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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 7/2026
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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4. Bekanntmachung: Satzung für die Benutzung der Feuerwehrhäuser der Feuerwehr Bernstadt a. d. Eigen

Aufgrund des § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 10.07.2025 und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 31.12.2023 hat der Stadtrat der Stadt Bernstadt a.d. Eigen in seiner Sitzung am 04.06.2026 folgende Satzung beschlossen

§ 1

Grundsätze und Zweckbestimmung

1.

Die Stadt Bernstadt a. d. Eigen ist Eigentümerin der Feuerwehrhäuser (einschließlich Schulungs- und Vereinsräume) Diese sind zweckgebundene öffentliche Einrichtungen.

2.

Die Räumlichkeiten dienen primär dem Schulungs- und Dienstbetrieb der Ortsfeuerwehren der Stadt Bernstadt sowie der Ortsfeuerwehren Altbernsdorf, Dittersbach und Kemnitz.

3.

Die Feuerwehrhäuser stehen den Feuerwehrvereinen kostenfrei zur Verfügung, um deren satzungsgemäße Zwecke zu erfüllen.

4.

Eine Nutzung durch Dritte ist nur im Ausnahmefall zulässig und darf die Belange der Feuerwehr nicht beeinträchtigen.

§ 2

Verwaltung und Hausrecht

1.

Die Feuerwehrhäuser werden durch die Stadtverwaltung Bernstadt verwaltet. Die Instandhaltung obliegt der Stadtverwaltung Bernstadt.

2.

Die jeweilige Ortswehrleitung unterstützt die Verwaltung, übt das Hausrecht im Auftrag des Bürgermeisters aus und gewährleistet die Ordnung. Sie ist berechtigt, Personen bei Verstößen des Hauses zu verweisen.

3.

Während einer konkreten Nutzung geht das Hausrecht auf den jeweiligen Nutzer über, wobei das jederzeitige Zutrittsrecht für Beauftragte der Stadt und Angehörige der Feuerwehr im Einsatzfall gewahrt bleibt.

§ 3

Vorrang des Einsatzdienstes

1.

Die Nutzung durch die Feuerwehren (Einsatz und Ausbildung) hat stets Vorrang.

2.

Im Einsatzfall haben Benutzer die Räume umgehend zu räumen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht.

3.

Die Funktionsfähigkeit der Einrichtung (z. B. freie Alarmwege und Parkflächen für Einsatzkräfte) darf durch Vereinsaktivitäten niemals beeinträchtigt werden.

§ 4

Benutzung durch Angehörige der Feuerwehr

1.

In Ausnahmefällen können Räume an Angehörige der jeweiligen Ortsfeuerwehr für besondere private Anlässe zur Verfügung gestellt werden.

2.

Dies erfolgt auf Antrag und nach Abstimmung mit der Ortswehrleitung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 5

Pflichten der Nutzer und Lagerung

1.

Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln. Abfälle sind vom Nutzer zu entsorgen.

2.

Vereinseigentum kann gelagert werden, sofern dieses eindeutig gekennzeichnet ist und keine Alarmwege blockiert. Die regelmäßige Wartung und Prüfung dieser Geräte obliegen dem Verein.

3.

Andere als zur Ausstattung gehörende Geräte dürfen nur mit Genehmigung der Ortswehrleitung genutzt werden.

§ 6

Haftung und Versicherung

1.

Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt auf eigenes Risiko.

2.

Der Nutzer stellt die Stadt Bernstadt von jeglichen Haftungsansprüchen (auch Dritter) frei. Dies gilt nicht für den regulären Dienstbetrieb der Feuerwehren.

3.

Die Stadt Bernstadt übernimmt keine Haftung für eingebrachte Gegenstände, Wertsachen oder Garderobe.

4.

Für Schäden haftet der Verursacher bzw. der Nutzer, sofern es sich nicht um normalen Verschleiß handelt.

5.

Dritte Nutzer müssen vorab eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen.

§ 7

Entgelte

1.

Für Nutzungen, die über den Dienstbetrieb oder die kostenfreie Vereinsarbeit hinausgehen, werden Entgelte erhoben.

2.

Die Nutzung durch sonstige Dritte für Privatzwecke: 50 Euro je Nutzungstag. Die Nutzungen sind durch die Ortsfeuerwehr an die Stadtverwaltung zu melden, hierbei sind die Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Mailadresse) des Nutzers anzugeben.

3.

Die Nutzungsvereinbarung wird zwischen der Stadt Bernstadt und dem Dritten geschlossen. Die Abrechnung erfolgt mittels Nutzungsgebührenbescheid.

§ 8

Inkrafttreten / Schlussbestimmungen

Verstöße gegen diese Satzung können zum zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss von der Nutzung führen.

Mit der Benutzung erkennt der Nutzer diese Satzung an.

In-Kraft-Treten: 

Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft.

Koordinierung:

Satzung für die Benutzung der Feuerwehrhäuser der Feuerwehr Bernstadt a. d. Eigen vom 11.06.2009 tritt außer Kraft und wird durch diese ersetzt.

Anlagen:

keine

Beschluss-Nr.:

BV-BST-2026-028

Beschlussdatum:

04.06.2026

ausgefertigt am:

Bernstadt a. d. Eigen, den 05.06.2026

Markus Weise
Bürgermeister

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.