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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 7/2023
Amtlich
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Haushaltssatzung der Stadt Bad Schmiedeberg für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund des § 100 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ((KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit geltenden Fassung, hat die Stadt Bad Schmiedeberg die folgende, vom Stadtrat in der Sitzung am 20.04.2023 beschlossene Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Bad Schmiedeberg voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

1.

im Ergebnisplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Erträge auf

14.608.000 €

b) Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

17.964.800 €

2.

im Finanzplan mit dem

a) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

13.522.900 €

b) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

16.044.500 €

c) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

2.014.000 €

d) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf

2.708.900 €

e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

1.392.700 €

f) Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf

734.200 €

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförder-maßnahmen (Kreditermächtigung) wird auf 1.392.700 € festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf 567.000 € festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird auf 22.110.000 € festgesetzt.

§ 5

Die Steuersätze (Hebesätze) für die Realsteuern sind für das Haushaltsjahr 2023 entsprechend der Satzung über die Festsetzung der Realsteuerhebesätze vom 01.12.2022 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

1.1 für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) auf

360,00 v. H.

1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf

430,00 v. H.

2.

Gewerbesteuer auf

370,00 v. H.

§ 6

Eine Investition im Sinne des § 11 (2) Kommunalhaushaltsverordnung ist von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn 50.000 € überschritten werden.

Bad Schmiedeberg, den 06.06.2023

Röthel
Bürgermeister