Titel Logo
Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 3/2025
Amtlich
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Satzung Vorhabenbezogener Bebauungsplan Photovoltaikanlage "Solarpark Söllichau 1"

Der Stadtrat der Stadt Bad Schmiedeberg hat in seiner Sitzung am 06.02.2025 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Photovoltaikanlage „Solarpark Söllichau 1“ in der Fassung vom 10.01.2025, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), unter der Beschluss-Nummer I/48-2025 als Satzung beschlossen.

Der Geltungsbereich der Satzung umfasst die Flurstücke 30, 31/3 und 28/6 der Flur 4 in der Gemarkung Söllichau (s. Planzeichnung).

Mit dieser Bekanntmachung tritt die Satzung in Kraft.

Die Satzung mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB können ab dem Tag der Bekanntmachung in der Stadtverwaltung, Bauverwaltung, Markt 3 in 06905 Bad Schmiedeberg während der Dienstzeiten eingesehen werden und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

Zusätzlich werden die Planunterlagen gemäß § 10a Abs. 2 BauGB dauerhaft auf der Homepage der Stadt Bad Schmiedeberg unter:

https://www.bad-schmiedeberg.de/bekanntmachungen

und im zentralen Landesportal des Landes Sachsen-Anhalt unter:

https://wwwgeodatenportal.sachsen-anhalt.de/mapapps/resources/apps/viewer_v40/index.html?lang=de eingestellt.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach

eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und

nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Stadt Bad Schmiedeberg geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Des Weiteren wird hingewiesen auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.

Nach § 8 Abs. 3 KVG LSA ist die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift, die auf landesrechtlichen Regelungen beruht unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung der Satzung gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der verletzten Vorschrift und der Tatsache, die den Mangel angibt, geltend gemacht werden.

Bad Schmiedeberg, 14.02.2025

Dorczok
Bürgermeisterin