Der Stadtrat der Stadt Bernstadt hat in seiner öffentlichen Sitzung am 13.02.2025 mit Beschluss Nr. 2025/07/02 die Klarstellungssatzung für den Bereich „Neue Straße“ mit dem Geltungsbereich der Flurstücke 1403/3 und 1403/4 nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB beschlossen.
Mit der beschlossenen Satzung wird die Zugehörigkeit des vorgenannten Gebietes innerhalb der Grenzen des beigefügten Lageplanes in der Fassung vom 28.01.2025 zu dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB klargestellt.
Der Beschluss wird hiermit bekannt gemacht. Die Satzung tritt mit Ihrer Bekanntmachung nach den §§ 10 Abs. 3 und 34 Abs. 6 BauGB in Kraft.
Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB kann diese Satzung und der Lageplan von jedermann ab diesem Tag in der Stadtverwaltung Bernstadt auf dem Eigen, Bautzener Straße 21, 02748 Bernstadt auf dem Eigen im Bauamt während der Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Verfahrensvermerk:
Gemäß § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn:
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigungen oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach §52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in §4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Bernstadt, 14.02.2025
gez. Markus Weise |
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Bürgermeister | - Siegel - |
Stadt Bernstadt auf dem Eigen |
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Klarstellungssatzung der Stadt Bernstadt a. d. Eigen / Ortschaft Kemnitz – für den Bereich „Neue Straße“ vom 13.02.2025
Auf Grund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) i. V. m. § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), wird folgende Klarstellungssatzung für das Gebiet Ortschaft Kemnitz – für den Bereich „Neue Straße“ mit den Flurstücken 1403/3 und 1403/4 erlassen:
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Bereich „Neue Straße“ mit den Flurstücken 1403/3 und 1403/4 werden, gemäß der im beigefügten Lageplan (M 1:900) ersichtlichen Darstellung, festgelegt. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Die Festlegungen gehen aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bernstadt a. d. Eigen hervor.
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§ 29 BauGB) nach § 34 BauGB.
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach § 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
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| Schlussbestimmungen | |
| Koordinierung: | Klarstellungssatzung der Stadt Bernstadt a. d. Eigen Ortschaft Kemnitz – für den Bereich „Neue Straße“ |
| In-Kraft-Treten: | Diese Satzung tritt am 01.03.2025 in Kraft. |
| Anlagen: | Lageplan, Geltungsbereich Klarstellungssatzung (M 1:900) |
| Beschluss - Nr.: | 2025/07/02 |
| Beschlussdatum: | 13.02.2025 |
| Veröffentlichung: | Im Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 26.02.2025 veröffentlicht. |
| Ausfertigung: | Bernstadt a. d. Eigen, 14.02.2025 |
Bernstadt a. d. Eigen, 14.02.2025
Markus Weise | - Siegel - |
Bürgermeister |
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Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.