Für den Friedhof:
In Kommune Bernstadt: Friedhof Bernstadt
vom 24.01.2024
Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Auf dem Eigen hat in seiner Sitzung vom 24.01.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in der jeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesen in der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 in der jeweils geltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
| 1. | wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat, |
| 2. | wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat, |
| 3. | wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
| 1. | wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird, |
| 2. | wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. |
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
| Die Gebührenschuld entsteht | |
| - | für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. |
| - | für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte. |
| - | für Bestattungsgebühren mit der Bestattung. |
| - | für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung. |
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von zwei Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30.09. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten.
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
| 1.1 | für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres |
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| (Ruhezeit 10 Jahre) | 365,00 € |
| 1.2 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres |
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| (Ruhezeit 25 Jahre) | 913,00 € |
| 1.3 | für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres |
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| (Ruhezeit 20 Jahre) | 730,00 € |
| 2.1 | für Sargbestattungen (25 Jahre) |
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| 2.1.1 | Einzelstelle | 1.025,00 € |
| 2.1.2 | Doppelstelle | 2.050,00 € |
| 2.2 | für Urnenbeisetzungen (20 Jahre) |
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| 2.2.1 | Einzelstelle (je 2 Urnen) | 820,00 € |
| 2.2.2 | Doppelstelle (je 4 Urnen) | 1.640,00 € |
| 2.3. | Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten pro Jahr und Grablager | 41,00 € |
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
| 1. | Sargbestattung |
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| (Verstorbene bis 2 Jahre) | 365,00 € |
| 2. | Sargbestattung |
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| (Verstorbene ab 2 Jahre) | 734,00 € |
| 3. | Urnenbeisetzung | 467,00 € |
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 35,00 € pro Grablager.
| pro Benutzung | 150,00 € |
| pro Benutzung | 300,00 € |
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowie die laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit.
| 1. | Gemeinschaftseinzelgräber |
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| 1.1 | für Sargbestattungen (25 Jahre) | 6.333,28 € |
| 1.2 | für Urnenbeisetzungen (20 Jahre) | 5.137,49 € |
| 2. | Urnengemeinschaftsanlage pro Beisetzung | 3.470,00 € |
| 1. | Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen) | 55,00 € |
| 2. | Genehmigung für die Veränderung eines Grabmals oder der Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen | 55,00 € |
| 3. | Erstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende | 73,00 € |
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch.
(3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenz der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlicht und ist erreichbar unter www.evlks.de/friedhofsanzeiger.
(4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: Pfarramt des Kirchgemein-debundes Löbauer Region, Johannisplatz 1/3, 02708 Löbau. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung aus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 07.11.2017 außer Kraft.
Bernstadt, den 24.01.2024
L.S. | |
Hahn | Veit |
Vorsitzende | Mitglied |
Bestätigt
R 56553 – KGB Löbauer Region
KG Bernstadt auf dem Eigen
Dresden, den 05.06.2024 / 17.07.2024