aus gegebenem Anlass verweisen wir auf den § 5 Absatz 4 der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Bad Schmiedeberg, wonach Tierhalter und die mit der Führung oder Pflege Beauftragen bei Verunreinigung von Straßen und Anlagen durch das Tier zur Säuberung verpflichtet sind. In unserer Ortschaft trifft dies besonders für die Hundehalter zu.
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden.
Helfen Sie mit, unsere Ortsteile sauber zu halten!