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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 4/2024
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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4. Bekanntmachung

Bekanntmachung über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl des Europäischen Parlaments, Kreistages, Stadtrates, Gemeinderates und der Ortschaftsräte am 09.06.2024

1.

Das Wählerverzeichnis für die Stadt Bernstadt a.d. Eigen und die Gemeinde Schönau-Berzdorf a.d. Eigen kann entsprechend § 4 (2) SächsKommunalwahlgesetz in der Zeit vom 20.05. – 24.05.2024 (Bitte beachten, dass der 20.5.24 ein Feiertag ist und das Rathaus an diesem Tag geschlossen ist.) während der Dienststunden: Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr/13.00 – 18.00 Uhr, Donnerstag 9.00- 12.00 Uhr/13.00 – 16.00 Uhr, Freitag 9.00 – 11.30 Uhr im Rathaus Bernstadt a.d. Eigen, Bautzener Str. 21 von jedem Wahlberechtigten zur Überprüfung der im Wählerverzeichnis eingetragenen personenbezogenen Daten eingesehen werden (§ 8 KomWO). Die Einsichtnahme kann sich auch auf die Eintragung anderer Personen erstrecken, wenn derjenige, der Einsicht nehmen möchte, Tatsachen glaubhaft gemacht hat, aus denen sich die Unrichtigkeit des Wählerverzeichnisses hinsichtlich dieser Personen ergeben kann. Die Einsichtnahme in Daten anderer Personen ist ausgeschlossen, wenn für diese im Melderegister eine Auskunftssperre eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

2.

Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann spätestens bis zum 24.05.2024, 11.30 Uhr bei der Wahlbehörde Stadt Bernstadt a.d. Eigen, Bautzener Str. 21, Einwohnermeldeamt, Zi. 19, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen.

Der Antrag auf Berichtigung kann schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Für das Berichtigungsverfahren gelten die Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes sowie der Kommunalwahlordnung des Freistaates Sachsen bzw. die Bestimmungen des Europawahlgesetztes und der Europawahlordnung.

3.

Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Einen Wahlschein erhalten auf Antrag

4.1

die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten.

4.2

die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten,

a)

wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 11 SächsKomWO sowie § 17 (1) Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a (2) der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024

oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 (1) Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt haben

b)

wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 11 SächsKomWO sowie § 17 (1) der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a(2) der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 (1) der Europawahlordnung entstanden ist,

c)

wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren bzw. Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung gelangt ist.

4.3

Wahlscheinanträge können bei der Stadtverwaltung Bernstadt, Einwohnermeldeamt, Zi. 19, schriftlich gestellt werden.

Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Telegramm oder E-Mail als gewahrt.

Der Antrag kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist:

meldeamt@stadt-bernstadt.de Eine Beantragung online ist über www.wahlschein.de/14626030 oder die Homepage der Stadt Bernstadt a.d.Eigen ab 15.5.2024 möglich.

Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist.

4.4

Wahlscheine können beantragt werden:

– von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024 18.00 Uhr

– von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 5.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr.

Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

5.

5.1. Dem Wahlschein sind beizufügen bei der Europawahl:

-

der amtliche Stimmzettel

-

der amtliche blaue Stimmzettelumschlag

-

der amtliche, mit der vollständigen Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehene Wahlbriefumschlag und

-

das Merkblatt zur Briefwahl

5.2. Dem Wahlschein sind beizufügen bei der Kommunalwahl

der /die amtlichen Stimmzettel

der amtliche Stimmzettelumschlag

der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Stadtverwaltung, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie

das Merkblatt zur Briefwahl.

6.

Wer einen Wahlschein

-

für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Görlitz

-

für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in dem Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes der Stadt

-

oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden.

Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen.

Bernstadt auf dem Eigen, den 24.04.2024

gez. Markus Weise
Bürgermeister