Aufgrund von § 74 der Sächsischen Gemeindeordnung, in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat in der Sitzung am 08.02.2024 folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2024, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinden voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird
| im Ergebnishaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Erträge auf | 6.746.100 Euro |
| - | Gesamtbetrag der ordentlichen Aufwendungen auf | 8.451.200 Euro |
| - | Saldo aus den ordentlichen Erträgen und Aufwendungen (ordentliches Ergebnis) auf | -1.705.100 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Erträge auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der außerordentlichen Aufwendungen auf | 0 Euro |
| - | Saldo aus den außerordentlichen Erträgen und Aufwendungen (Sonderergebnis) auf | 0 Euro |
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| - | Gesamtergebnis auf | -1.705.100 Euro |
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| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des ordentlichen Ergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der veranschlagten Abdeckung von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus Vorjahren auf | 0 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im ordentlichen Ergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 485.000 Euro |
| - | Betrag der Verrechnung eines Fehlbetrages im Sonderergebnis mit dem Basiskapital gemäß§ 72 Absatz 3 Satz 3 SächsGemO auf | 0 Euro |
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| - | veranschlagtes Gesamtergebnis auf | -1.220.100 Euro |
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| im Finanzhaushalt mit dem | ||
| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 6.576.100 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | 7.844.500 Euro |
| - | Zahlungsmittelüberschuss oder -bedarf aus laufender Verwaltungstätigkeit als Saldo derGesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf | -1.268.400 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 2.298.600 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | 4.677.000 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -2.378.400 Euro |
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| - | Finanzierungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag als Saldo aus Zahlungsmittelüberschuss oder -fehlbetrag aus laufender Verwaltungstätigkeit und dem Saldo der Gesamtbeträge der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf | -3.646.800 Euro |
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| - | Gesamtbetrag der Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Gesamtbetrag der Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
| - | Saldo der Einzahlungen und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 Euro |
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| - | Veränderung des Bestandes an Zahlungsmitteln im Haushaltsjahr auf | -3.646.800 Euro |
festgesetzt.
Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen werden nicht veranschlagt.
| Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), wird | |
| auf | 2.300.000 Euro |
festgesetzt.
Kassenkredite werden nicht veranschlagt.
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
| für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 285 Prozent |
| für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 375 Prozent |
| für die Gewerbesteuer auf | 375 Prozent |
Die von der Gemeinde Schönau-Berzdorf auf dem Eigen zu zahlende Verwaltungskostenumlage an die Stadt Bernstadt auf dem Eigen ist planmäßig festgelegt auf — 218.000 Euro.
Für das Haushaltsjahr 2024 wird auf eine Aufstellung des Gesamtabschlusses verzichtet.
Hinweis:
Gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 Sächsischen Gemeindeordnung können in die Haushaltssatzung weitere Regelungen aufgenommen werden, die sich auf Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sowie den Stellenplan beziehen.
Die Satzung wurde in der Stadtratssitzung am 08.02.2024 beschlossen.
ausgefertigt: am 09.02.2024 | Siegel |
gez. Weise/Bürgermeister | |
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Hinweise auf § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs.2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
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Mit Bescheid des Landratsamtes vom 13.02.2024 wurde die Gesetzmäßigkeit der Haushaltssatzung für das Jahr 2024 festgestellt.
Entsprechend § 76 Abs. 3 Sächs. GemO in der j. g. Fassung tritt die Haushaltsatzung mit Beginn des Haushaltjahres 2024 in Kraft.
Der Haushaltplan liegt in der Zeit vom 01.03.2024 bis 08.03.2024 während der Sprechzeiten zur Einsichtnahme im Zimmer 16 der Kämmerei der Stadtverwaltung Bernstadt, im Rathaus Bautzener Str. 21 aus.