Aufgrund des § 14 Abs. 1 und des § 16 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 184) geändert worden ist, hat der Rat der Stadt Bernstadt a.d.E. in seiner Sitzung am 12.10.2023 folgende Satzung über die Veränderungssperre für den Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a.d.E.“ beschlossen.
Zur Sicherung der verbindlichen Bauleitplanung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a.d.E.“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem des Bebauungsplanes und beinhaltet folgende Flurstücke der Gemarkung Bernstadt: 299/2 (teilw.), 311/11, 312/10, 313, 314, 315 (teilw.), 316, 317, 318, 319, 320 321/2, 321/5, 321/6, 323, 324, 325. Der Geltungsbereich der Veränderungssperre ist in der anliegenden Übersichtskarte dargestellt. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
Innerhalb des Geltungsbereiches der Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB dürfen
| 1. | Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; |
| 2. | erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. |
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt.
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Stadt nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
Diese Satzung über die Veränderungssperre tritt am Tage der Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Bernstadt a.d.E. in Kraft.
Die Veränderungssperre tritt gemäß § 17 Abs. 1 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Stadt kann die Frist um ein Jahr verlängern. Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Stadt gemäß § 17 Abs. 2 BauGB die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.
Diese Veränderungssperre wird vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft gesetzt, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald der Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a. d. E.“ in Kraft tritt.
Schlussbestimmungen
| Koordinierung: | Satzung über die Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für den Geltungsbereich des im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplanes „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a.d.E.“ |
| In-Kraft-Treten: | Diese Satzung tritt am 01.11.2023 in Kraft. |
| Anlagen: | Lageplan, Geltungsbereich Satzung über die Veränderungssperre (M 1:2000) |
| Beschluss - Nr.: | 2023/46/03 |
| Beschlussdatum: | 12.10.2023 |
| Veröffentlichung: | Im Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 25.10.2023 veröffentlicht. |
| Ausfertigung: | Bernstadt a. d. Eigen, 13.10.2023 |
Bernstadt a. d. Eigen, 13.10.2023
Begründung der Satzung
Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 Abs. 1 BauGB ist, dass der Beschluss über die Aufstellung des Bebauungsplans gefasst und ortsüblich bekannt gemacht wurde. Ferner muss die in Aussicht genommene Planung ein Mindestmaß an Konkretisierung aufweisen.
Das ist hier der Fall:
Mit Beschluss vom 14.09.2023 hat der Rat der Stadt Bernstadt a. d. E. die Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a. d. E.“ (Beschluss-Nr.: 23/45/03) gefasst. Der Beschluss wurde im Amtsblatt der Stadt Bernstadt a. d. E. am 27.09.2023 bekannt gemacht.
Bereits im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses für den Bebauungsplan „Gewerbegebiet an der S129 in Bernstadt a.d.E.“ hat die Stadt Bernstadt a. d. E. die mit der Planung verfolgten Ziele und Zwecke benannt.
Der Rat der Stadt Bernstadt a.d.E. hat als Planungsziel die Ausweisung eines Gewerbegebietes nach § 8 BauNVO beschlossen, was durch eine große Nachfrage nach Gewerbeflächen im Stadtgebiet begründet ist.
Der Erlass der Veränderungssperre ist zur Sicherung der Planung erforderlich, da auf den Grundstücken im Geltungsbereich des Bebauungsplans solche tatsächlichen Veränderungen verhindert werden sollen, die die Zielstellung des Bebauungsplans erschweren oder die angestrebte städtebauliche Ordnung beeinträchtigen.