Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 12.01.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 7.194.700 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 25.537.700 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -18.343.000 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro |
| - | Gesamtergebnis auf | -18.343.000 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 531.100 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -17.811.900 Euro |
| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.974.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 24.761.100 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -17.786.700 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.209.600 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.782.300 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.572.700 Euro |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -20.359.400 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | Euro |
| festgesetzt. | ||
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf — 5.620.000 Euro
festgesetzt.
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf — 285 Prozent
für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf — 375 Prozent
für die Gewerbesteuer auf — 375 Prozent
Für das Haushaltsjahr 2023 wird auf eine Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet.
Hinweis:
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.
Die Satzung wurde in der Stadtratssitzung am 12.01.2023 beschlossen.
ausgefertigt: am 16.01.2023
Hinweise auf § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder | |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. | |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Mit Bescheid des Landratsamtes vom 16.1.2023 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Jahr 2023 festgestellt.
Entsprechend § 76 Abs. 3 Sächs. GemO in der j. g. Fassung tritt die Haushaltsatzung mit Beginn des Haushaltjahres 2023 in Kraft.
Der Haushaltplan liegt in der Zeit vom 30.01.2023 bis 08.02.2023 unabhängig der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme im Zimmer 16 der Kämmerei der Stadtverwaltung Bernstadt, im Rathaus Bautzener Str. 21 aus.