Aufgrund von § 4 Abs. 2 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349, 358), und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Bernstadt a.d. Eigen am 14.03.2024 beschlossen:
(1) Diese Satzung regelt öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bernstadt a.d. Eigen, soweit nicht besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften anzuwenden sind. Öffentliche Bekanntmachungen im Sinne dieser Verordnung sind:
| 1. | die Verkündung von Rechtsverordnungen, |
| 2. | die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen und |
| 3. | sonstige durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Bekanntgaben. |
(2) Soweit durch Rechtsvorschrift die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe vorgeschrieben ist, wird diese durch Aushang in den Schaukästen vorgenommen. Schaukästen der Stadt Bernstadt befinden sich an den folgenden Standorten:
| a) | Stadtverwaltung Bernstadt, Bautzener Str. 21, Rathaus |
| b) | OT Kunnersdorf: Herrnhuter Straße, Anschlagtafel an der OFw, |
| c) | OT Altbernsdorf: Große Seite 22, am Bauhof, |
| d) | OS Kemnitz: Hauptstraße 78, OSZ, |
| e) | OS Dittersbach: Neundorfer Straße, Parkplatz OSZ, OFw. |
Neben dem Aushang in den Schaukästen kann die ortsübliche Bekanntmachung oder die ortsübliche Bekanntgabe auch gemäß § 2 vorgenommen werden.
(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Bernstadt a.d. Eigen erfolgen durch Abdruck im Amtsblatt der Stadt Bernstadt a.d. Eigen sowie einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes jeweils mit dem Titel Pließnitzkurier. Die elektronische Ausgabe erscheint auf der Internetseite der Stadt Bernstadt unter https://www.bernstadt.de
(2) Öffentliche Bekanntmachungen haben mit vollem Wortlaut zu erfolgen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungspflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.
(1) Sind Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können sie dadurch öffentlich bekanntgemacht werden, dass
| 1. | ihr wesentlicher Inhalt in der Rechtsverordnung oder Satzung umschrieben wird, |
| 2. | sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Verwaltungsstelle bestimmt ist – im Rathaus, Bautzener Straße 21 zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten, mindestens aber wöchentlich 20 Stunden, für die Dauer von mindestens zwei Wochen niedergelegt werden und |
| 3. | hierauf bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hingewiesen wird. |
(2) Absatz 1 gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.
Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden. Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.
(1) Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Erscheinungstages des Amtsblattes der Stadt Bernstadt a.d. Eigen vollzogen.
(2) Sind mehrere Bekanntmachungsformen bestimmt, ist die öffentliche Bekanntmachung mit Ablauf des Tages vollzogen, an dem die letzte Bekanntmachung vollzogen ist.
(3) Eine Ersatzbekanntmachung ist mit Ablauf der Niederlegungsfrist nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 vollzogen. Eine Notbekanntmachung ist mit ihrer Durchführung nach § 4 vollzogen.
(4) Der Vollzug der Bekanntmachung ist in den Akten nachzuweisen.
Die Bekanntmachungssatzung der Stadt Bernstadt a.d. Eigen tritt am 01. April 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Bernstadt a.d. Eigen vom 01.06.2023 außer Kraft.
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
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| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
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| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
| Schlussbestimmungen | |
| Koordinierung: | Die Bekanntmachungssatzung der Stadt Bernstadt vom 01.06.2023 tritt außer Kraft und wird durch diese ersetzt. |
| In-Kraft-Treten: | Diese Satzung tritt am 01.04.2024 in Kraft. |
| Anlagen: | keine |
| Beschluss-Nr.: | 2024/51/02 |
| Beschlussdatum: | 14.03.2024 |
| Veröffentlichung: | Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 27.3.2024 |
| Ausfertigung: | Bernstadt a.d. Eigen, 15.03.2024 |
gez. | |
Markus Weise | Siegel |
Bürgermeister | |