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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 11/2025
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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4. Bekanntmachung

Zweckverband Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und ihre Benutzung im Gebiet des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach (im Folgenden: Verband) hat aufgrund von § 35 Abs. 1 Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) vom 20.06.1980 (BGBl. I S. 750, 1067), zuletzt geändert am 11.12.2014 (BGBl. I S. 2010), § 43 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.07.2013 (SächsGVBI. S. 503), zuletzt geändert am 19.06.2024 (SächsGVBl. S. 636) sowie § 47 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 15.04.2019 (SächsGVBI. S. 270, zuletzt geändert am 09.02.2022 (SächsGVBI. S. 134) in Verbindung mit §§ 4, 14 und 124 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S 62), zuletzt geändert am 29.05.2024 (SächsGVBI. S. 500) sowie der §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 09.03.2018 (SächsGVBI. S. 116, zuletzt geändert am 13.12.2023 (SächsGVBI. S. 876) in ihrer Sitzung am 07.10.2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

1) Der Verband betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur Versorgung der Grundstücke des Verbandsgebietes mit Wasser (öffentliche Wasserversorgungsanlage). Art und Umfang der öffentlichen Versorgungsanlagen sowie den Zeitpunkt ihrer Herstellung, Erweiterung, Sanierung, Betrieb und Beseitigung (Stilllegung) bestimmt der Verband. Ein Rechtsanspruch auf Herstellung, Erweiterung, Sanierung oder Änderung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage besteht nicht.

2) Der Verband kann die Erfüllung der Aufgabe Wasserversorgung im Rahmen der Gesetze ganz oder teilweise auf einen privaten Dritten (Wasserversorgungsunternehmen) übertragen. Der Verband bleibt für die Überwachung und Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben auch bei Übertragung auf Dritte verantwortlich.

3) Die öffentliche Versorgungsanlage bildet eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit. Zu dieser Anlage gehören alle vom Verband selbst oder in seinem Auftrag betriebenen Anlagen der Wasserversorgung, die einzeln oder in ihrer Gesamtheit der Gewinnung, Aufbereitung, Förderung, Speicherung sowie dem Transport und der Verteilung von Wasser dienen, bis zum Beginn des Hausanschlusses (Abzweigstelle des Verteilungsnetzes.

4) Der Anschluss an die öffentliche Einrichtung und die Wasserlieferung erfolgen nach Maßgabe abzuschließender privatrechtlicher Verträge mit dem Verband auf der Grundlage der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) und der Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Grundstücksbegriff, Grundstückseigentümer

1) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist jedes räumlich zusammenhängende und einem gemeinsamen Zweck dienende Grundeigentum desselben Eigentümers, das eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, auch wenn es sich um mehrere Grundstücke oder Teile von Grundstücken im Sinne des Grundbuchrechtes handelt.

2) Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstückes dinglich Berechtigte. Sind mehrere Personen dinglich zur Nutzung eines Grundstücks berechtigt, so ist jeder von ihnen berechtigt und verpflichtet; sie haften als Gesamtschuldner.

3) Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBI. S. 766) in der Fassung vom 03.08.1992 (BGBI. S. 1464).

§ 2a

Begriffsbestimmung

1) Anschlussnehmer ist der Grundstückseigentümer. Der Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/ die Wohnungseigentümergemeinschaft, und sonst dinglich zur baulichen Nutzung des Grundstücks Berechtigte tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers.

2) Als Wasserabnehmer gelten die Anschlussnehmer, die zur Nutzung eines Grundstücks oder einer Wohnung berechtigten Personen (insbesondere auch Pächter, Mieter, Untermieter usw.) und alle sonstigen zur Entnahme von Wasser auf dem Grundstück Berechtigten sowie jeder, der der öffentlichen Wasserversorgung tatsächlich Wasser entnimmt.

3) Öffentliche Wasserversorgungsanlagen sind insbesondere das öffentliche Verteilungsnetz, Hochbehälter, Brunnen, Wasserwerke und Pumpwerke. Zu den öffentlichen Wasserversorgungsanlagen gehören auch die Hausanschlüsse im Bereich der öffentlichen Verkehrs- und Grünflächen bis zur Grundstücksgrenze (Grundstücksanschlüsse), die sich im Eigentum des Verbandes befinden.

4) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Anlage des Anschlussnehmers (Verbrauchseinrichtungen). Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes (Versorgungsleitung) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

§ 3

Anschluss- und Benutzungsrecht

1) Jeder Anschlussnehmer (§ 2a Abs. 1) eines im Verbandsgebiet liegenden Grundstückes ist berechtigt, den Anschluss seines Grundstückes an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Belieferung mit Wasser nach Maßgabe dieser Satzung zu verlangen (Anschluss- und Benutzungsrecht), soweit dies technisch und wirtschaftlich zumutbar ist. Art und Weise des Anschlusses und die Benutzung werden durch den mit dem Verband abzuschließenden Versorgungsvertrag näher bestimmt, der neben den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV) ergänzende Bedingungen des Verbandes enthält. Die Verpflichtungen zum Anschluss und zur Benutzung ergeben sich aus den §§ 4 und 6 dieser Satzung. Detailregelungen ergeben sich aus den ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV) und der AVBWasserV.

2) Das Anschluss- und Benutzungsrecht erstreckt sich nur auf solche Grundstücke, die durch eine betriebsfertige öffentliche Versorgungsleitung erschlossen werden. Die Grundstückseigentümer können nicht verlangen, dass eine neue Versorgungsleitung hergestellt oder eine bestehende Versorgungsleitung geändert wird.

3) Der Anschluss eines Grundstückes an eine bestehende Versorgungsleitung kann versagt werden, wenn die Wasserversorgung wegen der Lage des Grundstückes oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Gründen dem Verband erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert.

4) Das Anschluss- und Benutzungsrecht besteht auch in den Fällen der Absätze 2 und 3, sofern der Grundstückseigentümer sich verpflichtet, die mit seiner Anschlussforderung (z.B. Bau und Betrieb) zusammenhängenden Mehrkosten zu übernehmen und auf Verlangen Sicherheiten zu leisten. Der Verband kann verlangen, dass sich der Grundstückseigentümer verpflichtet, insoweit auch den Unterhaltungs- und Erneuerungsaufwand dauerhaft zu tragen und entsprechend Sicherheit zu leisten (insbesondere dingliche Sicherheit).

§ 4

Anschluss- und Benutzungszwang

1) Die Anschlussnehmer, sind verpflichtet, Grundstücke, auf denen Wasser verbraucht wird, an die öffentliche Wasserversorgungsanlage anzuschließen, wenn sie an ein öffentliches Grundstück (Straße, Weg, Platz) mit einer betriebsfertigen Versorgungsleitung grenzen oder einen unmittelbaren Zugang zu einem solchen Grundstück über ein Privatgrundstück, ein rechtlich gesichertes Leitungsrecht haben oder dadurch haben, dass das dazwischen liegende Grundstück demselben Eigentümer gehört.

2) Auf Grundstücken, die an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechts (§ 3) ausschließlich aus dieser Anlage zu decken (Benutzungszwang). Ausgenommen ist der Wasserbedarf für Beregnungs- und Gießzwecke von Gärten und Grünflächen.

§ 5

Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang

1) Von der Verpflichtung zum Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und von der Verpflichtung zur Benutzung der Einrichtung sind die nach § 4 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als ihnen der Anschluss oder die Benutzung wegen ihres, die öffentlichen Belange überwiegenden, privaten Interesses an der eigenen Versorgung mit Trinkwasser nicht zugemutet werden kann und die Befreiung wasserwirtschaftlich unbedenklich ist. Der Antrag auf Befreiung ist unter Angabe der Gründe schriftlich bei dem Verband einzureichen.

2) Von der Verpflichtung zur Benutzung der Einrichtung sind die nach § 4 Verpflichteten auf Antrag insoweit und solange zu befreien, als dem Verband im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren der Bezug auf den von den Verpflichteten gewünschten Verbrauchszweck oder auf einen Teilbedarf beschränkt werden kann. Der Wasserbedarf ist im Übrigen aus der öffentlichen Wasserversorgung des Verbandes zu decken.

3) Ohne Antrag ist die Nutzung von Eigengewinnungsanlagen (Brunnen, Regenwassersammelanlagen u. ä.), die gemäß § 4 Abs. 2, Satz 2 ausschließlich zur Verwendung des Wassers außerhalb baulicher Anlagen benutzt werden und keine Verbindung zu den Anlagen des Verbandes haben, vom Anschluss- und Benutzungszwang befreit. Etwaig erforderliche wasserrechtliche Genehmigungen bleiben unberührt. Die Anzeige- und Zustimmungspflichten für Eigengewinnungsanlagen richten sich nach § 16 dieser Satzung.

4) Die Befreiung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie befristet erteilt werden.

§ 6

Art der Versorgung

1) Das Wasser muss den geltenden Rechtsvorschriften und den anerkannten Regeln der Technik für Trinkwasser entsprechen. Der Verband ist verpflichtet, das Wasser unter dem Druck zu liefern, der für eine einwandfreie Deckung des üblichen Bedarfs im betreffenden Versorgungsgebiet erforderlich ist. Er ist berechtigt, die Beschaffenheit und den Druck des Wassers im Rahmen der gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen sowie der anerkannten Regeln der Technik zu ändern, falls dies in besonderen Fällen aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen zwingend notwendig ist; dabei sind die Belange des Anschlussnehmers zu berücksichtigen.

2) Stellt der Anschlussnehmer Anforderungen an Beschaffenheit und Druck des Wassers, die über die vorgenannten Verpflichtungen hinausgehen, so obliegt es ihm selbst, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen.

§ 7

Umfang der Versorgung, Unterrichtung bei Versorgungsunterbrechungen

1) Der Verband ist verpflichtet, das Wasser jederzeit am Hausanschluss zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht:

1.

so weit zeitliche Beschränkungen zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung erforderlich oder sonst nach dieser Satzung vorbehalten sind,

2.

soweit und solange der Verband an der Versorgung durch höhere Gewalt oder sonstige Umstände, deren Beseitigung ihm wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, gehindert ist.

2) Die Versorgung kann unterbrochen werden, soweit dies zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten erforderlich ist. Der Verband hat jede Unterbrechung oder Unregelmäßigkeit unverzüglich zu beheben.

3) Der Verband hat die Anschlussnehmer bei einer nicht nur für kurze Dauer beabsichtigten Unterbrechung der Versorgung rechtzeitig in geeigneter Weise zu unterrichten. Die Pflicht zur Unterrichtung entfällt, wenn sie

1.

nach den Umständen nicht rechtzeitig möglich ist und der Verband dies nicht zu vertreten hat oder

2.

die Beseitigung von bereits eingetretenen Unterbrechungen verzögern würde.

§ 8

Verwendung des Wassers

1) Das Wasser wird nur für die eigenen Zwecke des Anschlussnehmers, seiner Mieter und ähnlich berechtigter Personen zur Verfügung gestellt. Die Weiterleitung an sonstige Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Verbandes zulässig. Diese muss erteilt werden, wenn dem Interesse an der Weiterleitung nicht überwiegende versorgungswirtschaftliche Gründe entgegenstehen.

2) Das Wasser darf für alle Zwecke verwendet werden, soweit nicht in dieser Satzung oder auf Grund sonstiger gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften Beschränkungen vorgesehen sind. Der Verband kann die Verwendung für bestimmte Zwecke beschränken, soweit dies zur Sicherstellung der allgemeinen Wasserversorgung erforderlich ist.

3) Der Anschluss von Anlagen zum Bezug von Bauwasser ist beim Verband vor Beginn der Bauarbeiten zu beantragen. Entsprechendes gilt für Anschlüsse zu sonstigen vorübergehenden Zwecken. Bauwasser darf nicht in die Verbrauchseinrichtung eingespeist werden.

§ 9

Unterbrechung des Wasserbezuges und Einstellung der Versorgung

1) Will ein Anschlussnehmer den Wasserbezug länger als drei Monate einstellen, so hat er dies dem Verband mindestens zwei Wochen vor der Einstellung schriftlich mitzuteilen. Wird der Wasserverbrauch ohne rechtzeitige schriftliche Mitteilung eingestellt, so haftet der Anschlussnehmer dem Verband für die Erfüllung sämtlicher sich aus der Satzung sowie Ziffer 9 Abs. 6 der Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV ergebenden Verpflichtungen.

2) Der Anschlussnehmer kann eine zeitweilige Absperrung seines Anschlusses bis maximal über einen Zeitraum von neun Monaten verlangen, ohne damit das Benutzungsverhältnis aufzulösen. Die Kosten für die zeitweilige Absperrung seines Anschlusses sowie der Entsperrung nebst der dann erforderlichen Leitungsspülung hat der Anschlussnehmer nach Anlage 1 (Anlage 1: Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Wasser) zu tragen. Die Grundgebühr wird vom Verband auch für den Zeitraum der zeitweiligen Absperrung erhoben.

3) Der Verband ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Anschlussnehmer den Bestimmungen dieser Satzung oder des Versorgungsvertrages zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um eine unmittelbare Gefahr für die Sicherheit von Personen oder Anlagen abzuwehren, den Verbrauch von Wasser unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern oder zu gewährleisten, dass Störungen anderer Wasserabnehmer, störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind.

4) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei Nichtzahlung einer fälligen Abgabenschuld trotz Mahnung ist der Verband berechtigt, die Versorgung zwei Wochen nach Androhung zu Lasten des Anschlussnehmers einzustellen. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen ist der Verband berechtigt, ohne weitere Vorankündigung die Versorgung einzustellen. Dies gilt nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Folgen der Einstellung außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen und hinreichende Aussicht besteht, dass der Anschlussnehmer seinen Verpflichtungen nachkommt. Der Verband kann mit der Mahnung zugleich die Einstellung der Versorgung androhen.

5) Der Verband ist außerdem berechtigt, die Versorgung einzustellen, sofern trotz zumutbarer Bemühungen ein Anschlussnehmer nicht zu ermitteln ist.

6) Der Verband hat die Versorgung unverzüglich wieder aufzunehmen, sobald die Gründe für die Einstellung entfallen sind und der Anschlussnehmer die Kosten der Einstellung und Wiederaufnahme der Versorgung als Vorkasse ersetzt hat.

§ 10

Grundstücksbenutzung

1) Der Anschlussnehmer hat zur örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über seine im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht trifft nur die Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind oder zum Anschluss vorgesehen sind, die vom Anschlussnehmer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Anschlussnehmer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

2) Der Anschlussnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu benachrichtigen.

3) Der Anschlussnehmer kann die Verlegung von Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Verband zu tragen. Dienen die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks, so hat abweichend von der Bestimmung in Satz 2 der Anschlussnehmer die Kosten zu tragen.

4) Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtungen zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.

5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§ 11

Zutrittsrecht

Der Anschlussnehmer hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Verbandes oder eines vom Verband beauftragten Dritten den Zutritt zu seinen Räumen und zu den in § 14 genannten Einrichtungen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtung, zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten nach dieser Satzung, insbesondere zur Ablesung oder zum Ermitteln der Grundlagen für die Gebührenbemessung, erforderlich ist. Der Beauftragte des Verbandes kann sich der Amtshilfe der Sitzgemeinde bedienen.

§ 12

Anschlussantrag

1) Der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung und jede Änderung des Hausanschlusses ist vom Anschlussnehmer unter Benutzung eines beim Verband erhältlichen Vordrucks für jedes Grundstück beim Verband zu beantragen. Der Verband kann auch ein digitales Antragsverfahren zur Verfügung stellen. Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen, soweit sich die erforderlichen Angaben nicht bereits aus dem Antrag selbst ergeben:

1.

Nachweis der Grundstückseigentümergemeinschaft,

2.

ein Lageplan bzw. Flurkartenauszug im Maßstab 1:500 und ein Grundriss des Anschlussraumes oder Schachtbauwerkes, wo die Hauptabsperrvorrichtung angebracht werden soll nebst Beschreibung und Skizze der geplanten Verbrauchseinrichtung,

3.

der Name des Installationsunternehmens, durch das die Wasserverbrauchsanlagen eingerichtet oder geändert werden soll,

4.

eine nähere Beschreibung besonderer Einrichtungen (z.B. bei Gewerbetreibenden), für die auf dem Grundstück Wasser verwendet werden soll, die Angabe des geschätzten Wasserbedarfes sowie Angaben über eine etwaige Eigengewinnungsanlage,

5.

im Falle des § 3 Abs. 4 die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der mit seiner Anschlussforderung (z.B. Bau und Betrieb) zusammenhängenden Mehrkosten sowie der dinglichen Sicherheit,

6.

sämtliche Angaben, die für die ordnungsgemäße Abrechnung erforderlich sind (Anzahl der Wohn- und/oder Gewerbeeinheiten, usw.).

2) Der Verband kann weitere Unterlagen und Informationen abfordern.

§ 13

Technische Anschlussbedingungen

Die technischen Anforderungen und Details zum Hausanschluss und zu weiteren Anlagenteilen sowie zum Betrieb der Verbrauchseinrichtung ergeben sich aus den Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV, Ziffer 7 und 9.

§ 14

Messeinrichtungen

Die Einzelheiten zur Messung und zu Messeinrichtungen ergeben sich aus den Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV, Ziffer 10.

§ 15

Haftung des Anschlussnehmers

Der Anschlussnehmer haftet für schuldhaft verursachte Schäden, die insbesondere infolge einer unsachgemäßen Benutzung oder den Bestimmungen dieser Satzung, der AVBWasserV und/ oder der Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV zuwiderlaufenden Benutzung der Wasserversorgunganlagen entstehen.

§ 16

Anzeige- und Mitteilungspflichten

1) Der Grundstückseigentümer hat dem Verband spätestens 4 Wochen vor Errichtung einer Eigengewinnungsanlage schriftlich Mitteilung zu machen und die Zustimmung des Verbandes einzuholen.

2) Bereits vorhandene Eigengewinnungsanlagen sind dem Verband innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung schriftlich anzuzeigen, soweit noch nicht erfolgt.

§ 17

Ordnungswidrigkeiten

1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.

entgegen § 4 ein Grundstück nicht an die öffentliche Wasserversorgung anschließt,

2.

entgegen § 4 nicht seinen gesamten Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung entnimmt,

3.

entgegen § 8 Abs. 1 Wasser an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Verbandes weiterleitet,

4.

entgegen § 8 Abs. 3 Bauwasser in die Verbrauchseinrichtung einspeist,

5.

entgegen § 9 die Wasserversorgung nach erfolgter Einstellung der Versorgung eigenmächtig wieder aufnimmt,

2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 2 SächsKAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig seine Anzeigepflichten nach § 16 nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.

3) Die Vorschriften des Sächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (SächsVwVG) bleiben unberührt.

§ 18

Inkrafttreten

1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die im Verbandsgebiet bisher geltenden Regelungen zur Wasserversorgung außer Kraft.

2) Aufgrund dieser Satzung sind folgende Regelungen getroffen worden:

-

Ergänzende Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV

-

Anlage 1 - Regelung zur Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trink- und Betriebswasser

-

Anlage 2 - Wassertarif

Diese Regelungen treten gleichzeitig mit der Satzung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

ausgefertigt am: 07.10.2025

Reichenbach, 07.10.2025

gez. Weise
Verbandsvorsitzender

Ergänzende Bedingungen

des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV)

Geltungsbereich

Diese Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zu den Allgemeinen Bedingungen für die Wasserversorgung (AVBWasserV) gelten für alle Anschlussnehmer (Wasserabnehmer), die durch den Zweckverband Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach (nachstehend „Verband") mit Wasser versorgt werden.

Soweit in dieser Satzung und den dazugehörigen Anlagen auf die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils gültige Fassung der AVBWasserV.

1. Allgemeines

1) Für den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgung sowie die öffentliche Versorgung mit Wasser durch den Verband gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) in der jeweils gültigen Fassung sowie diese Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV.

2) Zur Erfüllung der Aufgabe Wasserversorgung bedient sich der Verband der „Wasserwirtschaft Ostritz/Reichenbach GmbH", nachstehend „Gesellschaft" genannt. Die Gesellschaft ist berechtigt, sämtliche Zutritts- und Überprüfungsrechte aus der AVBWasserV und den vorliegenden Ergänzenden Bedingungen des Zweckverbandes Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach für die Wasserversorgung zur AVBWasserV auch im eigenen Namen geltend zu machen.

2. Vertragsabschluss

(zu § 2 der AVBWasserV (Vertragsabschluss))

1) Der Verband liefert Wasser aufgrund eines privatrechtlichen Versorgungsvertrages. Der Vertrag wird mit dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten des anzuschließenden Grundstücks oder dem ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich Berechtigten abgeschlossen. Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung von ehemals volkseigenem Vermögen (Vermögenszuordnungsgesetz - VZOG) vom 22.03.1991 (BGBI. S. 766) in der Fassung vom 02.08.1992 (BGBI. S. 1464). Im Ausnahmefall kann der Vertrag auch mit dem Nutzungsberechtigten (z. B. Mieter, Pächter) abgeschlossen werden, wenn sich der Eigentümer zur Erfüllung des Vertrages mitverpflichtet.

2) Tritt an die Stelle eines Grundstückseigentümers eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes, so wird der Versorgungsvertrag mit der Gemeinschaft der Eigentümer abgeschlossen. Jeder Wohnungseigentümer haftet anteilig nach dem Verhältnis seines jeweiligen Miteigentumsanteils für die Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümergesellschaft. Jeder Wohnungseigentümer haftet als Gesamtschuldner, wenn er sich auch persönlich verpflichtet hat. Die Wohnungseigentümergesellschaft verpflichtet sich, einen Verwalter oder sonstigen Vertreter zu bestellen, der alle Rechtsgeschäfte aus dem Versorgungsvertrag für alle Wohnungseigentümer mit dem Verband wahrnimmt. Jede Bevollmächtigung, insbesondere auch ein Wechsel des Bevollmächtigten, ist dem Verband unverzüglich mitzuteilen. Wird ein Vertreter nicht benannt, so sind die von dem Verband an einen Wohnungseigentümer abgegebenen Erklärungen auch für die übrigen Eigentümer und die Wohnungseigentümergemeinschaft rechtswirksam. Soweit das Eigentum an dem versorgten Grundstück mehreren Personen gemeinschaftlich zusteht (Gesamthandseigentum und Miteigentum nach Bruchteilen), bevollmächtigen sich diese gegenseitig, Erklärungen des Verbandes mit Wirkung auch für die jeweils anderen Personen entgegennehmen zu dürfen. Im Falle solcher Personenmehrheiten auf Seiten des Kunden versichert der Erklärende/ der Unterzeichner, zur Vertretung berechtigt zu sein.

3) Wohnt der Kunde nicht im Inland, so hat er einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

4) Der Antrag auf Abschluss eines Vertrages muss auf einem Vordruck gestellt werden, der beim Verband anzufordern ist. Dem Antrag ist neben den detaillierten Angaben zum Bedarf ein Lageplan im Maßstab 1:500 beizufügen, der die Flurstücksnummern, die Hausnummern, die Baulinien, die Bebauung, die Wegeanlagen und die Höhenlage der anschließenden und der an sie angrenzenden Grundstücke ausweist. Auf Verlangen des Verbandes bzw. der Gesellschaft ist ein Sanitärschema beizufügen. Im Antrag ist anzugeben, inwieweit sich auf dem Grundstück Eigengewinnungsanlagen befinden.

5) Mitteilungen und Erklärungen können in Textform übermittelt werden, soweit der Kunde diesem Kommunikationsweg zugestimmt hat. Der Verband kann ein Online-Portal für die digitale Verwaltung der Kundenbeziehung zur Verfügung stellen.

3. Bedarfsdeckung

(zu § 3 der AVBWasserV (Bedarfsdeckung))

1) Der Anschlussberechtigte, der eine eigene Wassergewinnungsanlage besitzt und ganz oder teilweise vom Anschlusszwang befreit wurde, kann die Herstellung einer Reserve- oder Zusatzwasseranschlussleitung beantragen.

2) Ein Reserveanschluss liegt dann vor, wenn der Kunde seinen gesamten Wasserbedarf aus einer Eigenversorgungsanlage deckt und nur bei Störungen seiner Eigengewinnungsanlage vom Verband bezieht. Der Kunde ist jedoch verpflichtet, für eine ständige geringfügige Wasserentnahme aus hygienischen Gründen zu sorgen.

3) Ein Zusatzanschluss liegt dann vor, wenn der Kunde einen Teil seines Wasserbedarfes aus einer Eigengewinnungsanlage bezieht, den anderen Teil durch laufenden Wasserbezug vom Verband.

4) Eine direkte Verbindung der eigenen Wassergewinnungsanlage mit der Reserve- oder Zusatzanschlussleitung ist nicht statthaft.

4. Grundstücksbenutzung

(zu § 8 der AVBWasserV (Grundstücksbenutzung))

Der Grundstückseigentümer hat unentgeltlich zuzulassen, dass der Verband bzw. die Gesellschaft sowie deren Beauftragte Hinweisschilder für Hydranten, Absperrvorrichtungen usw. an seiner Gebäude- oder Grundstücksumgrenzung anbringen.

5. Straßenrohrlegung

1) Der Verband macht die Erweiterung des Rohrnetzes -insbesondere das Legen von Versorgungsleitungen - von den nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilenden Verhältnissen und von der Art und dem Zustand der zu belegenden Straße abhängig.

2) Grundsätzlich werden Versorgungsleitungen nur in öffentlichen Straßen und Plätzen verlegt. Müssen aus technischen Gründen zur Verlegung von Versorgungsleitungen private Flächen genutzt werden, so bleibt das Recht, vor Benutzung mit dem Eigentümer oder deren Bevollmächtigten bzw. dem Erbbauberechtigten der Fläche einen Gestattungsvertrag abzuschließen, dem Verband bzw. der Gesellschaft vorbehalten.

3) In Straßen und Plätzen, die Privateigentum sind, werden Rohrleitungen nur auf Antrag und auf Kosten des Eigentümers gelegt. Der Eigentümer hat auf Verlangen des Verbandes bzw. der Gesellschaft zur Sicherung des Rechts zum Betreiben der Rohrleitungen eine grundbuchlich gesicherte Dienstbarkeit zugunsten des Verbandes bzw. der Gesellschaft eintragen zu lassen.

4) Bei komplexer Auswechslung der Versorgungsleitung hat der Kunde in Durchführung dieser Maßnahme die Auswechslung der Anschlussleitung aus wirtschaftlichen Gründen zu dulden.

6. Baukostenzuschüsse

(zu § 9 der AVBWasserV (Baukostenzuschüsse))

Der Verband ist berechtigt, gemäß § 9 der AVBWasserV vom Anschlussnehmer bei Neuanschluss eines Grundstückes an die öffentliche Verteilungsanlage bzw. bei einer wesentlichen Erhöhung seiner Leistungsanforderung einen Baukostenzuschuss zur teilweisen Abdeckung der notwendigen Kosten für die Erstellung/Verstärkung der der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlage zu verlangen. Sofern an den Verband bzw. an dessen Mitglieder bereits (Voraus-) Zahlungen zur teilweisen Deckung des Kostenaufwandes für die angemessene Ausstattung der öffentlichen Verteilungsanlage als Erschließungs- bzw. Anschlussbeiträge geleistet worden sind, werden diese auf den Baukostenzuschuss angerechnet.

1)

2) Die örtlichen Verteilungsanlagen sind die der Erschließung des Versorgungsbereiches dienenden Einrichtung wie Hauptleitungen, Behälter, Druckerhöhungs- und sonstige zugehörige Anlagen.

7. Hausanschluss

( zu § 10 AVBWasserV (Hausanschluss))

1) Der Hausanschluss besteht aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Verbrauchseinrichtung. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes (Versorgungsleitung) und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung. Die Hauptabsperrvorrichtung ist das in Fließrichtung des Wassers vor der Messeinrichtung erste angeordnete Absperrorgan (Eingangsabsperrventil). Die eingesetzten Messeinrichtungen müssen den Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) sowie den jeweils geltenden technischen Normen entsprechen. Für neu zu errichtende sowie dem Verband übertragene Anschlüsse beginnt der Hausanschluss mit der Abzweigstelle des Verteilernetzes und endet mit der Absperrvorrichtung, die unmittelbar vor dem Hauswasserzähler ist. Eigengewinnungsanlagen müssen den aktuellen technischen und hygienischen Anforderungen entsprechen. Sie sind beim Gesundheitsamt und dem Verband anzuzeigen. Eine Verbindung zwischen Eigengewinnungsanlage und dem öffentlichen Versorgungsnetz ist auch bei Einbau von rückflussverhindernden Armaturen unzulässig. Geeignete und geeichte Messeinrichtungen zur Verbrauchserfassung sind vorzusehen.

2) Die Hauptabsperrvorrichtung ist identisch mit der ersten Absperrvorrichtung der Wasserzählanlage. Der Hausanschluss ist Eigentum des Verbandes bzw. der Gesellschaft. Zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung oder Abtrennung und Beseitigung hat sich der Anschlussnehmer des Verbandes zu bedienen.

3) In Abweichung von dieser Regelung gilt für vorhandene Hausanschlussleitungen die bisherige Eigentumstrennung an der Grundstücksgrenze weiter. Bestehendes Eigentum des Anschlussnehmers an einem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bleibt bestehen, solange er das Eigentum nicht auf den Verband übertragen hat, der Verband bzw. die Gesellschaft dieser Übertragung zugestimmt hat und die an die Übernahme des Eigentums ggf. geknüpften Bedingungen erfüllt sind.

4) Die Neuerrichtung/Erweiterung eines Hausanschlusses einschl. der Anbringung der Wasserzähleranlage wird dem Anschlussnehmer gemäß § 10 AVBWasserV und der Regelung zur Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Wasser berechnet.

5) Wird ein Hausanschluss, der Eigentum des Kunden ist, vollständig ausgewechselt oder Teile davon instandgesetzt, werden die dafür erforderlichen Mittel durch den Verband bereitgestellt, soweit der Hausanschluss in einem öffentlichen Grundstück liegt. Darüber hinausgehende Teillängen werden dem Anschlussnehmer gemäß den Regelungen der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Wasser berechnet.

6) Mit der Beantragung durch den Eigentümer ist gleichzeitig der Eigentümerwechsel für den gesamten Hausanschluss nach Abschluss der Arbeiten zu erklären.

7) Die Ausführung der Hausanschlüsse und Kundenanlagen hat nach den folgenden, aktuellen Normen und Regelwerken sowie weitere technische Regelwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung zu erfolgen:

-

DVGW-Arbeitsblätter W 400-1, W 400-2, W 404

-

DIN EN 14154 (Wasserzähler)

-

DIN EN 14236 (Smart Metering)

-

DIN EN 13757 (Kommunikationssysteme für Zähler)

-

DIN EN 62056 (Datenaustausch für Zählerablesung)

-

Technische Regeln für Trinkwasser-Installationen DIN EN 806/DIN 1988

-

DVGW-Arbeitsblatt GW 335 (Kunststoffrohrleitungssysteme)

-

VDE-AR-N 4101 (Smart Meter Gateway)

Die technischen Anforderungen werden regelmäßig überprüft und an die jeweils gültigen Normen und Regelwerke angepasst.

8) Hausanschlüsse dürfen nicht überbaut werden, die Freilegung muss stets möglich sein, sie sind vor Beschädigungen zu schützen. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Hausanschlusses zu schaffen. Er darf keine Einwirkungen auf den Hausanschluss vornehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Hausanschlusses, insbesondere das Undichtwerden von Leitungen sowie sonstige Störungen sind dem Verband unverzüglich mitzuteilen.

8. Messeinrichtungen an der Grundstücksgrenze

(zu § 11 AVBWasserV (Messeinrichtungen))

Als unverhältnismäßig lang - im Sinne des § 11 (2) der AVBWasserV - gilt die Anschlussleitung dann, wenn sie eine Länge von 20 m überschreitet.

9. Technische Anschlussbedingungen

(zu § 17 der AVBWasserV (Technische Anschlussbedingungen))

1) Druckerhöhungs-, Klima- und Wasseraufbereitungsanlagen, Wasserkraftmaschinen u. Ä. Anlagen, bei denen Trinkwasser chemisch und bakteriologisch verunreinigt werden kann oder die sonstigen Rückwirkungen auf das Verteilungsnetz haben können, bedürfen vor dem Anschluss der Genehmigung des Verbandes. Die Genehmigung wird nur in stets widerruflicher Weise erteilt. Sie kann mit Bedingungen und Auflagen, auch nachträglich, verbunden werden. Der Verband liefert Löschwasser über öffentliche Hydranten nach Können und Vermögen. Der Anschluss von Löschanlagen innerhalb von Grundstücken und Gebäuden ist genehmigungspflichtig.

2) Kann aus netztechnischen Gründen nicht die gesamte für eine Feuerlöscheinrichtung (Innenhydrant) benötigte Wassermenge bereitgestellt werden, ist vom Anschlussnehmer der Einbau eines Vorratsbehälters vorzusehen, der im freien Zulauf zu speisen ist. Sprinkleranlagen sind grundsätzlich über Vorratsbehälter anzuschließen.

3) Spülungen von bestehenden Feuerlöscheinrichtungen, Brandschutzanlagen und Reserveleitungen sind turnusmäßig vom Kunden mit Genehmigung des Verbandes durchzuführen. Bei zählerlosen Feuerlöschanschlüssen ist der Kunde verpflichtet, einen geeigneten Raum (Keller, Schacht) für den nachträglichen Einbau einer Wasserzählanlage zur Verfügung zu stellen.

4) Hausanschlüsse und Leitungen der Kundenanlage dürfen weder als Erder noch als Schutzleiter für Blitzableiter-Erdungsleitungen und Starkstromanlagen benutzt werden.

5) Die Entnahme von Trinkwasser aus öffentlichen Hydranten, außer für Löschzwecke, ist genehmigungspflichtig. Die Benutzung ist ausschließlich mit Ausleihe eines Standrohrzählers der Gesellschaft zulässig.

6) Der Verband behält sich das Recht vor, zum hygienischen Schutz des Wassers nicht mehr oder wenig benutzte Hausanschlüsse auf Kosten des Anschlussnehmers zu spülen bzw. nach einem Jahr von den in Betrieb befindlichen örtlichen Versorgungsleitungen endgültig auf Kosten des Anschlussnehmers zu trennen. Wenig benutzt sind Hausanschlüsse, an denen in regelmäßigen Abständen weniger als 1 m³ pro Quartal entnommen worden ist.

7) Der Verband ist berechtigt, weitere technische Anforderungen an den Hausanschluss und andere Anlagenteile sowie an den Betrieb der Verbrauchseinrichtung (z.B. in Merkblättern) festzulegen, soweit dies aus Gründen der sicheren und störungsfreien Versorgung, insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse des Verteilungsnetzes, notwendig ist. Diese Anforderungen dürfen den anerkannten Regeln der Technik nicht widersprechen. Der Anschluss bestimmter Verbrauchseinrichtungen kann von der vorherigen Zustimmung des Verbandes abhängig gemacht werden. Die Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn der Anschluss eine sichere und störungsfreie Versorgung gefährden würde.

10. Messung/ Wasserzähler

(zu § 18 AVBWasserV (Messung))

1) Der Verband bzw. die Gesellschaft oder deren Beauftragte stellen für jede Anschlussleitung nur eine gesellschaftseigene Zähleranlage für die Messung des Gesamtverbrauchs auf den Grundstücken zur Verfügung. Für den Einbau, Betrieb und die Verwendung von Messeinrichtungen (insbesondere Wasserzählern, einschließlich digitaler Messsysteme) gelten die Bestimmungen des Mess- und Eichgesetzes (MessEG), der Mess- und Eichverordnung (MessEV) sowie die einschlägigen technischen Normen in der jeweils gültigen Fassung. Die Verwendung von privaten Zählern hinter der gesellschaftseigenen Zähleranlage durch den Kunden ist zulässig, doch bleibt die Beschaffung, der Einbau, der Unterhalt, das Ablesen und die Weiterberechnung an Dritte ausschließlich dem Kunden überlassen.

2) Wasserzählanlagen werden nur in Räumen und Schächten eingebaut, die entsprechend den technischen Regeln und Normen, Unfallverhütungsvorschriften und nach technischen Mitteilungen des Verbandes bzw. der Geschäftsführung der Gesellschaft errichtet und ausgestattet sind. Die Räume und Schächte sind vom Anschlussnehmer zu unterhalten.

3) Der Anschlussnehmer haftet ab Einbau für die Wasserzähleranlage dem Verband bzw. der Gesellschaft und ab Inbetriebsetzung der Kundenanlage für seinen Hausanschluss, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Verbandes bzw. der Gesellschaft vorliegt.

4) Der Verband kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht bzw. -schrank anbringt.

5) Der Verband ist berechtigt, moderne Messeinrichtungen mit Funkmodul einzubauen. Die Fernablesung erfolgt unter Beachtung des Datenschutzes.

11. Ablesung

(§ 20 AVBWasserV (Ablesung))

1) Die Ablesung der Wasserzähler und die Abrechnung des Wasserverbrauches erfolgt in der Regel einmal jährlich. Zwischenzeitlich werden für die nach der letzten Abrechnung verbrauchten Wassermengen Abschlagsbeträge in Rechnung gestellt, deren Höhe nach den Bestimmungen des § 25 der AVBWasserV ermittelt wird.

2) Termine der Ablesung und Abrechnung sowie die Anforderung von Abschlägen bestimmt der Verband bzw. die Gesellschaft. Können die zur Rechnungslegung notwendigen Zählerangaben infolge Abwesenheit des Kunden nicht ermittelt werden, so wird der Verbrauch durch den Verband bzw. die Gesellschaft geschätzt und die auftretende Differenz nach der nächsten Ablesung ausgeglichen.

12. Verwendung des Wassers

(zu § 22 AVBWasserV (Verwendung des Wassers))

1) Für die Wasserabgabe für vorübergehende Zwecke können in beschränktem Umfang und nach Maßgabe der dafür geltenden besonderen Bestimmungen befristet an Antragsteller Standrohre mit geeichten Messeinrichtungen vermietet werden.

2) Der Mieter von Standrohren haftet für Beschädigungen aller Art, sowohl für Schäden am Mietgegenstand als auch für Schäden, die durch Gebrauch des Standrohres an öffentlichen Hydranten, Leitungseinrichtungen und Hydrantenschächten - auch durch Verunreinigung -entstehen.

3) Bei Verlust des Standrohres hat der Mieter vollen Ersatz zu leisten.

4) Die verbrauchte Wassermenge ist dem Verband bzw. der Gesellschaft monatlich zu melden. Erfolgt keine Verbrauchsmeldung durch den Mieter, so kann der Verband bzw. die Gesellschaft den Verbrauch anhand der Vormonate schätzen. Die Weitergabe des Standrohres an Andere ist - auch vorübergehend - dem Mieter nicht gestattet.

13. Abrechnung

(§ 24 AVBWasserV (Abrechnung))

Die laufende Überwachung des Wasserverbrauches obliegt dem Kunden. Die von der Messeinrichtung angezeigte Wassermenge muss bezahlt werden unabhängig davon, ob das Wasser sinnvoll verwendet wurde oder ungenutzt (z. B. durch schadhafte Rohre) abgeflossen ist. Die Berechnung des Wasserentgeltes basiert auf dem jeweils gültigen Tarif.

14. Zahlung, Verzug

(zu § 27 AVBWasserV (Zahlung, Verzug))

1) Wenn nichts anderes vereinbart, gilt für Rechnungen bzw. Abschlagszahlungen eine Zahlungsfrist von 14 Tagen.

2) Bei Zahlungsverzug des Kunden werden für die erneute Zahlungsaufforderung Mahngebühren bzw. für die darüber hinausgehende Bearbeitung durch Beauftragte des Verbandes der anfallende Verwaltungsaufwand dem Kunden in Rechnung gestellt.

3) Nicht berührt davon sind die durch gerichtliche Geltendmachung der Forderung entstehende Kosten.

4) Bei Nichtleistung einer Zahlung - trotz Mahnung - ist der Verband berechtigt, entsprechend § 33 der AVBWasserV nach Androhung die Versorgung einzustellen.

15. Umsatzsteuer

Zu allen - in diesen Vertragsbedingungen - festgelegten Entgelten, die der Umsatzsteuer unterliegen, wird diese in der jeweils festgelegten Höhe berechnet.

16. Kündigung des Versorgungsvertrages

(zu §§ 32, 33 AVBWasserV (Laufzeit, Kündigung, Einstellung der Versorgung))

1) Der Verband sowie der Kunde sind gemäß § 32 Abs. 1 AVBWasserV berechtigt, den Versorgungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zu kündigen.

2) Eine außerordentliche fristlose Kündigung ist insbesondere möglich, wenn der Kunde gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere bei Zahlungsverzug, unbefugter Wasserentnahme, Manipulation an Messeinrichtungen, Verstoß gegen technische Anschlussbedingungen oder sonstigen schwerwiegenden Vertragsverletzungen.

3) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Im Falle einer außerordentlichen Kündigung sind die Gründe anzugeben.

4) Im Falle der Kündigung ist der Kunde verpflichtet, dem Verband oder dessen Beauftragten den Zutritt zur Anlage zu ermöglichen, um die Versorgungseinrichtungen abzubauen oder zu sichern.

5) Die Rechte des Verbandes zur Einstellung der Versorgung nach § 33 AVBWasserV bleiben unberührt.

17. Änderungen

1) Die Ergänzenden Bedingungen des Verbandes und die Tarifpreise können durch den Verband mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Jede Ergänzung oder Änderung ist öffentlich bekanntzumachen.

2) Mit der öffentlichen Bekanntmachung gelten sie als jedem Kunden zugegangen. Sie werden Vertragsinhalt, sofern der Kunde das Vertragsverhältnis nicht nach § 32 AVBWasserV kündigt.

18. Inkrafttreten

Die Ergänzenden Bedingungen des Verbandes treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1: Regelung zur Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Herstellung, Inbetriebnahmen, Sperrung, Trennung, Rückbau und Spülung von Hausanschlüssen sowie Kosten im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Bauwasser

a)

Die Herstellung des Hausanschlusses umfasst

-

den Aushub der Montagegrube im öffentlichen Verkehrsraum (außerhalb des anzuschließenden Grundstücks) zur Schaffung der Verbindung des Hausanschlusses mit der Versorgungsleitung des Wasserversorgers

-

den Aushub des Rohrgrabens im öffentlichen Verkehrsraum (außerhalb des anzuschließenden Grundstücks) zur Verlegung der Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung des Wasserversorgers zur Übergabestelle

-

die Verlegung der Hausanschlussleitung (im offenen Rohrgraben und durch bauseitig gestellte Mauerdurchführungen) einschließlich Anschluss an die Versorgungsleitung des Wasserversorgers (in offener Montagegrube)

-

Montage der Hauptabsperreinrichtung innerhalb des anzuschließenden Grundstücks (entspricht der Übergabestelle) und des Wasserzählers

-

Inbetriebsetzung des Hausanschlusses durch den Wasserversorger oder einem von ihm beauftragten Dritten

Darüber hinausgehende und für die Herstellung des Hausanschlusses innerhalb des anzuschließenden Grundstücks oder an darauf befindlichen Bauwerken, soweit der Hausanschluss in ein solches geführt wird, erforderliche Arbeiten (Herstellen der Baufreiheit) sind durch den Anschlussnehmer zu erbringen. Dazu zählen z. B. das Herstellen von Mauerdurchbrüchen einschließlich entsprechend dem Stand der Technik das Setzen des Schutzrohrs, das Verschließen der Mauerwerksöffnung sowie das fachgerechte Abdichten

b)

Wasserversorger im Rahmen dieser Regelung der Kostenerstattung durch Anschlussnehmer für Trink- und Betriebswasser ist der Zweckverband Wasserversorgung Ostritz-Reichenbach.

c)

Die für die Herstellung des Hausanschlusses einschließlich der Verlegung der Hausanschlussleitung erforderlichen Arbeiten (Tiefbau, Montage etc.) im öffentlichen Verkehrsraum (außerhalb des anzuschließenden Grundstücks) liegen prinzipiell im Verantwortungsbereich des Wasserversorgers oder einen von ihm beauftragten Dritten und sind durch diesen auszuführen (siehe Absatz a)). Gleiches gilt für die Verlegung der Hausanschlussleitung innerhalb des anzuschließenden Grundstücks.

Der zur Herstellung des Hausanschlusses einschließlich Verlegung der Hausanschlussleitung erforderliche Tiefbau innerhalb des anzuschließenden Grundstücks (Montagegrube und Rohrgraben soweit erforderlich) ist durch den Anschlussnehmer zu erbringen.

Soweit durch den Wasserversorger oder einen von ihm beauftragten Dritten innerhalb des anzuschließenden Grundstücks keine Tiefbauleistungen im Zusammenhang mit der Herstellung des Hausanschlusses erbracht werden, kommen die Hausanschlusskosten mit dem Zusatz „ohne Tiefbau“ zum Tragen.

d)

Für die im Verantwortungsbereich des Anschlussnehmers liegenden Arbeiten wird durch den Wasserversorger oder den von ihm beauftragten Dritten keine Gewähr übernommen und auch die Haftung gegenüber Dritten ist ausgeschlossen, es sei denn, der Grundstückseigentümer beauftragt den Wasserversorger schriftlich unter Angabe der zu erbringenden Leistungen und der Wasserversorger führt diese beauftragten Leistungen aus.

e)

Die Kosten für die Herstellung des Hausanschlusses sind dem Wasserversorger gem. Absätze f) und g) durch den Anschlussnehmer zu erstatten.

Dabei ist kostenerstattungspflichtig, wer zum Zeitpunkt des Entstehens der Kostenerstattungspflicht Eigentümer des Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist an Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte kostenerstattungspflichtig.

Die Kostenerstattungspflicht entsteht mit der finalen Herstellung des Hausanschlusses gem. Absatz a) Anstrich 5; wenn der Hausanschluss betriebsbereit ist.

Im Einzelfall können auf die voraussichtliche Höhe der Kostenerstattung Vorausleistungen erhoben werden.

f)

Die Herstellung von Hausanschlüssen bis zu einer Nennweite von DN 40 mm einschließlich 1 m Anschlusslänge und Inbetriebsetzung wird wie folgt berechnet:

1. Grundbetrag je Hausanschluss

netto

brutto (inkl. gestzl. geltender USt – Stand: 03.02.2015)

ohne Tiefbau

1.014,00 €

1.084,98 €

(Montagegrube und Rohrgraben zur Verlegung der Anschlussleitung und zum Anschluss an Versorgungsleitung des Wasserversorgers befinden sich auf anzuschließendem Grundstück und werden durch Anschlussnehmer hergestellt)

mit Tiefbau

1.583,00 €

1.693,81 €

2. Kostenerstattung für Material und Verlegung der Hausanschlussleitung

netto

brutto (inkl. gestzl. geltender USt – Stand: 03.02.2015)

je Meter Anschlusslänge

8,00 €

8,56 €

(ohne Tiefbau)

g)

Die Herstellung des Rohrgrabens einschließlich Verlegung der Hausanschlussleitung bis zu einer Nennweite von DN 40 mm wird wie folgt berechnet:

Kostenerstattung für die Herstellung des Rohrgrabens (Tiefbau) und Verlegung der Hausanschlussleitung je Meter Anschlusslänge

netto

brutto (inkl. gestzl. geltender USt – Stand: 03.02.2015)

bei unbefestigter Oberfläche

72,00 €

77,04 €

(einschließlich gleichwertiger Wiederherstellung)

bei befestigter Oberfläche

116,00 €

124,12 €

(einschließlich gleichwertiger Wiederherstellung)

h)

Als Anschlusslänge gilt die Entfernung von der Versorgungsleitung des Wasserversorgers bis zur Hauptabsperrvorrichtung im Grundstück (Übergabestelle) im Zuge der Leitung gemessen. Die Befugnis zur Abweichung im Einzelfall bleibt unberührt.

i)

Über die Länge des Hausanschlusses und Ort der Anordnung der Hauptabsperrvorrichtung entscheidet der Wasserversorger oder ein von ihm beauftragter Dritter nach Anhörung des Anschlussnehmers. Bei einer Anschlusslänge größer 20 m ist an der Grundstücksgrenze durch den Anschlussnehmer ein Wasserzählerschacht vorzusehen, welcher den anerkannten technischen Regeln entspricht. In diesem Fall ist der Wasserzählerschacht die Übergabestelle. Die Befugnis zur Abweichung im Einzelfall bleibt unberührt.

j)

Bei größeren Nennweiten über 40 mm werden die notwendigen Kosten der Herstellung und Inbetriebsetzung nach tatsächlichem Aufwand berechnet. Die Befugnis zur Abweichung im Einzelfall bleibt unberührt.

k)

Bei ungewöhnlichen Bauverhältnissen, z. B. bei hohem Grundwasserstand, Trümmerschutt, Mauerresten und sonstigen Erschwernissen wird an Stelle der in der Hausanschlusskostenberechnung genannten Pauschalsätze der tatsächliche Herstellungsaufwand berechnet. Dasselbe gilt für provisorische Anschlüsse und Zuleitungen, die vor der Herstellung des endgültigen Hausanschlusses notwendig werden.

l)

Für Veränderungen des Hausanschlusses, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des Anschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst werden (§ 10 Abs. 4 Ziff. 2 AVBWasserV), wird der Herstellungsaufwand berechnet (ggf. einschließlich der Kosten für die Wiederbefestigung der Oberfläche).

Für die Inbetriebsetzung einer Kundenanlage (gemäß § 13 der AVBWasserV) einschl. des Zählereinbaus werden berechnet:

-

bei einem Zähler bis zum Nenndurchfluss von 10 Kubikmeter/h

83,30 €

-

bei einem Zähler mit einem Nenndurchfluss von {{lt}} 10 Kubikmeter/h

nach Aufwand

-

Ausleihe Bauwasserzähler – Grundpauschale incl. Ein- und Ausbau

125,00 €

-

Hausanschluss – Trennung/ Stilllegung ohne Neuanschluss

3.656,00 €

-

Erforderliche Spülung eines Anschlusses aufgrund fehlender Wasserentnahme

nach Aufwand

Anlage 2: Wassertarif

1. Trinkwasserpreise

Der Trinkwasserpreis setzt sich zusammen aus dem Grundpreis für die Bereitstellung des Trinkwassers und dem Mengenpreis.

1.1 Grundpreis für die Bereitstellung des Trinkwassers

Der Grundpreis wird tageweise auf der Basis eines Kalenderjahres berechnet. Im Schaltjahr erhöht sich der Grundpreis entsprechend.

Die Abrechnung der Grundpreise erfolgt bei monatsanteiliger Nutzung taggenau.

Bei gewerblichen Großkunden (Jahresverbrauch über 375 m³) wird der Grundpreis auf Grundlage der vorhandenen Wohnungseinheiten (WE) und/oder der Wohneinheitengleichwerte (WE-GW) berechnet; bei gemischt genutzten Gebäuden erfolgt die Berechnung nach WE-GW nur für den Gewerbeteil.

Als Wohnung gelten zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte oder genutzte Räume, die entweder nach ihrer Anordnung (Wohnungsabschlusstür) oder, falls eine Wohnungsabschlusstür fehlt, nach ihrem tatsächlichen Gebrauch zusammen genutzt werden. Zur Mindestausstattung gehören Koch- und Waschgelegenheit sowie wenigstens die Mitbenutzungsmöglichkeit einer Etagen- oder Außentoilette. Die Größe der Räume ist im Übrigen nicht von Bedeutung.

Der Wohneinheitengleichwert (WE-GW) ist der Umrechnungswert aus dem Vergleich der bezogenen Trinkwassermenge mit den für eine Wohneinheit (WE) entsprechend anzunehmenden Verhältnissen. Dabei ist für eine Wohneinheit von einem spezifischen Trinkwasserverbrauch von 75 m³ pro Jahr auszugehen.

Als gewerbliche Großkunden zählen öffentliche Einrichtungen, private Unternehmen und landwirtschaftliche Betriebe ohne wohnliche Nutzung mit einem Jahresverbrauch über 375 m³. Grundlage für die Einstufung als gewerblicher Großkunde zum Zweck der Ermittlung der Abschlagsbeträge ist der tatsächliche Vorjahresverbrauch. Fehlt ein Vorjahresverbrauch, so ist dieser vom Zweckverband zu schätzen. Ob die Entgelte für Großkunden zum Tragen kommen, wird anhand des tatsächlichen Jahresverbrauchs ermittelt und mit der Jahresendabrechnung festgesetzt.

Für öffentlich genutzte und/oder gewerbliche und/oder andere Gebäude und Bauten, welche an die Trinkwasserversorgung angeschlossen sind und in denen sich keine Wohneinheiten befinden und der Trinkwasserverbrauch bis 375 m³/Jahr beträgt, wird zur Berechnung des Grundpreises der Wohneinheitengleichwert herangezogen. Für die Ermittlung der Wohneinheitengleichwerte (WE-GW) wird auf den Verbrauch des Vorjahres abgestellt, wobei je angefangene 75 m³/Jahr einem Wohnungseinheitsgleichwert entspricht. Fehlt ein Vorjahresverbrauch, so ist dieser vom Zweckverband zu schätzen.

Dies gilt auch für gemischte Nutzung mit folgender Maßgabe:

Sofern der Vorjahresverbrauch eines Grundstücks (einer Einheit) mangels eigenem Wasserzähler nur einheitlich als Gesamtgröße festgestellt werden kann, wird bei gemischt genutzten Grundstücken (sowohl wohnliche als auch gewerbliche, öffentliche oder ähnliche Nutzung - im Folgenden „Gewerbeeinheiten“) der Grundpreis bei Gleichstellung von Gewerbeeinheiten (GW) und Wohneinheiten (WE) wie folgt ermittelt:

sofern die Jahresabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Abgabestelle nicht größer als 75 m³/Jahr ist nach Anzahl der Einheiten abzurechnen

Rechenbeispiel:

-

pro Anschluss und Einheit (z.B. Grundstück 2 WE und 1 GE = 3 Einheiten mit Jahresabgabe kleiner/gleich 225 m³, entspricht das einem Durchschnitt pro Einheit von kleiner/gleich 75 m³/Jahr und somit in diesem Fall 3x 11,23 € = 33,69 €/Monat zzgl. der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Umsatzsteuer (USt.) Mit Stand 01.01.2022 beträgt die geltende Umsatzsteuer für Trinkwasser 7 %.

Sofern die Jahresabgabe pro Einheit (E) als Durchschnitt der gesamten Abgabestelle größer als 75 m³/Jahr ist, wird davon ausgegangen, dass die Mehrabgabe dem gewerblichen Abnehmer anzulasten ist, es sei denn, er weist eine geringere Abgabe durch einen separaten Wasserzähler nach.

(Der Abnehmer kann für die Gewerbeeinheit(en) separate Wasserzähler vom Zweckverband auf seine Kosten installieren lassen.)

Beispiele*:

2 WE + 1 GE mit Jahresabgabe 260 m³ entspricht einem

Durchschnitt pro Einheit von {{gt}} 75 m³/Jahr

a) keine Unterzähler für GE:

2 WE (Durchschnitt 2 x 75 m³):

1. WE x 11,23 €

= 11,23 €/Monat

2. WE x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

1 GE mit 110 m³ entspr. 2 WE-GE:

3. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

4. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

Grundpreis je Anschluss

= 35,89 €/Monat

b) eigener Unterzähler für GE mit Abgabe 60 m³

2 WE (Durchschnitt 2 x 100 m³):

1. WE x 11,23 €

= 11,23 €/Monat

2. WE x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

1 GE mit 60 m³ entspr. 1 WE-GE

3. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

Grundpreis je Anschluss

= 27,67 €/Monat

1 WE + 2 GE mit Jahresabgabe 260 m³ entspricht einem

Durchschnitt pro Einheit von {{gt}} 75 m³/Jahr

a) keine Unterzähler für GE:

1 WE (Durchschnitt 1 x 75 m³):

1. WE x 11,23 €

= 11,23 €/Monat

2 GE mit 185 m³ entspr. 3 WE-GE:

2. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

3. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

4. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

Grundpreis je Anschluss

= 35,89 €/Monat

b) jeweils eigener Unterzähler für beide GE mit Abgabe 140 m³ insgesamt

1 WE (Durchschnitt 120 m³):

1. WE x 11,23 €

= 11,23 €/Monat

1. GE mit 75 m³ entspr. 1 WE-GE: 2. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

2. GE mit 65 m³ entspr. 1 WE-GE: 3. WE-GW x 8,22 €

= 8,22 €/Monat

Grundpreis je Anschluss

= 27,67 €/Monat

Preisbeispiele für gewerbliche Kunden

Anzahl WE-GW

Grundpreis pro Monat

1 WE-GW (bis 75 m³)

11,23 €/Monat

2 WE-GW (über 75 m³ bis 150 m³)

19,45 €/Monat

3 WE-GW (über 150 m³ bis 225 m³)

27,67 €/Monat

4 WE-GW (über 225 m³ bis 300 m³)

35,89 €/Monat

5 WE-GW (über 300 m³ bis 375 m³)

44,11 €/Monat

6 WE-GW (über 375 m³ bis 450 m³)

52,07 €/Monat

7 WE-GW (über 450 m³ bis 525 m³)

60,03 €/Monat

8 WE-GW (über 525 m³ bis 600 m³)

67,99 €/Monat

9 WE-GW (über 600 m³ bis 675 m³)

75,95 €/Monat

mehr als 9 WE-GW (über 675 m³)

83,81 €/Monat

E-Mail alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils gelten Umsatzsteuer

(Klein-) Garten- und Wochenendgrundstücke, welche an die Trinkwasserversorgung angeschlossen sind, sind unabhängig des Verbrauchs einer halben Wohneinheit gleichgestellt; sie entsprechen also jeweils einem halben WE-GW.

Der Grundpreis beträgt im Einzelnen:

Art der Nutzung

Bezugsgröße

Grundpreis netto

Grundpreis brutto

(incl. gesetzl. geltender USt. – Stand: 01.01.2013)

Gebäude und Bauten mit ausschließlich

wohnlicher Nutzung

für die 1. WE

für jede 2. – 5. WE

für jede 6. – 9. WE

für jede weitere WE

11,23 €/WE/Monat

8,22 €/WE/Monat

7,96 €/WE/Monat

7,86 €/WE/Monat

12,02 €/WE/Monat

8,80 €/WE/Monat

8,52 €/WE/Monat

8,41 €/WE/Monat

Gebäude und Bauten ohne wohnliche Nutzung und Trinkwasseranschluss

(gewerbliche Nutzung)

für die 1. WE-GW

für jede 2. – 5. WE-GW

für jede 6. – 9. WE-GW

für alle weiteren WE-GW

11,23 €/WE-GW/Monat

8,22 €/WE-GW/Monat

7,96 €/WE-GW/Monat

7,86 €/Monat pauschal

12,02 €/WE-GW/Monat

8,80 €/WE-GW/Monat

8,52 €/WE-GW/Monat

8,41 €/Monat pauschal

Gebäude und Bauten mit gemischter Nutzung

Bei vorhandenen Unterzählern für die gewerblich genutzten Einheiten gelten die Grundpreise der jeweiligen Nutzungsart.

Sind keine Unterzähler vorhanden, gelten die Grundpreise der jeweiligen Nutzungsart beginnend mit den Wohneinheiten.

(Klein-) Garten- und Wochenendgrundstücke

5,62 €/Monat

6,01 €/Monat

1.2 Mengenpreis für die Trinkwasserabnahme

Der Mengenpreis beträgt im Einzelnen:

Klassifizierung

Mengenpreis netto

Mengenpreis brutto

(incl. gesetzl. geltender USt– Stand: 01.01.2023)

Tarifkunden

1,61 €/m³

1,72 €/m³

Gewerbliche Kunden mit einer Trinkwasserabnahme bis 375 m³/Jahr

1,61 €/m³

1,72 €/m³

Gewerbliche Kunden mit einer Trinkwasserabnahme über 375 m³/Jahr

1,25 €/m³

1,34 €/m³