Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat die Verbandsversammlung in der Sitzung am 29.08.2023 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltssplan für das Haushaltsjahr 2023, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird:
im Ergebnishaushalt mit dem
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 1.746.676 € |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 1.698.035 € |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | 48.641 € |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 € |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 € |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 € |
| - | Gesamtergebnis auf | 48.641 € |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 € |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 € |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital |
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| gem. § 72 (3) S. 3 SächsGemO auf | 0 € |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital |
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| gem. § 72 (3) S. 3 SächsGemO auf | 0 € |
| - | veranschlagtes Gesamtergebnis | 48.641 € |
| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf | 1.741.680 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf | 1.692.501 € |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus lfd. Verwaltungstätigkeit als Saldo der Ein- und Auszahlungen aus lfd. Verwaltungstätigkeit auf | 49.179 € |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 30.000 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 30.000 € |
| - | Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 0 € |
| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus lfd. Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 49.179 € |
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 150.657 € |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 150.657 € |
| - | Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 € |
| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | 49.179 € |
festgesetzt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen wird auf | 0 € |
| festgesetzt. | |
§ 3 | |
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird auf | 0 € |
| festegesetzt. | |
§ 4 | |
| Der Höchstbetrag der Kassenkredite, der zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden darf, wird auf | 337.500 € |
festgesetzt.
Umlagen werden nicht erhoben.
Die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan tritt zum 01.01.2023 in Kraft.
ausgefertigt am: 14.11.2023
Die Auslage des Entwurfes der Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan 2023 erfolgte vom 17.04.2023 bis 25.04.2023. Einwendungen gegen den Entwurf konnten bis zum 05.05.2023 erhoben werden, erfolgten jedoch nicht.
Die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 wurde dem Landratsamt Görlitz mit Satzungsanzeige vom 07.09.2023 vorgelegt.
Das Landratsamt erlässt mit Schreiben vom 13.11.2023 in Bezug auf die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach folgenden
„Bescheid:
| 1. | Die Haushaltssatzung 2023 des Zweckverbandes Wasserversorgung „Ostritz-Reichenbach“ enthält keine genehmigungspflichtigen Teile. |
| 2. | Für diesen Bescheid werden keine Kosten erhoben.“ |
Die Bekanntmachung erfolgt aufgrund des § 76 Abs. 3 SächsGemO unter dem Hinweis, dass die Haushaltssatzung mit Wirtschaftsplan für das Jahr 2023 in der Zeit vom 04.12. bis 11.12.2023 während der Öffnungszeiten des Rathauses in 02748 Bernstadt a. d. Eigen, Bautzener Str. 21, im Sekretariat des Bürgermeisters ausliegt und dieser auch auf der Internetseite des Verbandes, www.tw-ostritz-reichenbach.de/informationen, eingesehen werden kann.
Hinweise:
Nach § 4 Abs. 4 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn:
a) die Rechtsaufsichtsbehörde des Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann die Verletzung geltend machen.