzw. der Nutzungszeiten 1 Monat vorher im Amtsblatt und Aushang am Friedhof (soweit vorhanden) öffentlich bekannt gegeben.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher Instand gehalten werden. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Grabfeldes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Falls keine Plätze für die Entsorgung vorhanden sind, ist diese auf eigene Kosten vorzunehmen.

(2) Für die Herrichtung, Instandhaltung und Pflege ist der Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(3) Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(4) Der Nutzungsberechtigte bzw. der verfügungsberechtigte Angehörige kann die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen nach § 7 zugelassenen Dienstleistungserbringer beauftragen. Für alle Erzeugnisse der Trauerbinderei und des Blumenschmuckes sind leicht zersetzbare Materialien (keine Kunststoffe) zu verwenden. Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen. Die Grabstätten sind so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Anpflanzen von Bäumen und Gehölzen mit Ausnahme von Zwerggehölzen (max. 1 m hoch) ist nicht gestattet.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden.

(6) Der Nutzungsberechtigte hat die Grabstelle nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen, einzuebnen und bei der Friedhofsverwaltung abzumelden. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach, erhält er durch die Friedhofsverwaltung die schriftliche Aufforderung zur Beräumung und Einebnung der Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist.

(7) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Stadt Bad Schmiedeberg.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 25 Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Angehörige nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Angehörige nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen.

Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten /Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten bzw. verfügungsberechtigten Angehörigen in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.

Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Angehörige noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Angehörige aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen 3 Monaten ab Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen und bei der Friedhofsverwaltung abzumelden. Der Nutzungsberechtigte bzw. verfügungsberechtigte Angehörige ist in den schriftlichen Aufforderungen, der öffentlichen Bekanntmachung und dem Hinweis an der Grabstätte auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen nach den Sätzen 3 und 4 hinzuweisen.

(2) Für ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 entsprechend.

VIII. Trauerhalle und Trauerfeiern

§ 26 Benutzung der Trauerhalle

(1) Die Trauerhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen zur Bestattung. Sie darf nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung oder des jeweiligen Bestattungsunternehmens betreten werden und bedarf einer vorherigen Anmeldung.

(2) Die Durchführung und Ausrichtung von Bestattungsfeierlichkeiten erfolgen durch die Bestattungsunternehmen oder in deren Auftrag.

§ 27 Trauerfeiern

(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verdacht besteht, dass der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Bad Schmiedeberg bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhe- und Nutzungszeiten und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Die Stadt Bad Schmiedeberg haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Die Stadt Bad Schmiedeberg haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 30 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bad Schmiedeberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 8 Abs. 8 KVG LSA handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

sich als Besucher entgegen § 6 (1) nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, oder

2.

entgegen § 6 (3)

a.

die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z.B. Rollschuhen. Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle. befährt,

b.

Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft,

c.

an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt,

d.

Film-, Ton-; Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken,

e.

Druckschriften verteilt,

f.

Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g.

den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen betritt,

h.

lärmt, isst und trinkt, lagert,

i.

Tiere mitbringt,

j.

die Wasserentnahme zu anderen Zwecken als der Grabpflege nutzt,

3.

entgegen § 6 (4) Totengedenkfeiern ohne Zustimmung durchführt,

4.

als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt sowie Werkzeuge und Materialien unzulässig lagert,

5.

entgegen § 20 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,

6.

Grabmale entgegen § 22 (2) nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

7.

Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 23 (1) ohne vorherige schriftliche Zustimmung entfernt,

8.

Grabmale entgegen § 24 (1) nicht in gutem und verkehrssicherem Zustand hält,

9.

Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe entgegen § 24 (4) verwendet oder so beschaffenes Zubehör nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

10.

Grabstätten entgegen § 25 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gem. § 8 Abs. 5 KVG LSA mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

§ 32 Übergangsbestimmungen

Die bisherigen Ruhezeiten und Nutzungsrechte bleiben weiterhin bestehen.

§ 33 Inkrafttreten

Die Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsatzung in der Fassung vom 26.08.2011, einschließlich der Änderungssatzungen vom 15.11.2013 und 21.04.2023 außer Kraft.

Bad Schmiedeberg, 07.02.2025

Heike Dorczok
Bürgermeisterin

Anlage 1 zur Friedhofssatzung der Stadt Bad Schmiedeberg

Die Bestattungsbezirke der Stadt Bad Schmiedeberg:

Bestattungsbezirk

zugehörige Friedhöfe

Ortschaft Bad Schmiedeberg

Patzschwig, Großwig

Ortschaft Pretzsch (Elbe)

Pretzsch (Elbe), Merschwitz

Ortschaft Trebitz

Trebitz

Ortschaft Meuro

Sackwitz, Scholis

Ortschaft Korgau

Kleinkorgau, Großkorgau

Ortschaft Schnellin

Schnellin, Merkwitz

Ortschaft Priesitz

Priesitz