Aufgrund des § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung vom 10.07.2025 und der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung vom 31.12.2023 hat der Stadtrat der Stadt Bernstadt a.d. Eigen in seiner Sitzung am 04.06.2026 folgende Satzung beschlossen
| 1. | Die Stadt Bernstadt a. d. Eigen ist Eigentümerin der Feuerwehrhäuser (einschließlich Schulungs- und Vereinsräume) Diese sind zweckgebundene öffentliche Einrichtungen. |
| 2. | Die Räumlichkeiten dienen primär dem Schulungs- und Dienstbetrieb der Ortsfeuerwehren der Stadt Bernstadt sowie der Ortsfeuerwehren Altbernsdorf, Dittersbach und Kemnitz. |
| 3. | Die Feuerwehrhäuser stehen den Feuerwehrvereinen kostenfrei zur Verfügung, um deren satzungsgemäße Zwecke zu erfüllen. |
| 4. | Eine Nutzung durch Dritte ist nur im Ausnahmefall zulässig und darf die Belange der Feuerwehr nicht beeinträchtigen. |
| 1. | Die Feuerwehrhäuser werden durch die Stadtverwaltung Bernstadt verwaltet. Die Instandhaltung obliegt der Stadtverwaltung Bernstadt. |
| 2. | Die jeweilige Ortswehrleitung unterstützt die Verwaltung, übt das Hausrecht im Auftrag des Bürgermeisters aus und gewährleistet die Ordnung. Sie ist berechtigt, Personen bei Verstößen des Hauses zu verweisen. |
| 3. | Während einer konkreten Nutzung geht das Hausrecht auf den jeweiligen Nutzer über, wobei das jederzeitige Zutrittsrecht für Beauftragte der Stadt und Angehörige der Feuerwehr im Einsatzfall gewahrt bleibt. |
| 1. | Die Nutzung durch die Feuerwehren (Einsatz und Ausbildung) hat stets Vorrang. |
| 2. | Im Einsatzfall haben Benutzer die Räume umgehend zu räumen. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. |
| 3. | Die Funktionsfähigkeit der Einrichtung (z. B. freie Alarmwege und Parkflächen für Einsatzkräfte) darf durch Vereinsaktivitäten niemals beeinträchtigt werden. |
| 1. | In Ausnahmefällen können Räume an Angehörige der jeweiligen Ortsfeuerwehr für besondere private Anlässe zur Verfügung gestellt werden. |
| 2. | Dies erfolgt auf Antrag und nach Abstimmung mit der Ortswehrleitung. Ein Rechtsanspruch besteht nicht. |
| 1. | Räume und Inventar sind pfleglich zu behandeln. Abfälle sind vom Nutzer zu entsorgen. |
| 2. | Vereinseigentum kann gelagert werden, sofern dieses eindeutig gekennzeichnet ist und keine Alarmwege blockiert. Die regelmäßige Wartung und Prüfung dieser Geräte obliegen dem Verein. |
| 3. | Andere als zur Ausstattung gehörende Geräte dürfen nur mit Genehmigung der Ortswehrleitung genutzt werden. |
| 1. | Die Nutzung der Räumlichkeiten erfolgt auf eigenes Risiko. |
| 2. | Der Nutzer stellt die Stadt Bernstadt von jeglichen Haftungsansprüchen (auch Dritter) frei. Dies gilt nicht für den regulären Dienstbetrieb der Feuerwehren. |
| 3. | Die Stadt Bernstadt übernimmt keine Haftung für eingebrachte Gegenstände, Wertsachen oder Garderobe. |
| 4. | Für Schäden haftet der Verursacher bzw. der Nutzer, sofern es sich nicht um normalen Verschleiß handelt. |
| 5. | Dritte Nutzer müssen vorab eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachweisen. |
| 1. | Für Nutzungen, die über den Dienstbetrieb oder die kostenfreie Vereinsarbeit hinausgehen, werden Entgelte erhoben. |
| 2. | Die Nutzung durch sonstige Dritte für Privatzwecke: 50 Euro je Nutzungstag. Die Nutzungen sind durch die Ortsfeuerwehr an die Stadtverwaltung zu melden, hierbei sind die Kontaktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Mailadresse) des Nutzers anzugeben. |
| 3. | Die Nutzungsvereinbarung wird zwischen der Stadt Bernstadt und dem Dritten geschlossen. Die Abrechnung erfolgt mittels Nutzungsgebührenbescheid. |
Verstöße gegen diese Satzung können zum zeitweiligen oder dauerhaften Ausschluss von der Nutzung führen.
Mit der Benutzung erkennt der Nutzer diese Satzung an.
| In-Kraft-Treten: | Diese Satzung tritt am 01.07.2026 in Kraft. |
| Koordinierung: | Satzung für die Benutzung der Feuerwehrhäuser der Feuerwehr Bernstadt a. d. Eigen vom 11.06.2009 tritt außer Kraft und wird durch diese ersetzt. |
| Anlagen: | keine |
| Beschluss-Nr.: | BV-BST-2026-028 |
| Beschlussdatum: | 04.06.2026 |
| ausgefertigt am: | |
Bernstadt a. d. Eigen, den 05.06.2026
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.