| 1. | Am 09.06.2024 finden gleichzeitig die Wahlen | |
| - | zum Europäischen Parlament, |
| - | zum Stadtrat, zum Gemeinderat |
| - | zum Kreistag und |
| - | zu den Ortschaftsräten statt. |
| Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. | |
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| 2. | Die Stadt Bernstadt auf dem Eigen ist in folgende 4 Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 1: | Wahlraum Bernstadt, Stadthaus, Zittauer Straße 3 |
| Wahlbezirk 2: | Wahlraum Altbernsdorf, Depot der OFW, Große Seite 34 |
| Wahlbezirk 3: | Wahlraum Dittersbach, Ortschaftszentrum, Neundorfer Straße 2 |
| Wahlbezirk 4: | Wahlraum Kemnitz, Traktormuseum, Hornstraße 5 |
| Die Gemeinde Schönau-Berzdorf auf dem Eigen ist in folgende 2 Wahlbezirke eingeteilt: | |
| Wahlbezirk 5: | Wahlraum Schönau-Berzdorf, Vereinshaus, Am Gemeindeamt 6 a |
| Wahlbezirk 6: | Wahlraum Kiesdorf, Kita Kiesdorf, Dorfstraße 35 |
| In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 19.05.2024 übersendet werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der Wahlberechtigte wählen kann. | |
| Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses am 09.06.2024 um 15.00 Uhr im Rathaus der Stadtverwaltung Bernstadt auf dem Eigen, 1. Stock, Sitzungssaal, Bautzener Straße 21 zusammen. | |
| Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Die Wähler und Wählerinnen haben die Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
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| 3. | Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. | |
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| Die Stimmzettel für die Europawahl sind von weißer Farbe. |
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| Die Stimmzettel für die Kreistagswahl sind von hellgrüner Farbe. |
| Bernstadt auf dem Eigen: | |
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| Die Stimmzettel für die Stadtratswahl sind von der Farbe hellgelb. |
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| Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Altbernsdorf sind von der Farbe hellrosa. |
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| Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Bernstadt mit Kunnersdorf sind von der Farbe hellblau. |
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| Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Dittersbach sind von der Farbe chamois. |
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| Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Kemnitz sind von der Farbe intensivgelb. |
| Schönau-Berzdorf a.d. Eigen: | |
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| Die Stimmzettel für die Gemeinderatswahl sind von der Farbe rot. |
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| Die Stimmzettel für die Ortschaftsratswahl Kiesdorf sind von der Farbe orange. |
| Die Stimmzettel werden im Wahlraum bereitgehalten und der Wählerin/dem Wähler bei Betreten des Wahlraumes ausgehändigt. | |
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| Bei der Wahl zum Europäischen Parlament | ||
| 4. | Jede Wählerin/jeder Wähler hat eine Stimme. | |
| Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigung und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten 10 Bewerberinnen/Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsberechtigten einen Kreis für die Kennzeichnung. | |
| 5. | Die Wählerin/der Wähler gibt ihre/seine Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. | |
| Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. | |
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| Bei der Stadtratswahl, Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl und Kreistagswahl | ||
| 4. | Jede Wählerin/jeder Wähler hat drei Stimmen. | |
| Der Stimmzettel enthält unter fortlaufender Nummer | |
| a) | die für den Wahlkreis/des Wahlgebiets zugelassenen Wahlvorschläge unter Angabe ihrer Bezeichnung und in der gemäß § 19 Abs. 5 u. 6 KomWO bestimmten Reihenfolge, |
| b) | die Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand sowie Postleitzahl und Wohnort entsprechend der nach § 20 Abs. 1 SächsKomWO bekanntgemachten Anschrift in der zugelassenen Reihenfolge. |
| 5. | Bei Verhältniswahl:. | |
| Es können nur Bewerberinnen/Bewerber gewählt werden, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind. | |
| - | Die/der Wahlberechtigte kann ihre/seine Stimme Bewerberinnen/Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (Panaschieren) oder einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (Kumulieren). |
| - | Die Stimmen werden abgegeben, indem die/der Wahlberechtigte auf dem Stimmzettel die Bewerberin/den Bewerber bzw. die Bewerberinnen/Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise kennzeichnet. |
| Bei Mehrheitswahl: Es können die Bewerberinnen/Bewerber, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind und andere Personen gewählt werden. Die/der Wahlberechtigte kann jeder Bewerberin/jedem Bewerber oder jeder anderen Person nur eine Stimme geben. Die/der Wahlberechtigte gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie/er auf dem Stimmzettel | |
| a) | eine Bewerberin/einen Bewerber durch Ankreuzen oder auf andere eindeutige Weise, |
| b) | andere Personen durch eindeutige Benennung auf den freien Zeilen (Familienname, Name, Beruf oder Stand, Wohnanschrift) |
| als gewählt kennzeichnet. | |
| Für den Stadtrat Bernstadt, den Gemeinderat Schönau-Berzdorf sowie den Ortschaftsrat Kiesdorf findet Verhältniswahl statt, für die Ortschaftsratswahlen Altbernsdorf, Bernstadt mit Kunnersdorf, Dittersbach und Kemnitz findet Mehrheitswahl statt. | |
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| 6. | Jede Wählerin/jeder Wähler kann – außer sie/er besitzt einen Wahlschein – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie/er eingetragen ist. Zur Wahl sind die Wahlbenachrichtigung sowie ein amtlicher Personalausweis oder Reisepass, bei ausländischen Unionsbürgern ein gültiger Identitätsausweis oder Reisepass, mitzubringen. | |
| Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden. | |
| Der Stimmzettel muss von der Wählerin/vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. Das Fotografieren und Filmen in der Wahlkabine ist verboten. | |
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| 7. | Wer einen Wahlschein hat, kann durch persönliche Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlkreises in seiner Gemeinde oder durch Briefwahl wählen. | |
| Gilt der Wahlschein für mehrere gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen kann die persönliche Stimmabgabe nur in einem Wahlbezirk des jeweils kleinsten Wahlgebiets/Wahlkreises erfolgen. | |
| Für die Europawahl gilt: | |
| Wählerinnen/Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Kreis oder in der kreisfreien Stadt, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, | |
| a) | durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk des Kreises oder in der kreisfreien Stadt oder durch |
| b) | Briefwahl |
| teilnehmen. | |
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| 8. | Wer durch Briefwahl wählen will, muss einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beantragen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag),dem Wahlschein mit der unterschriebenen Versicherung an Eides statt, so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Gemeinde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der Gemeinde abgegeben werden. | |
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| 9. | Jede/jeder Wahlberechtigte kann ihr/sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertretung anstelle der Wahlberechtigten ist unzulässig. | |
| Wahlberechtigte, die des Lesens unkundig oder wegen körperlicher Beeinträchtigung oder Behinderung gehindert sind, ihre Stimme allein abzugeben, können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von den Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt. | |
| Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches). | |
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| 10. | Die Wahlhandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jeder hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Die öffentliche Bekanntmachung der Feststellung des Wahlergebnisses findet statt am Montag, den 10.06.2024, 14.00 Uhr im Rathaus Bernstadt, Sitzungsraum, Bautzener Str. 21. | |
Bernstadt auf dem Eigen, den 29.05.2024
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 19.05.2024 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Wahlrecht nicht ausgeübt werden kann.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
| 4. | Einen Wahlschein erhalten auf Antrag | |
| 4.1 | die in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten. | |
| 4.2 | die nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten, | |
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| a) | wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis bei Deutschen nach § 11 SächsKomWO sowie § 17 (1) Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a (2) der Europawahlordnung bis zum 19.05.2024 oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 21 (1) Europawahlordnung bis zum 24.05.2024 versäumt haben |
|
| b) | wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist, bei Deutschen nach § 11 SächsKomWO sowie § 17 (1) der Europawahlordnung, bei Unionsbürgern nach § 17 a(2) der Europawahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 21 (1) der Europawahlordnung entstanden ist, |
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| c) | wenn ihr Wahlrecht im Beschwerdeverfahren bzw. Einspruchsverfahren festgestellt worden ist und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung gelangt ist. |
| 4.3 | Wahlscheinanträge können bei der Stadtverwaltung Bernstadt, Einwohnermeldeamt, Zi. 19, schriftlich gestellt werden. | |
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| Die Schriftform gilt auch durch Telefax, Telegramm oder E-Mail als gewahrt. | |
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| Der Antrag kann auch elektronisch übermittelt werden, wenn er dokumentierbar ist: | |
| meldeamt@stadt-bernstadt.de Eine Beantragung online ist über www.wahlschein.de/14626030 oder die Homepage der Stadt Bernstadt a.d.Eigen ab 15.5.2024 möglich. | ||
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| Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich der Hilfe einer anderen Person bedienen. | |
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| Eine fernmündliche Antragstellung ist unzulässig. | |
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| Wer den Antrag für eine andere Person stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. | |
| 4.4 | Wahlscheine können beantragt werden: | |
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| – | von in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen bis zum 07.06.2024 18.00 Uhr |
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| – | von nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen wahlberechtigten Personen unter den unter Nr. 4.2 Buchstabe a) bis c) angegebenen Voraussetzungen bzw. von Personen, die bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter unzumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen können, bis zum Wahltage, 15.00 Uhr. |
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| Verlorene und nicht rechtzeitig zugegangene Wahlscheine werden nicht ersetzt. | |
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| Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden. | |
| 5. |
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| 5.1. | Dem Wahlschein sind beizufügen bei der Europawahl: | |
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| - | der amtliche Stimmzettel |
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| - | der amtliche Stimmzettelumschlag |
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| - | der amtliche, mit der vollständigen Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehene Wahlbriefumschlag und |
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| - | das Merkblatt zur Briefwahl |
| 5.2. | Dem Wahlschein sind beizufügen bei der Kommunalwahl | |
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| – | der /die amtlichen Stimmzettel |
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| – | der amtliche Stimmzettelumschlag |
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| – | der amtliche, mit der vollständigen Anschrift der Stadtverwaltung, der Bezeichnung der Ausgabestelle des Wahlscheines, der Nummer des Wahlscheines, den zuständigen Wahlbezirk, versehene und freigemachte Wahlbriefumschlag sowie |
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| – | das Merkblatt zur Briefwahl. |
| 6. | Wer einen Wahlschein | |
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| – | für die Europawahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum des Landkreises Görlitz |
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| – | für die Kommunalwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in dem Wahlraum des für ihn zuständigen Wahlgebietes der Stadt - oder durch Briefwahl teilnehmen. |
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| Wer durch Briefwahl wählt, muss den Wahlbriefumschlag mit den Briefwahlunterlagen so rechtzeitig an die jeweils darauf angegebene Anschrift abgeben oder versenden, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann dort auch abgegeben werden. | |
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| Nähere Hinweise sind dem Merkblatt zur Briefwahl, das mit den Briefwahlunterlagen übergeben wird, zu entnehmen. | |
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Bernstadt auf dem Eigen, den 29.05.2024