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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 11/2024
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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3. Bekanntmachung

Klarstellungssatzung der Stadt Bernstadt a. d. Eigen / Ortschaft Dittersbach – für den Bereich „Am Hang“

vom 14.11.2024

Auf Grund des §34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08.08.2020 (BGBl. I S. 1728) m. W. v. 14.08.2020 bzw. 01.11.2020 i. V. m. §4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), wird folgende Klarstellungssatzung für das Gebiet Ortschaft Dittersbach – für den Bereich „Am Hang“ mit den Flurstücken 551/7, 551/8, 551/6, 551/5, 551/9, 189, 183/3, 183/4, 183/5, 183/7, 183/8, 183/10 und 183/11erlassen:

§ 1

Geltungsbereich

Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Bereich „Am Hang“ mit den Flurstücken 551/7, 551/8, 551/6, 551/5, 551/9, 189, 183/3, 183/4, 183/5, 183/7, 183/8, 183/10 und 183/11 teilweise werden, gemäß der im beigefügten Lageplan (M 1:955) ersichtlichen Darstellung, festgelegt. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Die Festlegungen gehen aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bernstadt a. d. Eigen hervor.

§ 2

Zulässigkeit von Vorhaben

Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§29 BauGB) nach § 34 BauGB.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach §10 Abs. 3 BauGB in Kraft.

Schlussbestimmungen

Koordinierung:

Klarstellungssatzung der Stadt Bernstadt a. d. Eigen Ortschaft Dittersbach – für den Bereich „Am Hang“

In-Kraft-Treten:

Diese Satzung tritt am 01.12.2024 in Kraft.

Anlagen:

Lageplan, Geltungsbereich Klarstellungssatzung (M 1:955)

Beschluss-Nr.:

2024/04/02

Beschlussdatum:

14.11.2024

Veröffentlichung:

Im Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 27.11.2024 veröffentlicht.

Ausfertigung:

Bernstadt a. d. Eigen, 15.11.2024

Bernstadt a. d. Eigen, 15.11.2024

Markus Weise
- Siegel -
Bürgermeister

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Anlage zur Klarstellungssatzung