gefasste Beschlüsse:
02/2024
Beschluss: Abwassergebühren
Mit der Gebührenkalkulation der zentralen Schmutzwasserentsorgung aus dem Jahr 2012 und der Gebührenkalkulation der dezentralen Schmutzwasserentsorgung aus dem Jahr 2013 ist keine kostendeckende Aufgabenerfüllung mehr möglich. Ebenso muss der gesetzlichen Anforderung einer stetigen Neukalkulation Rechnung getragen werden.
Beschlusstext:
| Die Verbandsversammlung beschießt die Gebühren für die Jahre 2025 bis 2027 auf der Grundlage der Gebührenkalkulation vom 26.11.2024 für: | |
| • | die zentrale Abwasserentsorgung: |
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| mit einer Grundgebühr von 15,00 € je Wohneinheit und Monat |
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| mit einer Mengengebühr von 2,60 € je m³ Schmutzwasser |
| • | für die dezentrale Abwasserentsorgung: |
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| mit einer Grundgebühr von 74,40 € je Entsorgung |
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| mit einer Mengengebühr von 18,43 € je m³ Fäkalwasser |
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| mit einer Mengengebühr von 34,48 € je Fäkalschlamm. |
| Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig mit 7 „JA“-Stimmen. | |
03/2024
Beschluss: Haushaltssatzung 2025
Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan des Jahres 2025 haben in den Entwürfen vom 04.11.2024 bis 12.11.2024 in der Geschäftsstelle ausgelegen. Einwohner und Abgabepflichtige hatten seit dem 04.11.2024 für 14 Arbeitstage Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen. Einwendungen wurden keine vorgebracht.
Beschlusstext:
Die Verbandsversammlung beschließt den Verzicht über einen Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2025. Die Verbandsversammlung beschließt die Haushaltssatzung mit dem Haushaltsplan für das Jahr 2025 auf doppischer Basis. Der Ergebnishaushalt weist ein veranschlagtes Gesamtergebnis i.H.v. -75.850,00 € aus. Im Finanzhaushalt ist ein Finanzmittelbedarf i.H.v. 73.100,00 € geplant. Es sind weder Kreditaufnahmen und Verpflichtungsermächtigungen sowie Umlagen im Haushalt 2025 eingestellt. Ein Kassenkredit wird nicht aufgenommen.
Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig mit 7 „JA“-Stimmen.
04/2024
Beschluss: 2. Änderungssatzung zur „Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung“ vom 16.12.2021
Die Änderungen wurden zur Anpassung der Gebührenhöhen auf Grundlage der neuen Gebührenkalkulation nötig.
Beschlusstext:
Die Verbandsversammlung beschließt die 2. Änderungssatzung zur „Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung“ vom 16.12.2021 entsprechend der Anlage.
Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig mit 7 „JA“-Stimmen.
05/2024
Beschluss: 1. Änderungssatzung der „Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen“ vom 29.11.2007
Die Änderung wurde auf Grundlage der geänderten Personalkostenhöhe nach VwV Kostenfestlegung und dem entsprechenden Aufwand in der Verwaltung notwendig.
Beschlusstext:
Die Verbandsversammlung beschließt die 1. Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen“ vom 29.11.2007 entsprechend der Anlage.
Die Beschlussfassung erfolgte einstimmig mit 7 „JA“-Stimmen.
Bekanntmachung:
2. Änderungssatzung der Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung des Abwasserzweckverbands „Unteres Pließnitztal-Gaule“
Aufgrund von § 56 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG), § 50 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) und der §§ 4, 14 und 124 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) [und der § 47 Absatz 2 i.V.m. § 6 Absatz 1 und § 5 Absatz 4 Sächsisches Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) in Verbindung mit den §§ 2, 9, 17 und 33 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Unteres Pließnitztal-Gaule“ am 26.11.2024 folgende Änderungssatzung:
§ 45 Höhe der Abwassergebühren
Die Abwassergebühr beträgt je Kubikmeter Abwasser
1. für Abwasser, das in öffentliche Kanäle eingeleitet und durch ein Klärwerk gereinigt wird 2,60 €
2. für Fäkalwasser, das aus abflusslosen Gruben entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 18,43 €
3. für Fäkalschlamm, das aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen entnommen, abgefahren und in einem Klärwerk gereinigt wird 34,48 €
Veränderung/Erklärung von § 45
Nr. 1 wird 2,30 € durch 2,60 € ersetzt
Nr. 2 wird 24,80 € durch 18,43 € ersetzt
Nr. 3 wird 27,44 € durch 34,48 € ersetzt
§ 46 Grundgebühr
Absatz 1 bleibt unverändert.
(2) 1Die Grundgebühr beträgt für eine Wohneinheit 15,00 € / Monat. 2Als Wohneinheit gilt ein nachaußen abgeschlossener Raum, welcher einen eigenen Zugang besitzt und Wohnzwecken dienen soll; es sollen eine Küche/Kochecke, eine Toilette und eine Waschgelegenheit vorhanden sein. 3Unerheblich ist ob die Wohneinheit bewohnt ist oder leer steht. 4Die Grundgebühr dienen als Vorhaltekosten der Betriebsbereitschaft der gesamten öffentlichen Abwassereinrichtung und werden nicht für die tatsächliche Inanspruchnahme der Versorgungsleistung erhoben.
(3) 1Für Grundstücke mit gewerblicher, öffentlicher oder ähnlicher Nutzung und einen Jahresverbrauch von weniger als 600 Kubikmetern wird die Grundgebühr nach Wohnungseinheitsgleichwerten (WE-GW) berechnet. 2Diese beträgt je Wohnungseinheitsgleichwert 15,00 € / Monat. 3Für Grundstücke mit gewerblicher, öffentlicher oder ähnlicher Nutzung und einem Jahresverbrauch von gleich oder mehr als 600 Kubikmetern (Großkunden) beträgt die Grundgebühr pro Grundstück 90,00 € / Monat. 4Für die Ermittlung der Wohnungseinheitsgleichwerte wird auf den anrechenbaren Wasserverbrauch (§ 41 Absatz 1) des Vorjahres abgestellt, wobei je angefangene 100 Kubikmeter/Jahr einen Wohnungsgleichwert entsprechen, fehlt ein Vorjahresverbrauch, so ist dieser zu schätzen. 5Sofern der Vorjahresverbrauch eines Grundstücks mangels eigenem Wasserzähler nur einheitlich als Gesamtgröße festgestellt werden kann, wird bei gemischt genutzten Grundstücken (sowohl wohnliche als auch gewerbliche, öffentliche oder ähnliche Nutzung) der WE-GW in der Weise ermittelt, dass jeder Wohnungseinheit ein Verbrauch von 100 Kubikmeter/Jahr zugerechnet wird, während der restliche Wasserverbrauch die Bemessungsgrundlage für die Anzahl der WE-GW bildet.
(4) Die Grundgebühr für die Entsorgung von Fäkalien aus abflusslosen Gruben oder Kleinkläranlagen beträgt 74,40 € je Entsorgung.
Veränderung/Erklärung von § 46
Absatz 2 Satz 1 wird 9 € durch 15,00 € ersetzt
Absatz 3 Satz 2 wird 9 € durch 15,00 € ersetzt
Absatz 3 Satz 3 wird 60 € durch 90,00 € ersetzt
Absatz 4 wird 47,15 EUR durch 74,40 € ersetzt
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft, gleichzeitig treten die bisherigen Bestandteile des § 45 und § 46 Abs. II S.1, § 46 Abs. III S.2, § 46 Abs. III S.3, § 46 Abs. IV der „Satzung über die öffentliche Abwasserbeseitigung“ vom 16.12.2021 außer Kraft.
1. Änderungssatzung der Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen – Abwälzungssatzungen
Aufgrund des § 4 Abs. 1 SächsGemO und des § 47 Abs. 2 i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 5 Abs. 4 SächsKomZG, den §§ 8, 9 Abs. 4 AbwAG und den §§ 5, 6 SAbwaG bzw. den §§ 7, 8 SächsAbwAG und des § 2 SächsKAG beschließt die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes „Unteres Pließnitztal-Gaule“ am 26.11.2024 folgende Änderungssatzung:
§ 2
Abgabenmaßstab und Abgabensatz
Die Absätze 1 bis 4 bleiben unverändert.
(5) Der Verwaltungsaufwand je abgabepflichtiges Grundstück beträgt 50,00 €.
Veränderung/Erklärung von § 2 Absatz 5 wir EUR 32,00 durch 50,00 € ersetzt
Diese Satzungsänderung tritt am 01.01.2025 in Kraft, gleichzeitig tritt der bisherige Bestandteil des § 2 Abs. V der Abwälzungssatzung außer Kraft.
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande
gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von
Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat |
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| oder | |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
INFO:
Sehr geehrte Einwohner und Abgabepflichtige, aufgrund der allgemeinen Steigerung der Kosten in den Bereichen Personal, Energie, Roh- und Betriebsstoffe sowie Ausgaben für Instandhaltung und Fremdfirmen wurde erstmals seit 2012 wieder eine Gebührenerhöhung notwendig. Nachfolgender Tabelle können sie entnehmen welche ungefähren Mehrkosten für Sie anfallen werden. Grundlage ist ein Schmutzwasseranfall von 29,2 m³ pro Kopf und Jahr.
| AW-Anfall | Gebühren bis 2024 | Gebühren ab 2025 | Mehrkosten ab 2025 | ||||
| 1 Personenhaushalt | 29,2 m³ | 175,16 € / a | 14,60 € / Monat | 255,92 € / a | 21,33 € / Monat | 80,76 € / a | 6,73 € / Monat | 6,73 € / Monat und Person |
| 2 Personenhaushalt | 58,4 m³ | 242,32 € / a | 20,19 € / Monat | 331,84 € / a | 27,65 € / Monat | 89,52 € / a | 7,46 € / Monat | 3,73 € / Monat und Person |
| 3 Personenhaushalt | 87,5 m³ | 309,48 € / a | 25,79 € / Monat | 407,76 € / a | 33,98 € / Monat | 98,28 € / a | 8,19 € / Monat | 2,73 € / Monat und Person |
| 4 Personenhaushalt | 116,8 m³ | 376,64 € / a | 31,39 € / Monat | 483,68 € / a | 40,31 € / Monat | 107,04 € / a | 8,92 € / Monat | 2,23 € / Monat und Person |
| 5 Personenhaushalt | 146,0 m³ | 443,80 € / a | 36,98 € / Monat | 559,60 € / a | 46,63 € / Monat | 115,80 € / a | 9,65 € / Monat | 1,93 € / Monat und Person |