Aufgrund der §§ 5, 8, 11 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 99 des Kommunalverfassungs-gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung i.V.m. § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 und § 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA) in der Fassung vom 13.12.1996 (GVBI. LSA S. 405) in der zurzeit geltenden Fassung und § 25 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBI. LSA S. 26) in der zurzeit geltenden Fassung hat der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg in seiner Sitzung am 06.02.2025 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
(1) Für die Nutzung der Friedhofsanlagen und Friedhofseinrichtungen der Stadt Bad Schmiedeberg (im Folgenden: Einrichtung/en) sowie für die Inanspruchnahme von sonstigen Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben. Die Gebühren sind in der Anlage Gebührentarife für die einzelnen Einrichtungen geregelt, diese Anlage ist Bestandteil der Satzung.
(2) Die Friedhofsgebührensatzung gilt für alle in der Friedhofssatzung genannten kommunalen Einrichtungen der Stadt Schmiedeberg.
Zur Zahlung von Gebühren sind der Antragsteller sowie der Nutzungsberechtigte, der Grabinhaber oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag die Einrichtungen benutzt oder wer sich der Stadt gegenüber zur Übernahme der Kosten verpflichtet. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Friedhofseinrichtungen bzw. von Leistungen nach der Friedhofssatzung der kommunalen Friedhöfe der Stadt Bad Schmiedeberg.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(3) Die Friedhofsunterhaltungsgebühren werden jährlich zum 01.07. des laufenden Jahres, einmalig, bis auf Widerruf erhoben.
Im Falle nachgewiesener Bedürftigkeit und in besonderen Härtefällen können die Gebühren nach Antrag gestundet oder ganz bzw. teilweise erlassen werden.
Die für die in der Friedhofssatzung in ihrer jeweiligen Fassung ausgewiesenen einzelnen Einrichtungen geltenden Gebühren sind in der „Anlage 1 Gebührentarif“ festgelegt.
Die Gebühr zur Überlassung einer Urnenstelle auf einer Urnengemeinschaftsanlage wird einmalig erhoben. Sie setzt sich zusammen aus der Überlassung der Urnenstelle und der Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Dauer der Ruhezeit.
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung am 01.04.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung in der Fassung vom 19.10.2018 außer Kraft.
Bad Schmiedeberg, 07.02.2025
Anlage 1 Gebührentarif
zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Bad Schmiedeberg
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | |
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| a) | für Erdbestattungen von Verstorbenen bis 5 Jahre — 591,40 € |
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| b) | für Erdbestattungen von Vorstorbenen über 5 Jahre — 830,61 € |
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| c) | für Urnenbeisetzungen — 581,47 € |
| 2. | Verleihung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren | |
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| a) | eine Einzelgrabstelle für Erdbestattungen — 1.153,70 € |
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| b) | eine Doppelgrabstelle für Erdbestattungen — 1.852,85 € |
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| c) | eine Urnengrabstelle — 735,34 € |
| 3. | Verlängerung des Nutzungsrechts einer Wahlgrabstätte pro Jahr | |
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| a) | eine Einzelgrabstelle für Erdbestattungen — 96,00 € |
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| b) | eine Doppelgrabstelle für Erdbestattungen — 154,00 € |
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| c) | eine Urnengrabstelle — 61,00 € |
| 4. | Urnengemeinschaftsanlagen | |
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| a) | Überlassung einer anonymen (namenlosen) Urnenstelle — 618,03 € |
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| b) | Überlassung einer namentlichen Urnenstelle — 811,66 € |
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| c) | Überlassung einer anonymen Urnenstelle mit Stele — 661,32 € |
| Hinweis: Bei Änderung der Friedhofsunterhaltungsgebühr sind die Gebühren im Punkt 4 entsprechend anzupassen. | ||
| 5. | Nutzung einer Trauerhalle — 77,81 € | |
| 6. | Friedhofsunterhaltungsgebühren pro Jahr — 15,09 € | |
| 7. | Für alle Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung benannt werden, wird der Verwaltungsaufwand entsprechend der Verwaltungskostensatzung der Stadt Bad Schmiedeberg in Rechnung gestellt. | |