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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 4/2024
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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3. Bekanntmachung

Wahlbekanntmachung

1.

Am 09.06.2024 finden gleichzeitig die Wahlen

- zum Europäischen Parlament,

- zum Stadtrat, zum Gemeinderat

- zum Kreistag und

- zu den Ortschaftsräten statt.

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

2.

Die Stadt Bernstadt auf dem Eigen ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 1:

Wahlraum Bernstadt, Stadthaus, Zittauer Straße 3

Wahlbezirk 2:

Wahlraum Altbernsdorf, Depot der OFW, Große Seite 34

Wahlbezirk 3:

Wahlraum Dittersbach, Ortschaftszentrum, Neundorfer Straße 2

Wahlbezirk 4:

Wahlraum Kemnitz, Traktormuseum, Hornstraße 5

Die Gemeinde Schönau-Berzdorf auf dem Eigen ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt:

Wahlbezirk 5:

Wahlraum Schönau-Berzdorf, Vereinshaus, Am Gemeindeamt 6 a

Wahlbezirk 6:

Wahlraum Kiesdorf, Kita Kiesdorf, Dorfstraße 35

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19.05.2024 übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadtverwaltung Bernstadt auf dem Eigen, 1. Stock, Sitzungssaal, Bautzener Straße 21 zusammen.

Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

3.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln.

Die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer Farbe.

Die Stimmzettel für die Kreistagswahl sind von hellgrüner Farbe.

Bernstadt auf dem Eigen:

Die Stimmzettel für die Stadtratswahl sind von der Farbe hellgelb.

Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Altbernsdorf sind von der Farbe hellrosa.

Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Bernstadt mit Kunnersdorf sind von der Farbe hellblau.

Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Dittersbach sind von der Farbe chamois.

Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Kemnitz sind von der Farbe intensivgelb.

Schönau-Berzdorf a.d. Eigen:

Die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind von der Farbe rot.

Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Kiesdorf sind von der Farbe orange.

Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament

4.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung.

5.

Die Wählerin/der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll.

Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Bei der Stadtratswahl, Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl

4.

Jede Wählerin/jeder Wähler hat drei Stimmen.

Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer

a)

die für den Wahlkreis/des Wahlgebiets zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 u. 6 KomWO bestimmten Reihenfolge,

b)

die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge.

5.

Bei Verhältniswahl:

Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind.

-

Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimme Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren).

-

Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet.

Bei Mehrheitswahl: Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Die/der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Die/der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel

a)

eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise,

b)

andere Personen durch eindeutige Benennung auf den freien Zeilen (Familienname, Name, Beruf oder Stand, Wohnanschrift) als gewählt kennzeichnet.

Für den Stadtrat Bernstadt, den Gemeinderat Schönau-Berzdorf sowie den Ortschaftsrat Kiesdorf findet Verhältniswahl statt, für die Ortschaftsratswahlen Altbernsdorf, Bernstadt mit Kunnersdorf, Dittersbach und Kemnitz findet Mehrheitswahl statt.

6.

Jede Wählerin/jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten

7.

Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreises in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen.

Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen.

Für die Europawahl gilt:

Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist,

a)

durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder in der kreisfreien Stadt oder durch

b)

Briefwahl

teilnehmen.

8.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag),dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt, so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden.

9.

Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig.

Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches)

10.

Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses findet statt am Montag, den 10.06.2024, 14.00 Uhr im Rathaus Bernstadt, Sitzungsraum, Bautzener Str. 21.

Bernstadt auf dem Eigen, den 25.04.2024

gez. Markus Weise
Bürgermeister