Gemäß § 1 des Sächs.Kommunalwahlgesetzes (KomWG), und § 1 der Sächs. Kommunalwahlordnung (KomWO) ergeht folgende Bekanntmachung mit ergänzenden Hinweisen:
1. Am 09.06.2024 in der Zeit von 8.00 – 18.00 Uhr finden die Stadtratswahl für die Stadt Bernstadt a.d. Eigen, die Ortschaftsratswahl für die Ortschaften Altbernsdorf a.d. Eigen, Bernstadt a.d. Eigen mit Kunnersdorf a.d. Eigen, Dittersbach a.d. Eigen und Kemnitz statt. Am gleichen Tag finden die Wahl zum Europäischen Parlament sowie die Wahl des Kreistages im Landkreis Görlitz statt. Gemäß § 1 (4) KomWO in Verbindung mit § 57 (2) KomWG werden diese Wahlen als organisatorisch verbundene Wahlen durchgeführt. Es werden einheitliche Wahlbezirke gebildet und einheitliche Wählerverzeichnisse erstellt. Die Wahlräume sind dieselben.
| 2. Entsprechend § 29 SächsGemO sind für den Stadtrat Bernstadt a. d. Eigen 14 Mitglieder zu wählen. | |
| Entsprechend § 66 SächsGemO sowie der Hauptsatzung der Stadt Bernstadt a.d. Eigen i.d.F. vom 9.11.2018 sind: | |
| - | für den Ortschaftsrat Altbernsdorf a.d. Eigen 3, |
| - | für den Ortschaftsrat Bernstadt a.d. Eigen mit Kunnersdorf a.d. Eigen sind 5, |
| - | für den Ortschaftsrat Dittersbach a.d. Eigen 3 und |
| - | für den Ortschaftsrat Kemnitz 4 Mitglieder zu wählen. |
3. Wahlkreise
3.1. Für die Stadtratswahl wird ein gemeinsamer Wahlkreis gebildet.
3.2. Der Wahlkreis für die Ortschaftsratswahl Altbernsdorf a.d.Eigen ist die Ortschaft Altbernsdorf a.d. Eigen.
3.3. Der Wahlkreis für die Ortschaftsratswahl Bernstadt a.d. Eigen mit Kunnersdorf a.d. Eigen ist das Stadtgebiet Bernstadt a.d. Eigen sowie der Ortsteil Kunnersdorf a.d. Eigen.
3.4. Der Wahlkreis für die Ortschaftsratswahl Dittersbach a.d. Eigen ist die Ortschaft Dittersbach a.d. Eigen.
3.5. Der Wahlkreis für die Ortschaftsratswahl Kemnitz ist die Ortschaft Kemnitz sowie die dazugehörigen Ortsteile Buschschenkhäuser, Russenhäuser, Lehdehäuser.
4. Wahlvorschläge können von Parteien und Wählervereinigungen eingereicht werden. Jede Partei, jede Wählervereinigung kann für den jeweiligen Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Wahlvorschläge können frühestens am Tag nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden. Sie müssen spätestens bis zum 04.04.2024 18.00 Uhr (entspr. § 6 (2) KomWG, 66. Tag vor der Wahl) schriftlich eingereicht werden. Die Wahlvorschläge sind einzureichen an: Vorsitzender des Gemeindewahlausschusses, Herr Stefan Bachmann, Bautzener Straße 21, 02748 Bernstadt a.d. Eigen. Für die Einreichung der Wahlvorschläge einschließlich aller Anlagen ist die elektronische Form ausgeschlossen.
5. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
5.1. Für die Stadtratswahl darf jeder Wahlvorschlag max. 21 Bewerber enthalten. Für die Ortschaftsratswahl Altbernsdorf a.d. Eigen darf jeder Wahlvorschlag max. 5 Bewerber enthalten. Für die Ortschaftsratswahl Bernstadt a.d. Eigen mit Kunnersdorf a.d. Eigen darf jeder Wahlvorschlag max. 8 Bewerber enthalten. Für die Ortschaftsratswahl Dittersbach a.d. Eigen darf jeder Wahlvorschlag max. 5 Bewerber enthalten. Für die Ortschaftsratwahl Kemnitz darf jeder Wahlvorschlag max. 6 Bewerber enthalten.
| 5.2. Der Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 16 KomWO eingereicht werden. | |
| Er muss enthalten: | |
| - | als Bezeichnung des Wahlvorschlags den Namen der einreichenden Partei oder Wählervereinigung, ggf. Kurzbezeichnung oder Kennwort, falls die einreichende Wählervereinigung keinen Namen führt, |
| - | Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber, bei ausländischen Unionsbürgern ferner die Staatsangehörigkeit, |
| - | Wahlgebiet und Wahlkreis, wenn das Wahlgebiet in mehrere Wahlkreise unterteilt ist. |
Die Namen der Bewerber müssen in der durch die Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählervereinigung festgelegten Reihenfolge aufgeführt sein. Jeder Bewerber darf nur einmal aufgeführt sein; für keinen Bewerber dürfen Stimmenzahlen vorgeschlagen sein. Als Beruf des Bewerbers ist derjenige anzugeben, der zurzeit als Hauptberuf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt wurde. Die zusätzliche Angabe von akademischen Graden und Wahlehrenämtern ist zulässig.
Wahlvorschläge von Parteien und von mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von dem für das Wahlgebiet zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten eigenhändig zu unterzeichnen. Besteht der Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigte aus mehr als drei Mitgliedern, genügt die Unterschrift von drei Mitgliedern, darunter die des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters. Wahlvorschläge von nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigungen sind von drei wahlberechtigten Angehörigen zu unterzeichnen, die an der Versammlung nach § 6c Absatz 2 KomWG teilgenommen haben.
In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson und der zweite Unterzeichner als stellvertretende Vertrauensperson.
5.3. Dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen beizufügen:
1. eine Erklärung jedes Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17 zur KomWO, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat (§ 6a Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes) und dass er für dieselbe Wahl nicht in einem anderen Wahlvorschlag aufgestellt ist,
2. für jeden Bewerber eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über seine Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 17 zur KomWO,
3. beim Wahlvorschlag einer Partei oder Wählervereinigung eine Ausfertigung der nach § 6c Absatz 7 des Kommunalwahlgesetzes anzufertigenden Niederschrift mit der erforderlichen Versicherung an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 19 zur KomWO und die Versicherung an Eides statt soll nach dem Muster der Anlage 20 zur KomWO, auch unmittelbar auf der Niederschrift, gefertigt werden,
4. im Falle der Anwendung von § 6c Absatz 1 Satz 4 des Kommunalwahlgesetzes eine von dem für den Landkreis oder die Gemeinde zuständigen Vorstand oder sonst Vertretungsberechtigten der Partei oder mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung unterzeichnete schriftliche Bestätigung, dass die Voraussetzungen für dieses Verfahren vorlagen,
5. beim Wahlvorschlag einer mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung oder einer Partei, deren Satzung nicht gemäß § 6 Absatz 3 des Parteiengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1994 (BGBl. I S. 149), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.08.2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, beim Bundeswahlleiter hinterlegt ist, zum Nachweis der mitgliedschaftlichen Organisation eine gültige Satzung,
6. beim Wahlvorschlag einer nicht mitgliedschaftlich organisierten Wählervereinigung für jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags eine Bescheinigung der zuständigen Gemeinde über sein Wahlrecht nach dem Muster der Anlage 21 zur KomWO,
7. bei ausländischen Unionsbürgern eine Versicherung an Eides statt nach § 6a Absatz 3 des
Kommunalwahlgesetzes.
5.4. Die entsprechenden Unterlagen sind bei der Stadtverwaltung Bernstadt a.d. Eigen, Bürgermeister, Zi. 12, zu den allgemeinen Öffnungszeiten erhältlich oder können direkt aus den Anlagen der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen übernommen werden.
5.5. Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 KomWO) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 KomWO) und – soweit sie Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a (3) KomWG abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-GrundVO. Es wird empfohlen, dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter http://www.datenschutzrecht.sachsen.de/Informationspflichten.html auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuell datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a (2) Satz 2 KomWG).
6. Unterstützungsunterschriften
6.1. Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge sind erforderlich, wenn Parteien oder Wählervereinigungen Wahlvorschläge einreichen, die nicht im Landtag bzw. im letzten Stadtrat bzw. Ortschaftsrat vertreten waren. Gemeinsame Wahlvorschläge mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen bedürfen dann der Unterstützungsunterschriften, wenn dies für mindestens einen Wahlvorschlagsträger erforderlich ist.
6.2. Entsprechend §6 b KomWG sind für die Stadtratswahlen 40 Unterstützungsunterschriften notwendig. Für die Ortschaftsratswahlen in Altbernsdorf a.d. Eigen, Bernstadt a.d. Eigen mit Kunnersdorf a.d. Eigen, Dittersbach a.d. Eigen und Kemnitz sind jeweils 20 Unterstützungsunterschriften notwendig. Die Unterstützungsunterschrift muss vom Wahlberechtigten auf einem Unterschriftsblatt nach Muster Anlage 23 KomWO unter Angabe des Tages der Unterzeichnung eigenhändig geleistet werden. Die Verzeichnisse für die Unterstützungsunterschriften werden bei der Stadtverwaltung Bernstadt a.d. Eigen, Einwohnermeldeamt, Zi. 19, geführt. Wahlberechtigte, die in Folge von Krankheit oder aufgrund ihres körperlichen Zustandes gehindert sind, die Stadtverwaltung aufzusuchen, können die Unterzeichnung durch Erklärung vor einem Beauftragten der Stadtverwaltung ersetzen. Dies ist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich zu beantragen bis zum 26.03.2024 (siebenter Tag vor Ablauf der Einreichungsfrist für Wahlvorschläge) Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Offensichtlich unbegründete Anträge können zurückgewiesen werden. Der ablehnende Bescheid ist dem Antragsteller unverzüglich zuzustellen. Der Beauftragte sucht den Wahlberechtigten in seiner Wohnung oder an dem von diesem bezeichneten anderen Aufenthaltsort, der innerhalb des Wahlgebiets liegen muss, auf und legt ihm ein Unterschriftsblatt zum Unterschreiben vor. Ist der Wahlberechtigte des Lesens unkundig oder durch körperliche Gebrechen gehindert, seine Unterschrift zu leisten, hat der Beauftragte seine Erklärung zu Protokoll zu nehmen, indem er auf dem Unterschriftsblatt die geforderten Angaben einträgt und bestätigt, dass er die Eintragung auf Grund der Erklärung des Wahlberechtigten selbst vorgenommen hat.
Unterstützungsunterschriften können jeweils zu den allgemeinen Dienstzeiten der Stadtverwaltung Bernstadt a.d. Eigen, Einwohnermeldeamt, Zi.19, geleistet werden. Sie können ab dem Tag dieser Bekanntmachung bis spätestens 04.04.2024, 18.00 Uhr geleistet werden.
7. Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame Erklärung der Vertrauenspersonen in Schriftform und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder seine Wählbarkeit verliert. Ansonsten können nach Ablauf der Einreichungsfrist nur solche Mängel an Wahlvorschlägen behoben werden, die den Inhalt des Wahlvorschlags nicht verändern.
8. Der Gemeindewahlausschuss beschließt am 09.04.2024, 17.00 Uhr, Sitzungsraum der Stadtverwaltung Bernstadt a.d.Eigen, in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Im Übrigen wird auf § 7 KomWG, § 20 KomWO verwiesen.
Informationen zum Datenschutz bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen
Indem die Wahlbewerberinnen/Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter die für die Erstellung des Wahlvorschlags (Anlage 16 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) notwendigen personenbezogenen Daten mitteilen, die Zustimmungserklärung (Anlage 17 zur Sächsischen Kommunalwahlordnung) und – soweit sie Bürgerinnen/Bürger anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sind – eine Versicherung an Eides statt gemäß § 6a Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes abgeben, entstehen für die den Wahlvorschlag aufstellende Partei bzw. Wählervereinigung aktive datenschutzrechtliche Hinweispflichten nach Artikel 13 der Datenschutz-Grundverordnung. Es wird empfohlen, der Wahlbewerberin/dem Wahlbewerber im Rahmen der Aufstellungsversammlung ein standardisiertes Merkblatt entsprechend dem Musterformular 1 unter https://www.datenschutz.sachsen.de/informationspflichten-4155.html?_cp=%7B%7D auszuhändigen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Zustimmungserklärung trotz einer eventuellen datenschutzrechtlichen Geltendmachung der Berichtigung und Löschung materiell-rechtlich weiter gültig bleibt (§ 6a Absatz 2 Satz 2 Kommunalwahlgesetz).