Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ((KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Bad Schmiedeberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 25.04.2024 beschlossene Haushaltssatzung, erlassen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Bad Schmiedeberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| 1. | im Ergebnisplan mit dem |
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| a) | Gesamtbetrag der Erträge auf | 16.002.200 € |
| b) | Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 19.736.100 € |
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| 2. | im Finanzplan mit dem |
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| a) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 15.166.200 € |
| b) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 18.150.700 € |
| c) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 1.143.800 € |
| d) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf | 3.077.200 € |
| e) | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 1.878.400 € |
| f) | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf | 674.200 € |
festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförder-maßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.878.400 € festgesetzt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 690.000 € festgesetzt.
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 22.950.000 € festgesetzt.
Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind für das Haushaltsjahr 2024 entsprechend der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze vom 07.12.2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| 1.1 | für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf | 360 v. H. |
| 1.2 | für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 430 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer auf | 370 v. H. | |
Eine Investition im Sinne des § 11 (2) Kommunalhaushaltsverordnung ist von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn 50.000 € überschritten werden.
Bad Schmiedeberg, 21.05.2024