Aufgrund von §§ 74, 76 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung, hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 26.12.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2025, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Abwasserzweckverbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
| im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 1.088.350,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 1.164.200,00 EUR |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -75.850,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0,00 EUR |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0,00 EUR |
| - | Gesamtergebnis auf | -75.850,00 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gem. §72 Abs.3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gem. §72 Abs.3 Satz 3 SächsGemO auf | 0,00 EUR |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -75.850,00 EUR |
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| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 890.850,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 849.950,00 EUR |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 40.900,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 114.000,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -114.000,00 EUR |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus dem Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -73.100,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0,00 EUR |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -73.100,00 EUR |
| festgesetzt. | ||
Kredite für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen werden nicht veranschlagt.
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
Schönau-Berzdorf, den 14.01.2025
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat |
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| oder | |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.