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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 12/2024
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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2. Bekanntmachung

HEBESATZSATZUNG DER STADT BERNSTADT A.D. EIGEN

Aufgrund von § 25 Grundsteuergesetz (GrStG) vom 07. August 1973 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294), des § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I. S. 4167), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 411) und des § 7 Absatz 1, Absatz 4 Satz 1 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBl. S. 870) hat der Stadtrat der Stadt Bernstadt a.d. Eigen in seiner Sitzung am 10.10.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Erhebungsgrundsatz

Die Stadt Bernstadt a.d. Eigen erhebt auf Ihrem Stadtgebiet (Gemarkungen Bernstadt, Altbernsdorf, Dittersbach, Kemnitz und Kunnersdorf) liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.

§ 2

Hebesätze

Nachfolgend genannte Hebesätze für die Grundsteuer A und für die Grundsteuer B sowie für die

Gewerbesteuer werden für das Stadtgebiet wie folgt festgesetzt:

(1) Für die Grundsteuer

a)

für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf 285 v. H. der Steuermessbeträge

b)

für bebaute und unbebaute Grundstücke (Grundsteuer B) auf 375 v. H. der Steuermessbeträge

(2) Für die Gewerbesteuer 375 v. H. der Steuermessbeträge

§ 3

Inkrafttreten

Die Hebesatzsatzung der Stadt Bernstadt a.d. Eigen tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Markus Weise  —  -Siegel-
Bürgermeister

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten:

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Anlagen:

keine

Beschluss - Nr.:

2024/03/01

Beschlussdatum:

10.10.2024

Veröffentlichung:

Im Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 18.12.2024 veröffentlicht.

Ausfertigung:

Bernstadt a.d. Eigen, 11.10.2024