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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 1/2023
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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3. Bekanntmachung

Haushaltssatzung der Stadtverwaltung Bernstadt für das Haushaltsjahr 2023

Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 12.01.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird

im Ergebnishaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge

auf

-

Gesamtbetrag der ordentlichen

Aufwendungen auf

-

Saldo aus den ordentlichen Erträgen

und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis)

auf

-

Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge

auf

-

Gesamtbetrag der

außerordentlichen Aufwendungen auf

-

Saldo aus den außerordentlichen Erträgen

und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf

-

Gesamtergebnis auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung

von Fehlbeträgen des ordentlichen

Ergebnisses aus Vorjahren auf

-

Betrag der veranschlagten Abdeckung

von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses

aus Vorjahren auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages

im ordentlichen Ergebnis mit dem

Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3

Satz 3 SächsGemO auf

-

Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages

im Sonderergebnis mit dem Basiskapital

gemäß § 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf

-

veranschlagtes Gesamtergebnis auf

im Finanzhaushalt mit dem

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf

aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo

der Gesamtbeträge der Einzahlungen

und Auszahlungen aus

laufender Verwaltungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-

Finanzierungsmittelüberschuss oder

-fehlbetrag als Saldo aus

Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag

aus laufender Verwaltungstätigkeit und

dem Saldo der Gesamtbeträge

der Einzahlungen und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Einzahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

-

Veränderung des Bestandes

an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf

festgesetzt.

§ 2

Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf  —  5.620.000 Euro

festgesetzt.

§ 4

Kassenkredite werden nicht veranschlagt.

§ 5

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:

für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf  —  285 Prozent

für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf  —  375 Prozent

für die Gewerbesteuer auf  —  375 Prozent

§ 6

Für das Haushaltsjahr 2023 wird auf eine Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet.

Hinweis:

Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.

Die Satzung wurde in der Stadtratssitzung am 12.01.2023 beschlossen.

ausgefertigt: am 16.01.2023

Siegel
gez. Weise/Bürgermeister

Hinweise auf § 4 Abs.4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 16.1.2023 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Jahr 2023 festgestellt.

Entsprechend § 76 Abs. 3 Sächs. GemO in der j. g. Fassung tritt die Haushaltsatzung mit Beginn des Haushaltjahres 2023 in Kraft.

Der Haushaltplan liegt in der Zeit vom 30.01.2023 bis 08.02.2023 unabhängig der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme im Zimmer 16 der Kämmerei der Stadtverwaltung Bernstadt, im Rathaus Bautzener Str. 21 aus.