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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 1/2023
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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4. Bekanntmachung

Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Bernstadt a.d. Eigen (Hundesteuersatzung)

Auf der Grundlage der SächsGemO §§ 4 und 39 und dem SächsKAG §§ 2 und 7 beschließt der Stadtrat der Stadt Bernstadt a.d. Eigen am 08.09.2022 folgende Satzung:

§ 1

Steuererhebung

Die Stadt Bernstadt a.d.Eigen erhebt eine Hundesteuer als gemeindliche Jahressteuer nach den Vorschriften der Satzung. Maßgebend ist das Kalenderjahr (Rechnungsjahr).

§ 2

Steuergegenstand

Der Besteuerung unterliegt das Halten von Hunden im Stadtgebiet Bernstadt.

§ 3

Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Halter eines Hundes.

(2) Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen hat, um ihn seinen Zwecken oder den seines Haushaltes oder seines Betriebes dienstbar zu machen.

(3) Kann der Halter eines Hundes nicht ermittelt werden, gilt als Halter, wer den Hund wenigstens 3 Monate gepflegt, untergebracht oder auf Probe oder zum Anlernen gehalten hat.

(4) Alle in einem Haushalt gehaltenen Hunde gelten als von den Haltern gemeinsam gehalten.

(5) Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen oder mehrere Hunde so sind sie Gesamtschuldner.

(6) Ist der Hundehalter nicht zugleich Eigentümer des Hundes, so haftet der Eigentümer neben dem Steuerschuldner als Gesamtschuldner.

§ 4

Entstehung der Steuerschuld / Beginn und Ende der Steuerpflicht

(1) Die Steuerschuld für ein Rechnungsjahr entsteht am 1. Januar für jeden an diesem Tag im Stadtgebiet gehaltenen über drei Monate alten Hunden.

(2) Wird ein Hund nach dem 1. Januar 3 Monate alt oder wird ein über drei Monate alter Hund erst nach diesem Zeitpunkt gehalten, so entsteht die Steuerschuld und Beginnt die Steuerpflicht am 1. Tag des folgenden Kalendervierteljahres.

(3) Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Hundehaltung beendet wird. Wird ein Hund im Gemeindegebiet erst nach dem Beginn eines Rechnungsjahres gehalten, so entsteht keine Steuerschuld, wenn der Hund für diesen Zeitraum nachweisbar in einer anderen Gemeinde der Bundesrepublik Deutschland bereits versteuert wurde.

§ 5

Steuermaßgabe und Steuersatz

(1) Die Steuer für den ersten Hund beträgt

40 Euro

für den zweiten Hund

50 Euro

und für jeden weiteren Hund

25 Euro Steigerung

(2) Hunde, für die eine Steuerbefreiung nach § 6 gewährt wird, sind bei der Berechnung der Anzahl der Hunde nicht mit anzurechnen. Hunde, für die nach § 7 die Steuerermäßigung gewährt wird, gelten grundsätzlich als erste Hunde.

§ 6

Steuerbefreiung

Steuerbefreiung wird auf Antrag gewährt für das Halten von

-

Hunden, die ausschließlich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen

-

Hunden, die ausschließlich Organisationen dienen, die öffentliche Aufgaben erfüllen

-

Hunden, die für Blinde, Taube, Schwerhörige oder völlig hilflose Menschen unentbehrlich sind

-

Hunden, die in ihrer Haltung nicht einem bestimmten Halter bzw. einer bestimmten Haltergruppe zuzuordnen sind

-

Herdenschutzhunde

§ 7

Steuerermäßigung

(1) Die Steuer nach § 5 ermäßigt sich auf Antrag um die Hälfte für

-

Hunde, die von zugelassenen Unternehmen des Bewachungsgewerbes oder von Einzelwächtern bei Ausübung des Wachdienstes benötigt werden

-

Hunde, die innerhalb von 12 Monaten vor dem § 10 (1) bezeichneten Zeitpunkt

a)

die Schutzhundeprüfung III und

b)

die Rettungshundetauglichkeitsprüfung mit Erfolg abgelegt haben

-

Hunde, die überwiegend für Jagdzwecke eingesetzt werden und wenn der Halter aktiver Jäger ist

-

Hunde, die als Wachhunde für Einöden dienen: dabei sind Einöden Anwesen, deren Wohngebäude mindestens 1 km von jedem anderen Wohngebäude entfernt sind.

§ 8

Zwingersteuer

(1) Von Hundezüchtern, die mindestens zwei rassenreine Hunde der gleichen Rasse, darunter eine Hündin im zuchtfähigen Alter, zu Zuchtzwecken halten wird die Steuer auf Antrag für die Hunde dieser Rasse in der Form einer Zwingersteuer erhoben, wenn der Zwinger, die Zuchttiere und die gezüchteten Hunde in einem von einer anerkannten Hundezuchtvereinigung geführten Zuchtbuch eingetragen sind.

(2) Als Zwingersteuer wird die Steuer für einen ersten Hund entrichtet.

(3) Die Vergünstigung wird nicht gewährt, wenn in den letzten drei Rechnungsjahren keine Hunde gezüchtet wurden.

§ 9

Bestimmung über die Steuervergünstigung

(1) Für die Gewährung einer Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung maßgebend sind die Verhältnisse bei Beginn des Rechnungsjahres; in den Fällen des § 4 (2) diejenigen bei Beginn der Steuerpflicht.

(2) Die Steuervergünstigung wird versagt, wenn

-

die Hunde, für die Steuervergünstigungen in Anspruch genommen wurden, für den angegebenen Verwendungszweck nicht geeignet sind

-

der Halter der Hunde in den letzten fünf Jahren wegen Tierquälerei rechtskräftig bestraft wurde

-

in den Fällen des § 8 a) die Unterbringung der Hunde nicht den Erfordernissen des Tierschutzes entspricht oder b) keine ordnungsgemäßen Bücher über den Bestand, den Erwerb und die Veräußerung der Hunde geführt wird und solche Bücher der Stadt auf Verlangen nicht vorgelegt werden.

§ 10

Fälligkeit der Steuer

(1) Die Steuer wird zu dem im Abgabebescheid genannten Termin fällig.

(2) In den Fällen des § 4 (3) ist die zuviel bezahlte Steuer auf Antrag zu erstatten.

§ 11

Anzeigepflicht

(1) Wer im Stadtgebiet einen über drei Monate alten Hund hält, hat das innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Haltens oder nachdem der Hund das steuerbare Alter erreicht hat, der Stadt anzuzeigen.

(2) Endet die Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzung für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist diese der Stadt innerhalb von zwei Wochen anzuzeigen.

(3) Eine Verpflichtung nach (1) und (2) besteht nicht, wenn feststeht, dass die Hundehaltung vor dem Zeitpunkt, an den die Steuerpflicht beginnt, aufgehoben wird.

(4) Wird der Hund veräußert, so ist in der Anzeige nach (2) der Name und die Anschrift des Erwerbers anzugeben.

§ 12

Hundesteuermarke

(1) Für jeden hundesteuerpflichtigen Hund wird aller 5 Jahre eine Hundesteuermarke ausgegeben. Für Anzeigepflichtige jedoch steuerfreie Hunde erfolgt die Ausgabe der Hundesteuermarke sobald die Anzeige erstattet wurde.

(2) Der Hundehalter muss die von ihm gehaltenen außerhalb des von ihm bewohnten und des umfriedeten Grundbesitzes laufenden anzeigepflichtigen Hund mit einer gültigen und sichtbar befestigten Hundesteuermarke versehen.

(3) Bis zur Ausgabe der neuen Marke hat der Hund die Marke des vorangegangenen Rechnungsjahrs zu tragen.

(4) Hundezüchter, die zur Zwingersteuer nach § 8 der Satzung herangezogen werden, erhalten in jeden Fall nur zwei Steuermarken.

(5) Endet eine Hundehaltung oder entfallen die Voraussetzung für eine gewährte Steuervergünstigung, so ist die Steuermarke mit der Anzeige nach § 11 dieser Satzung der Stadt zurückzugeben.

(6) Bei Verlust einer Steuermarke wird dem Halter des Hundes eine Ersatzmarke gegen Erstattung der Auslagen zur Erstattung der Steuermarke ausgehändigt.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 6 Abs.2 Ziffer 2 SächsKAG handelt, wer

a.

seiner Meldepflicht nach § 11 dieser Satzung nicht nachkommt

b.

der Verpflichtung zur Anbringung der Steuermarke am Halsband nach § 12 dieser Satzung nicht nachkommt

(2) Gemäß § 6 Abs.3 SächsKAG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.

§ 14

Inkrafttreten / Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten:

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.

Koordinierung:

Die Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer in der Stadt Bernstadt a.d. Eigen (Hundesteuersatzung) die zuletzt am 01.06.2006 durch Änderungssatzung geändert worden ist, tritt außer Kraft und wird durch diese ersetzt.

Anlagen:

keine

Beschluss-Nr.:

2022/34/05

Beschlussdatum:

08.09.2022

ausgefertigt am:

09.09.2022

Bernstadt a. d. Eigen, den 09.09.2022

Markus Weise
Bürgermeister
– Siegel –