vom 14.08.2025
Auf Grund des §34 Abs. 4 Nr. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) i. V. m. §4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 722), wird folgende Klarstellungssatzung für das Gebiet Ortschaft Altbernsdorf – für den Bereich „Kleine Seite“ mit den Flurstücken 58/1, 59, 61, 62/1, 62/3, 62/5, 62/7, 62/8 teilweise, 66/1 teilweise, 66/4, 66/5 teilweise, 231/1, sowie 231/15 teilweise erlassen:
Die Grenzen für den im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Bereich „Kleine Seite“ mit den Flurstücken 58/1, 59, 61, 62/1, 62/3, 62/5, 62/7, 62/8 teilweise, 66/1 teilweise, 66/4, 66/5 teilweise, 231/1, sowie 231/15 teilweise werden, gemäß der im beigefügten Lageplan (M 1:2000) ersichtlichen Darstellung, festgelegt. Der beigefügte Lageplan ist Bestandteil dieser Satzung. Die Festlegungen gehen aus dem gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bernstadt a. d. Eigen hervor.
Innerhalb der in § 1 festgelegten Grenzen richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben (§29 BauGB) nach § 34 BauGB.
Diese Satzung tritt mit der Bekanntmachung nach §10 Abs. 3 BauGB in Kraft.
Schlussbestimmungen
| Koordinierung: | Klarstellungssatzung der Stadt Bernstadt a. d. Eigen Ortschaft Altbernsdorf – für den Bereich „Kleine Seite“ |
| In-Kraft-Treten: | Diese Satzung tritt am 01.09.2025 in Kraft. |
| Anlagen: | Lageplan, Geltungsbereich Klarstellungssatzung (M 1:2000) |
| Beschluss - Nr.: | 2025/12/04 |
| Beschlussdatum: | 14.08.2025 |
| Veröffentlichung: | Im Bernstädter Amtsblatt „Pließnitzkurier“ am 27.08.2025 veröffentlicht. |
| Ausfertigung: | Bernstadt a. d. Eigen, 15.08.2025 |
Bernstadt a. d. Eigen, 15.08.2025
Markus Weise |
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Bürgermeister | - Siegel - |
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.
| Dies gilt nicht, wenn | ||
| 1. | die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, | |
| 2. | Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, | |
| 3. | der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, | |
| 4. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist | |
| a) | die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder |
| b) | die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. |
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zur Klarstellungssatzung