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Pließnitzkurier – Amtsblatt und Informationen der Stadt Bernstadt a. d. Eigen
Ausgabe 9/2023
Amtsblatt der Stadt Bernstadt auf dem Eigen
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4. Bekanntmachung

4. Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen und weiteren Entgelten für die Kindertagesstätten der Stadt Bernstadt a.d. Eigen (Elternbeitragssatzung)

Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) sowie des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (SächsKitaG) hat der Stadtrat der Stadt Bernstadt a.d. Eigen in seiner Sitzung am 14.09.2023 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

(1) Die Satzung gilt für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in den Kindertageseinrichtungen in Trägerschaft der Stadt Bernstadt a.d. Eigen im Sinne von §1 SächsKitaG betreut werden.

(2) Für Personensorgeberechtigte, deren Kinder in Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft betreut werden, gilt § 4 in Verbindung mit der Anlage zu § 4 der Satzung.

§ 2

Pflicht zur Zahlung des Elternbeitrages, weiterer Entgelte

(1) Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen erhebt die Stadt Bernstadt a.d. Eigen auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages Elternbeiträge und weitere Entgelte.

(2) Die Pflicht zur Zahlung der Elternbeiträge entsteht mit Aufnahme des Kindes in eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege mit Beginn des Monats, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Sie endet mit dem Monat, in dem das Kind letztmalig die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besucht bzw. zum Ende der Kündigungsfrist.

(3) Die Pflicht zur Zahlung weiterer Entgelte bzw. Elternbeiträge gemäß der Anlage zu §4 entsteht mit Inanspruchnahme der Betreuung.

(4) Krankheitsbedingte und freiwillige Anwesenheitsunterbrechungen des betreuten Kindes führen bei laufenden Betreuungsvertrag nicht zu einer Minderung bzw. einem Wegfall des Elternbeitrages. Gleiches gilt für vorübergehende Betriebsferien und die zeitweise Schließung der Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege, welche die Dauer von einem Monat nicht überschreiten. Eine Ausnahme bildet §8 Abs. 3 der Betreuungssatzung der Stadt Bernstadt.

§ 3

Abgabenschuldner

Schuldner des Elternbeitrages und der weiteren Entgelte sin die Personensorgeberechtigten. Bei einer Mehrheit von Personensorgeberechtigten haften diese als Gesamtschuldner.

§ 4

Höhe der Elternbeiträge und weitere Entgelte

(1) Die Berechnungsgrundlage für die Elternbeiträge sind die zuletzt bekannt gemachten durchschnittlichen Betriebskosten eines Platzes je Einrichtungsart, ohne die Aufwendungen für Abschreibung, Zinsen und Miete.

(2) Für Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besuchen, ermäßigt sich der Elternbeitrag für die Betreuung der weiteren Kinder gemäß § 15 Abs.1 SächsKitaG wie folgt (das älteste Kind ist immer das 1. Kind, danach dem Alter entsprechend)

Familie:

1. Kind  — 0 %

2. Kind  — um 30 %

3. Kind  —  um 70 %

und ab dem

4. Kind  — um 90 %

(3) Für Alleinerziehende mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflege besuchen, ermäßigt sich der Elternbeitrag für die Betreuung der weiteren Kinder gemäß § 15 Abs.1 SächsKitaG wie folgt (das älteste Kind ist immer das 1. Kind, danach dem Alter entsprechend)

Alleinerziehend:

1. Kind

um  — 5%

2. Kind

um  —  35 %

3. Kind

um  — 75 %

und ab dem

4. Kind

um  — 95 %

(4) Für Gastkinder werden Elternbeiträge erhoben.

(5) Wird die vertraglich vereinbart Betreuungszeit innerhalb und außerhalb der der regulären Öffnungszeit überschritten, werden weitere Zusatzbeiträge erhoben.

Es besteht kein Anspruch auf Mehrbetreuung.

(6) Die Höhe der zu entrichtenden Elternbeiträge je Betreuungsformen und Zeiten sowie der weiteren Entgelte sind in der Anlage 1 (tabellarische Übersicht der Elternbeiträge vom 01.02.2024) zu dieser Satzung ersichtlich.

§ 5

Verpflegungskostenersatz

Die Elternbeiträge enthalten die Kosten für Getränke sowie die Vesper an zwei Tagen pro Woche.

§ 6

Zahlungsfälligkeit

(1) Die Elternbeiträge sind zum 10. Werktag des laufenden Monats entsprechend des Beitragsbescheides zu überweisen bzw. der Stadtverwaltung die Einwilligung zum SEPA - Lastschriftverfahren zu erteilen, welches dann zum Fälligkeitstermin durchgeführt wird.

(2) Die weiteren Entgelte und der Elternbeitrag für Gastkinder werden am Ende des laufenden Monats für den abgelaufenen Monat fällig, frühestens jedoch 14 Tage nach Bekanntgabe der Rechnung.

§ 7

Inkrafttreten / Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten: Diese Satzung tritt am 01.02.2024 in Kraft.

Koordinierung: Die Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertagesstätten der Stadt Bernstadt vom 01.10.1995, welche zuletzt am 10.02.2022 durch Änderungssatzung geändert worden ist, tritt außer Kraft und wird durch diese ersetzt.

Anlagen: Anlage 1: tabellarische Übersicht der Elternbeiträge

Beschluss-Nr.: 2023/45/01

Beschlussdatum: 14.09.2022

ausgefertigt am:

Bernstadt a. d. Eigen, den 15.09.2023
Markus Weise
Bürgermeister

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

1.

die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,

2.

Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,

3.

der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,

4.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist

a)

die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder

b)

die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.