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Amtsblatt der Stadt Bad Schmiedeberg
Ausgabe 7/2023
Amtlich
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Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2023

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die nach §§ 107 Abs. 4, 108 Abs. 2 und 110 Abs. 2 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) erforderlichen Genehmigungen sind durch die Kommunalaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 02.06.2023 unter dem Aktenzeichen 15.2/Lehnert mit folgenden Entscheidungen erteilt worden:

  1. Von einer Beanstandung des Stadtratsbeschlusses der Stadt Bad Schmiedeberg über das Haushaltskonsolidierungskonzept für das Haushaltsjahr 2023, Beschluss I/165-2023 und über die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2023, Beschluss I/166-2023 vom 20. April 2023, wird abgesehen.
  2. Die Genehmigung des im § 2 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaß-nahmen in Höhe von 1.392.700 € wird in Höhe von 1.392.700 € erteilt.
  3. Die Genehmigung des im § 3 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen in Höhe von 567.000 €, welcher der Genehmigungspflicht unterliegt, wäre für einen Betrag in Höhe von 50.000 € zu erteilen. Die Genehmigung des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigung wird in Höhe von 50.000 € erteilt.
  4. Die Genehmigung des im § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Höchstbetrages des Liquiditätskredites wird in Höhe von 22.110.000 € für das Haushaltsjahr 2023 erteilt.
  5. Es wird angeordnet, dass durch den Bürgermeister der Stadt Bad Schmiedeberg mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung gemäß § 27 KomHVO LSA für den Haushalt eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verfügen ist, die sicherstellt, dass nur Aufwendungen entstehen und Auszahlungen geleistet werden, zu deren Leistung die Stadt Bad Schmiedeberg rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind. Die auszusprechenden Haushaltssperren selbst, haben sich am ausgewiesenen Fehlbetrag zu orientieren. Förderanträge unterliegen einer Einzelfallprüfung durch die Kommunalaufsichtsbehörde.

Die Haushaltsverfügung ergeht nach § 36 Absatz 2 Ziffer 4 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen unter folgenden Auflagen:

a.

Durch die Stadt Bad Schmiedeberg ist jeweils zum Monatsanfang der Kommunalaufsichtsbehörde die Liquiditätsplanung, einschließlich des stichtags-bezogenen tatsächlichen Kassenbestandes, für den abgelaufenen Monat mitzuteilen.

b.

Die Stadt Bad Schmiedeberg stellt den Stadträten quartalsweise einen Bericht über das Zinsmanagement / Kreditcontrolling sowie einen Finanz- und Informationsbericht zur Verfügung. Diese sind zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde zur Kenntnis zu geben.

c.

Bis zum 30. Juni 2023 hat die Stadt Bad Schmiedeberg einen konkreten Zeitplan zur Erstellung der rückständigen Jahresabschlüsse vorzulegen. Ab dem Monat Juli 2023 ist jeweils zum Monatsende über dessen Erfüllung der Kommunalaufsichtsbehörde zu berichten.

d.

Nach Vorliegen von Zuwendungsbescheiden für beantragte Fördervorhaben sind Kopien der Zuwendungsbescheide zeitnah der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen.

Der Haushaltsplan mit seinen Anlagen liegt nach § 102 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in der zurzeit gültigen Fassung zur Einsichtnahme

vom 13.07.2023 bis 21.07.2023

(an den Werktagen) in der Finanzverwaltung der Stadtverwaltung Bad Schmiedeberg, Markt 10, 06905 Bad Schmiedeberg während der Dienstzeiten öffentlich aus.

Bad Schmiedeberg, 28.06.2023

Röthel
Bürgermeister